Allgemeine Geschäftsbedingungen der HASOMED – Hard- und Software für Medizin Gesellschaft mbH
“AGB Elefant”
Version: 1.0
Gültig ab: 11.08.2025
I. Allgemeiner Teil
§ 1 Anwendungsbereich
Gegenstand der folgenden Regelungen ist die entgeltliche und zeitlich auf die Dauer des Vertrags begrenzte Gewährung der Nutzung von Diensten der Firma
HASOMED – Hard- und Software für Medizin Gesellschaft mbH
Paul-Ecke-Str. 1
39114 Magdeburg
(Im Folgenden HASOMED)
für ihre gewerblichen Auftraggeber.
Der Vertragsgegenstand ist abhängig von der Bestellung des Auftraggebers. Er umfasst die Gewährung von Nutzungsmöglichkeiten der Praxissoftware „Elefant®“ von HASOMED (nachfolgend als „Software“ bezeichnet) alternativ oder kumulativ erwirbt der Auftraggeber einen Zugang zu Diensten der Telematikinfrastruktur (im Weiteren als „TI“ bezeichnet; beides gemeinsam als „Systeme“).
Darüber hinaus hat der Auftraggeber die Möglichkeit, zu den unten genannten Software-Leistungen weitere Zusatzmodule einzeln hinzuzubuchen. Ferner hat er die Möglichkeit, für den Praxisbetrieb Hardware zu bestellen. Der Auftraggeber wählt den von ihm gewünschten Vertragsgegenstand im Wege des Bestellvorgangs aus. Ihm steht es frei, nur einzelnen Dienste zu nutzen, sofern dies technisch möglich ist. Der Vertrag besteht mithin aus dem Angebot in Gestalt der Bestellung durch den Auftraggeber und der Annahme durch die HASOMED in Gestalt der Bestell- oder Auftragsbestätigung. Ergänzung sowie Konkretisierung findet er durch die nachfolgenden Regelungen.
Die HASOMED bietet folgende Leistungen an:
a) Die Bereitstellung folgender Software-Leistungen:
i. Gewährung der Nutzung der Software
ii. Zusatzmodule und Zusatzdienste
b) Zugang zur Telematikinfrastruktur:
i. Bereitstellung der erforderlichen Hard- und Software
ii. Bereitstellung eines KIM-Dienstes
c) Die Erbringung der Support-Leistungen:
i. Support-Hotline
ii. Fernwartung
d) Die Durchführung verschiedener Sicherheits-Leistungen:
i. Firewall
ii. Virenschutz
iii. IT-Service Arbeitsplatz
iv. Weitere IT-Sicherheitsleistungen
e) Verkauf oder Vermietung von Hardware je nach Bestellung:
i. im Zusammenhang mit den unter a) bezeichneten Software-Leistungen
ii. im Zusammenhang mit den unter d) bezeichneten Sicherheits-Leistungen
HASOMED behält sich vor, diese AGB jederzeit zu ändern, soweit dies aus triftigen Gründen, insbesondere aufgrund einer geänderten Rechtslage oder höchstrichterlichen Rechtsprechung, technischer Änderungen oder Weiterentwicklungen, neuer organisatorischer Anforderungen des Massenverkehrs, Regelungslücken in den AGB, Veränderung der Marktgegebenheiten oder anderen gleichwertigen Gründen erforderlich ist und den Auftraggeber nicht unangemessen benachteiligt. Änderungen der AGB werden dem Auftraggeber mindestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten in Textform mitgeteilt. Die Änderungen werden wirksam, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb dieser Frist von zwei Monaten beginnend nach Zugang der Änderungsmitteilung zumindest in Textform widerspricht und HASOMED den Auftraggeber auf diese Rechtsfolge sowie auf die Möglichkeit zur Kündigung der Geschäftsbeziehung in der Änderungsmitteilung hingewiesen hat. Bei unentgeltlich bereitgestellten Leistungen ist HASOMED jederzeit berechtigt, die AGB zu ändern, aufzuheben oder durch andere AGB zu ersetzen sowie neue Leistungen unentgeltlich oder entgeltlich verfügbar zu machen.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließlich die männliche Form verwendet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform dient lediglich der Vereinfachung und beinhaltet keine Wertung.
§ 2 Allgemeine Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat HASOMED, soweit erforderlich, zu unterstützen und insbesondere alle von HASOMED angeforderten und zur Durchführung der vertraglich vereinbarten Leistungen erforderlichen Unterlagen, Informationen, Daten und Zugänge rechtzeitig, vollständig und richtig zur Verfügung zu stellen und diese aktuell zu halten. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungsleistungen trotz Aufforderung von HASOMED nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig nach, kann HASOMED ein Angebot unterbreiten, diese Leistungen selbst anstelle des Auftraggebers zu erbringen; im Übrigen steht HASOMED ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Sonstige Ansprüche von HASOMED bleiben unberührt.
Vom Auftraggeber beizustellende Voraussetzung zur Installation und Nutzung der jeweiligen Produkte werden im Rahmen des Bestellvorganges sowie unter den jeweiligen Produktbeschreibungen festgelegt. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass sich die Systemvoraussetzungen – je nach technischer Entwicklung – verändern können. HASOMED ist insofern berechtigt, diese Systemvoraussetzungen mit einer Ankündigungsfrist von 12 Wochen anzupassen. Ausnahmsweise kann die Frist weniger als 12 Woche betragen, wenn dafür wichtige Gründe vorliegen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn ohne die unverzügliche Vornahme der Änderungen die Entstehung Sicherheitslücken zu befürchten ist. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis und bestätigt, dass für den Fall, dass HASOMED wegen unterbliebener Anpassungen der Systemvoraussetzungen durch den Auftraggeber nicht (mehr) in der Lage ist, die vertragliche geschuldeten Leistungen überhaupt, vollständig, sach- und fachgerecht oder rechtzeitig zu erbringen, HASOMED für den Zeitraum dieser Leistungsstörung von der Erbringung der Leistungspflicht bei Beibehaltung des vertraglich vereinbarten Vergütungsanspruchs freigestellt wird.
Der Auftraggeber stellt sicher, dass HASOMED – soweit für die jeweilige Leistung erforderlich – Zugriff auf sein IT-Systeme erhält.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die Systeme durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Er hat für eine geeignete Sicherung seiner Daten zu sorgen. Eine Datensicherung hat – sofern erforderlich - insbesondere vor etwaigen Installations- und Wartungsarbeiten von HASOMED zu erfolgen.
Der Auftraggeber ist selbst für die Eingabe und Pflege seiner zur Nutzung der Systeme erforderlichen Daten und Informationen verantwortlich. HASOMED treffen keine Verwahrungs- oder Obhutspflichten hinsichtlich der vom Auftraggeber mit den Systemen verarbeiteten Daten. Gleichwohl verpflichtet sich HASOMED, den Auftraggeber bei der Umsetzung der ihm obliegenden Obhuts- und Aufbewahrungspflichten zu unterstützen. Der Auftraggeber ist für die Erstellung und Einhaltung ausreichender technischer und organisatorischer Maßnahmen verantwortlich. Der Auftraggeber ist u. a. verpflichtet, seine Daten und Informationen vor der Eingabe – soweit maßgeblich - auf Viren oder sonstige schädliche Komponenten zu prüfen und hierzu dem Stand der Technik entsprechende Virenschutzprogramme einzusetzen.
Der Zugang zur Software sowie zu den Diensten der TI ist nur mit den korrekten Zugangsdaten gestattet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Zugangsdaten zu den jeweiligen Leistungen geheim zu halten und Dritten gegenüber nicht zugänglich zu machen.
Der Auftraggeber hat Störungen und Mängel unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erkennung zweckdienlichen Informationen unverzüglich zu melden.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Systeme bestimmungs- und vertragsgemäß zu nutzen. Er verpflichtet sich ferner, auf Dritte, insbesondere sein Personal, einzuwirken, dass die Systeme bestimmungs- und vertragsgemäß genutzt werden. Es ist insbesondere nicht bestimmungs- und vertragsgemäß, rechtswidrig Daten Dritter einzusehen oder zu versuchen, diese auszuspähen, diese zu kopieren und/oder zu verändern, Vorgänge einzuleiten oder zu organisieren, die die Erreichbarkeit der Systeme, insbesondere der Software, behindern (Dauerlast), Drittanwendungen einzubetten und/oder für den konkreten Geschäftsablauf oder zur Bearbeitung eines Vorgangs unübliche oder nicht mehr als die laut Produktbeschreibung definierten Datenmengen einzustellen. Der Auftraggeber wird zudem insbesondere alle gesetzlichen Bestimmungen (z.B. auch gewerbliche Schutz-, und Urheber- und Wettbewerbsrechte) bei der Nutzung der Systeme beachten und mit dieser keine rechtswidrigen, die Gesetze, behördlichen Auflagen oder Rechte Dritter verletzenden Inhalte verarbeiten. Insbesondere wird der Auftraggeber die Systeme nicht nutzen, um kriegs- und/oder gewaltverherrlichende, rechts- oder linksradikale, kinderpornografische oder die Menschenwürde verletzenden Inhalte zu verarbeiten.
§ 3 Störungsklassifizierung und -beseitigung
Eine Störung liegt vor, wenn die vertraglich vereinbarte Leistung nicht oder nur eingeschränkt erbracht werden kann. Dies umfasst insbesondere technische Fehler, Ausfälle oder sonstige Beeinträchtigungen der Funktionalität. Die Parteien unterscheiden zwischen drei Störungsklassen:
a) Kritische Störung (Priorität 1): Eine Störung, die den gesamten Betrieb oder wesentliche Funktionen erheblich beeinträchtigt und sofortige Maßnahmen erfordert.
b) Schwerwiegende Störung (Priorität 2): Eine Störung, die wichtige Funktionen beeinträchtigt, aber den Betrieb nicht vollständig lahmlegt. Maßnahmen zur Behebung sollten zeitnah erfolgen.
c) Geringfügige Störung (Priorität 3): Eine Störung, die den Betrieb nur geringfügig beeinträchtigt und keine sofortigen Maßnahmen erfordert.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Störungen unverzüglich nach deren Auftreten der HASOMED telefonisch oder per E-Mail zu melden. Die Meldung muss eine detaillierte Beschreibung der Störung enthalten, um eine schnelle und effiziente Behebung zu ermöglichen.
HASOMED wird alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um die Störung innerhalb einer der Störungsklasse angemessenen Frist nach Kenntnisnahme zu beheben.
Die Kosten für die Störungsbeseitigung trägt HASOMED, sofern die Störung nicht durch ein Verschulden des Auftraggebers oder durch äußere Einflüsse, die außerhalb der Kontrolle der HASOMED liegen, verursacht wurde.
§ 4 Haftung
HASOMED haftet nicht für:
a) Datenverluste und andere Sicherheitsvorfälle, die allein oder weit überwiegend durch den Auftraggeber oder Dritte verursacht wurden,
b) Ausfälle oder Verzögerungen, die auf Höhere Gewalt zurückzuführen sind.
Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Arglist, sowie das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommt sowie bei einem ausdrücklichen Garantieversprechen, soweit bezüglich Letzteren nichts anderes geregelt ist.
Die vorstehenden Haftungsregeln gelten entsprechend für das Verhalten von und Ansprüchen gegen Mitarbeiter, gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen von HASOMED.
Der Auftraggeber stellt HASOMED von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen einer Verletzung der dem Auftraggeber obliegenden Verpflichtung entstehen oder entstehen können, soweit der Auftraggeber die Pflichtverletzung allein oder überwiegend zu vertreten hat.
Der Auftraggeber wird HASOMED unverzüglich über im Hinblick auf den Vertragsgegenstand geltend gemachten Ansprüche Dritter informieren; er ist nicht berechtigt, solche Ansprüche tatsächlich oder rechtlich entgegenzunehmen, es sei denn, HASOMED hat dem zuvor schriftlich zugestimmt.
§ 5 Haftungsbeschränkung
Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen wird die Haftung für den Vertrag insgesamt grundsätzlich auf den Auftragswert beschränkt. Der Auftragswert ergibt sich aus der Summe aller zu zahlenden Vergütungen. Die Haftung in diesem Fall beträgt jedoch maximal das Vierfache der Vergütung, die für das erste Vertragsjahr zu zahlen ist. Beträgt der Auftragswert weniger als 50.000,- Euro, wird die Haftung auf 50.000,- Euro beschränkt. Im Falle von Sachschäden ist die Haftung auf eine Million Euro beschränkt, wenn der Auftragswert geringer als eine Million Euro ist.
Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Arglist, sowie das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommt sowie bei einem ausdrücklichen Garantieversprechen, soweit bezüglich Letzteren nichts anderes geregelt ist.
Ansprüche aus entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen.
§ 6 Datenschutz
Die Parteien werden die für sie jeweils geltenden anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen einhalten. Die HASOMED verfügt über eine hinreichende Dokumentation über die Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen, welche sie dem Auftraggeber auf Anforderung zugänglich macht.
Der Auftraggeber ist für die Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Bestimmungen im Rahmen der Nutzung der Dienste selbst verantwortlich, soweit es um die eigenständige Verarbeitung geht. Er verpflichtet sich insbesondere, sicherzustellen, dass er zur Verarbeitung personenbezogener Daten Dritter berechtigt ist und für die Dauer der Verarbeitung dieser Daten auch berechtigt bleibt und den Dritten rechtzeitig und vollständig im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen über die Verarbeitung der personenbezogenen Daten informiert.
Sofern HASOMED im Rahmen der Leistungserbringung Zugriff auf personenbezogene Daten des Auftraggebers hat, werden die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen entsprechenden Auftragsverarbeitungsvertrag abschließen und dem Vertrag als Anlage beifügen. In diesem Fall wird HASOMED die entsprechenden personenbezogenen Daten allein nach den dort festgehaltenen Bestimmungen und nach den Weisungen des Auftraggebers verarbeiten.
HASOMED verpflichtet sich, über alle vertraulichen Informationen (einschließlich Geschäftsgeheimnissen), die sie im Zusammenhang mit diesem Vertrag und dessen Durchführung erfährt, Stillschweigen zu bewahren und diese nicht gegenüber Dritten offenzulegen, weiterzugeben noch auf sonstige Art zu verwenden. Der Auftragnehmer sorgt dafür, dass alle Personen, die von ihm mit der Verarbeitung personenbezogener Daten des Auftraggebers betraut sind, die auf den Auftragnehmer anwendbaren Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Soweit eine Verpflichtung auf das Datengeheimnis erforderlich ist, ist diese spätestens vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen und dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen.
Vertrauliche Informationen sind solche, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt, unabhängig davon, ob sie in schriftlicher, elektronischer, verkörperter oder mündlicher Form mitgeteilt worden sind. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht, soweit HASOMED gesetzlich oder aufgrund bestands- bzw. rechtskräftiger Behörden- oder Gerichtsentscheidung zur Offenlegung der vertraulichen Information verpflichtet ist. HASOMED verpflichtet sich, mit allen Mitarbeitern und Subunternehmern eine den vorstehenden Absatz inhaltgleiche Regelung zu vereinbaren.
§ 7 IT-Sicherheit und Prüfrechte
Die HASOMED verfügt für die Bereitstellung der Leistung über ein angemessenes, dokumentiertes und implementiertes Sicherheitskonzept und ein Informationssicherheits-Managementsystem (ISMS).
Sicherheitskonzept, ISMS und Zertifikate müssen, soweit auf die zu erbringende Leistung anwendbar, diese vollumfänglich abdecken und sind entsprechend des festgelegten Prüfungsturnus im relevanten Standard zu erneuern.
HASOMED informiert den Auftraggeber zeitnah und in angemessener Form von ihn betreffenden Sicherheitsvorfällen.
Die HASOMED ist verpflichtet, die Einhaltung der Vorgaben an die IT-Sicherheit nachzuweisen. Auf Anforderung des Auftraggebers legt HASOMED insbesondere die entsprechenden Sicherheitsnachweise sowie Nachweise über die regelmäßige Durchführung von Audits, Sicherheitsprüfungen, Penetrationstests und Schwachstellenanalysen vor.
Wendet der Auftraggeber begründete Zweifel hinsichtlich der zur Verfügung gestellten Unterlagen und Nachweise ein, welche HASOMED nicht binnen einer angemessenen Frist ausräumen kann, erlangt der Auftraggeber ein Prüfrecht. Die Prüfung der Unterlagen und Nachweise erfolgt auf digitalem Wege. Hierfür vereinbaren die Parteien zunächst einen gemeinsamen Termin während der normalen Geschäftszeiten, an welchem der Auftraggeber bzw. dessen qualifiziertes Personal sowie das qualifizierte Personal der HASOMED teilnehmen. Die HASOMED wird sämtliche relevanten Abläufe in diesem Termin darstellen und die Fragen des Auftraggebers nach besten Möglichkeiten beantworten. HASOMED ist verpflichtet, während des Termins die zugehörigen Unterlagen und Nachweise bereitzuhalten und dem Auftraggeber Einsicht in die relevanten Verarbeitungssysteme zu gewährleisten, sodass der Auftraggeber prüfen kann, ob der Auftragnehmer die Vorgaben einhält. Bei der Prüfung sind die Sicherheitsbelange sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der HASOMED und ihrer übrigen Kunden zu berücksichtigen.
Die HASOMED ist mit angemessener Vorankündigung über den geplanten Termin sowie über den initialen Prüfungsgegenstand und ihren geplanten Umfang zu informieren. Die vertraglichen Vertraulichkeitsregeln sind zu beachten und einzuhalten. Über Ort, Datum und Ansprechpartner stimmen sich die Parteien ab.
Hat der Auftraggeber kein qualifiziertes Personal ist er berechtigt, eine unabhängige zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Prüfungsgesellschaft zu beauftragen.
Jede Partei trägt die ihr entstehenden Kosten für derartige Prüfungen selbst.
§ 8 Vergütung und Zahlungsbedingungen
Der Auftraggeber ist verpflichtet, für die Gewährung der Nutzungsmöglichkeit an den vereinbarten Diensten eine wiederkehrende Vergütung an HASOMED zu zahlen. Ausgenommen hiervon ist lediglich das Entgelt für einen etwaigen Hardware-Kauf und vereinbarten einmaligen Dienstleistungen. Die Höhe der Vergütung sowie der Turnus der Zahlungen ergibt sich aus der Bestell- bzw. Auftragsbestätigung. Sind verschiedene Leistungen Vertragsbestandteil, können diese in einheitlichen Zahlungen abgegolten werden.
Als wiederkehrende Vergütung genügt die Stellung einer einmaligen prüfbaren Dauerrechnung, um die Fälligkeit der Vergütung zu den jeweiligen kalendarisch bestimmten Zeitpunkten eintreten zu lassen. Es bedarf keiner Mahnung, um die Fälligkeit herbeizuführen.
Die vom Auftraggeber geschuldete Vergütung ist im Voraus zu entrichten und wird am 3. Werktag des Monats, der auf den Vertragsschluss oder einer entsprechenden Vertragsverlängerung folgt, zur Zahlung fällig.
Die tatsächliche Nichtnutzung einzelner Dienste sowie Zusatzmodule durch den Auftraggeber führt nicht dazu, dass der Auftraggeber eine Reduzierung der vereinbarten Vergütung verlangen kann.
Alle vereinbarten oder angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
Soweit die Nutzungsmöglichkeit an den vertraglich vereinbarten Diensten für eine kürzere Zeit als ein den vereinbarten Turnus der Vergütung gewährt wird, verringert sich die Vergütung zeitanteilig.
Regelungen zu etwaigen Preisanpassungen finden sich unter den besonderen Bestimmungen dieser AGB, welche die jeweilige Leistung beschreiben.
§ 9 Leistungsverweigerungsrecht bei Zahlungsverzug
Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung des vereinbarten Entgelts schuldhaft in einen nicht nur unerheblichen Rückstand, ist HASOMED berechtigt, die Erbringung von Leistungen der S vorübergehend auszusetzen. Die HASOMED ist in diesem Fall berechtigt, die Anbindung an die Systeme oder einzelne Funktionen der Systeme vorübergehend zu sperren. Die Sperrung erfolgt nur insoweit, als sie den Zugang zu nicht zwingend vorzuhaltende Funktionen betrifft oder wenn durch alternative technische Maßnahmen sichergestellt ist, dass der Auftraggeber weiterhin die gesetzlichen Anforderungen an Dokumentation und medizinische Versorgung einhalten kann.
Nicht unerheblich ist der Zahlungsverzug, wenn er ein Monatsentgelt überschritten hat.
Die Aussetzung der Leistungen erfolgt erst nach vorheriger Androhung in Textform, in der dem Auftraggeber eine angemessene Nachfrist von mindestens zehn Kalendertagen zur vollständigen Begleichung der rückständigen Beträge gesetzt wird.
Sobald der Auftraggeber die rückständigen Entgelte vollständig beglichen hat, werden die ausgesetzten Leistungen unverzüglich wieder aufgenommen.
Die Verpflichtung des Auftraggebers zur Zahlung des laufenden Nutzungsentgelts bleibt während des Zeitraums der Aussetzung unberührt.
Das Recht der HASOMED, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen den Zugang zur Software insgesamt gemäß § 320 BGB zu sperren oder den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen, bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt. Es wird auf die Regelungen dieser AGB hinsichtlich der Vertragsbeendigung sowie der Ausübung von Gestaltungsrechten hingewiesen.
§ 10 Laufzeit und Kündigung
Die Vertragslaufzeit beginnt am Tag der Inbetriebnahme der Systeme. Dies gilt auch für den Fall, dass zusätzlich ein Hardware-Vertrag in Gestalt eines Kauf- oder Mietvertrages vereinbart wurde. Dieser Tag wird von der HASOMED in Abstimmung mit dem Auftraggeber bestimmt und ergibt sich aus der Bestell- bzw. Auftragsbestätigung.
Sollte die Inbetriebnahme der Systeme durch einen Umstand, den der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht binnen sechs Wochen erfolgen, so tritt der Vertragsbeginn sechs Wochen nach Annahme des Vertragsangebots durch HASOMED ein, unabhängig davon, ob die Installation und Funktionsübergabe bis zu diesem Zeitpunkt erfolgt ist. Erfolgen die Installation und Funktionsübergabe vor Ablauf der Sechs-Wochen-Frist, gilt der Tag der tatsächlichen funktionsfähigen Übergabe als Vertragsbeginn. HASOMED wird dem Auftraggeber den Vertragsbeginn in Textform bestätigen.
Der Vertrag hat eine Dauer von 12 Monaten. Danach verlängert sich die Vertragslaufzeit automatisch um weitere 12 Monate, sofern das Vertragsverhältnis nicht von einer der Parteien zum jeweiligen Ende der Vertragslaufzeit mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt wird.
Ein Rücktritt vom Vertrag vor Beginn der vereinbarten Vertragslaufzeit ist ausgeschlossen.
Das Recht beider Parteien zur jederzeitigen außerordentlichen und fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn HASOMED oder der Auftraggeber vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine wesentliche Pflicht aus dem Vertrag oder diesen AGB verstößt und deswegen der kündigenden Partei das Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist. HASOMED ist hiernach insbesondere zur außerordentlichen und fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn der Auftraggeber gegen die Bestimmungen dieser AGB verstößt und seine Verletzungshandlungen nicht innerhalb einer angemessenen Frist abstellt, wenn HASOMED diesen zuvor zur Unterlassung dieser Verletzungshandlungen abgemahnt hat.
Der HASOMED steht ferner ein Recht zur außerordentlichen Kündigung zu für den Fall zu, dass der Auftraggeber mit der Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung trotz Fälligkeit im Rückstand ist und auch nach Mahnung von HASOMED mit einer angemessenen Frist nach Ablauf dieser die geschuldete Vergütung ganz oder teilweise nicht gezahlt hat.
Ein wichtiger Grund ist ferner zugunsten des Auftraggebers einschlägig, wenn die IT-Sicherheitsstandards in wesentlichem Umfang nicht erfüllt werden und HASOMED diese Pflichtverletzung nicht binnen einer durch den Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist beseitigt. Es bedarf keiner Fristsetzung für den Fall einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung in dem Bereich der IT-Sicherheit.
Unter den Voraussetzungen des außerordentlichen Kündigungsrechtes steht HASOMED alternativ das Recht der vorrübergehenden oder dauerhaften Sperrung aller oder einzelner vertraglich geschuldeter Dienste zu.
Der Auftraggeber ist insbesondere zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn Änderungen an den vertraglich geschuldeten Diensten erfolgen, welche die bestimmungsgemäße Nutzung der Dienste oder des davon betroffenen Dienstes durch vertraglich geschuldete Dienste den Auftraggeber unmöglich macht oder erheblich erschwert und HASOMED nicht in der Lage ist, dem Auftraggeber ein den vertraglichen Anforderungen entsprechendes Alternativprodukt zur Verfügung zu stellen.
Erfolgen erhebliche Preisanpassungen im Sinne der besonderen Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Nachteil des Auftraggebers, steht diesem zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung darüber hinaus ein Sonderkündigungsrecht für den Vertrag zu. Erheblich ist eine Preisanpassung, wenn es sich um eine Erhöhung von insgesamt mehr als 5 % pro Anpassung handelt. Die Kündigung kann fristlos bis zum Wirksamwerden der Änderung erklärt werden.
Jede Kündigung des Vertrages bedarf der Textform.
Nach Beendigung des Vertrages ist der Auftraggeber verpflichtet, die Nutzung der davon betroffenen Dienste einzustellen.
§ 11 Beendigung der Nutzung
Nach Beendigung des Vertrages ist der Auftraggeber verpflichtet, die Nutzung der davon betroffenen Dienste einzustellen.
HASOMED wird den Auftraggeber auf seine Kosten nach Beendigung des Vertrags angemessen bei der Rückübertragung oder Sicherung der Daten unterstützen. Dafür kann HASOMED die Form der Übertragung und Sicherung unter Beachtung des allgemeinen Standards der Interoperabilität selbst wählen. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf die Datenübertragung in einem bestimmten Format.
HASOMED wird sämtliche auf den Servern verbleibende Daten des Auftraggebers 30 Tage nach Beendigung des Vertragsverhältnisses so dauerhaft löschen bzw. löschen lassen, dass eine Wiederherstellung mit handelsüblicher Technik ausgeschlossen ist. Ein Zurückbehaltungsrecht oder Pfandrechte an den Daten zugunsten von HASOMED bestehen nicht.
§ 12 Sonstige Gestaltungsrechte
Der HASOMED obliegen Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte, sobald der Auftraggeber die zugrunde liegenden Gegenansprüche nicht bestreitet oder diese rechtskräftig festgestellt wurden. Dies gilt auch für ein etwaiges Vermieterpfandrecht in Bezug auf gehostete Daten und Anwendungen des Auftraggebers.
Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen zugunsten von HASOMED wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche des Auftraggebers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Diese Einschränkung des Aufrechnungsrechts gilt nicht, wenn die zur Aufrechnung gestellte Geldforderung aus einem Anspruch erwächst, dessentwegen der Auftraggeber auch zurückbehalten könnte oder hätte zurückbehalten können. Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
II. Art und Umfang der Software-Leistungen
§ 1 Leistungsumfang
HASOMED stellt hauptvertraglich die im Vertrag vereinbarte Anwendung zur Nutzung zur Verfügung.
Um die Funktionalität der Leistungen zu verbessern oder die Leistungen dem Stand der Technik anzupassen, kann HASOMED die Leistungen nach Vertragsbeginn ohne Zustimmung des Auftraggebers anpassen. Eine solche Änderung darf nicht dazu führen, dass dem Auftraggeber die ursprünglich vereinbarten Funktionalitäten nicht mehr zur Verfügung stehen oder ursprünglich vereinbarte Anforderungen nur noch wesentlich eingeschränkt erfüllt werden.
HASOMED ist berechtigt, für die Erbringung dieses SaaS-Dienstes auch einen anderen Dienstleister zu beauftragen, soweit die Funktionalität der angebotenen Leistung dadurch nicht zu Lasten des Auftraggebers beeinträchtigt wird und die sonstigen Voraussetzungen an eine rechtmäßige Nutzung der Software gewährleistet werden.
HASOMED behält sich vor, den Leistungsumfang zu ändern, wenn diese Änderung erforderlich ist. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn gesetzliche oder behördliche Vorgaben die Änderung vorsehen oder weil und insoweit die SaaS-Dienste Produkte anderer Hersteller enthalten und diese Produkte HASOMED nicht, nicht mehr oder nur noch in geänderter Form zur Verfügung stehen, ohne dass dies auf Umstände zurückzuführen ist, die HASOMED zu vertreten hat.
Weiter kann die Änderung aufgrund einer einheitlich erfolgenden Anpassung an den technischen Fortschritt erforderlich sein, soweit sich daraus keine wesentlichen Einschränkungen für die vom Auftraggeber genutzten Dienste oder Teilen davon ergeben oder für den Auftraggeber ohne zusätzliche Kosten ein alternativer Dienst zur Verfügung steht, der eine vergleichbare Leistung beinhaltet. Diese Änderungen wird HASOMED dem Auftraggeber sechs Wochen vorher zumindest in Textform ankündigen.
HASOMED behält sich vor, den Dienst gegen Alternativprodukte auszutauschen, sofern mit diesen die vereinbarte Leistung gemäß jeweils vereinbarter Bestellung ebenfalls erbracht wird. HASOMED ist berechtigt, vom Auftraggeber bestellte Produkte gegen gleich- oder höherwertigere Produkte zu substituieren.
Der Auftraggeber hat HASOMED, soweit erforderlich, zu unterstützen und insbesondere alle von HASOMED angeforderten und zur Durchführung der vertraglich vereinbarten Leistungen erforderlichen Unterlagen, Informationen, Daten und Zugänge rechtzeitig, vollständig und richtig zur Verfügung zu stellen und diese aktuell zu halten. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungsleistungen trotz Aufforderung von HASOMED nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig nach, kann HASOMED ein Angebot unterbreiten, diese Leistungen selbst anstelle des Auftraggebers zu erbringen; im Übrigen steht HASOMED ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Sonstige Ansprüche von HASOMED bleiben unberührt.
§ 2 Vergütungsanpassung bei Software-Leistungen
HASOMED ist berechtigt, die auf der Grundlage des Vertrages zu zahlende Vergütung hinsichtlich der Software-Leistungen nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anzupassen, die für die Vergütungsberechnung zu den entsprechenden Vertragsleistungen maßgeblich sind.
Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich z. B. die Kosten für die Beschaffung von Energie oder zur Nutzung der Hardware erhöhen oder absenken oder sonstige Änderungen der IT- oder arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen (z.B. durch die Einführung von Zusatzabgaben, zwingende Umsetzung gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben mit daran anknüpfenden Kosten, Entgelterhöhungen der Mitarbeiter, Kostenanpassungen von Zulieferern).
Steigerungen bei einer Kostenart, z. B. den Strombezugskosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Kosten für die Mitarbeiter, erfolgt. Bei Kostensenkungen, z. B. der Strombezugskosten, sind von HASOMED die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. HASOMED wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Auftraggeber ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.
Die Vergütungsanpassung ist mit einer Ankündigungsfrist von vier Wochen zulässig. HASOMED weist den Auftraggeber in Textform auf die Änderung sowie den Zeitpunkt des Wirksamwerdens hin.
§ 3 Softwareüberlassung
HASOMED gewährt dem Auftraggeber für die Dauer dieses Vertrages die Software in der jeweils aktuellen Version für die vereinbarte Anzahl an berechtigen Nutzern über das Internet die entgeltliche Nutzung der Software.
Der jeweils aktuelle Funktionsumfang der Software ergibt sich aus ihrer aktuellen Produktbeschreibung auf der Web-Site von HASOMED, abrufbar unter https://hasomed.de/produkte/elefant/. HASOMED schuldet nur einen Leistungsumfang, der in dieser Produktbeschreibung dokumentiert ist. HASOMED darf durch Änderungen in der Leistungsbeschreibung den Funktionsumfang der Software für einen bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht einschränken, insbesondere nicht für Funktionen, auf deren Nutzungsmöglichkeit der Auftraggeber vertrauen darf, es sei denn, zwingende technische oder rechtliche Vorgaben würden HASOMED dazu verpflichten.
HASOMED entwickelt die Software laufend weiter und wird diese durch regelmäßige Updates und Upgrades verbessern. Ein Anspruch des Auftraggebers auf die Erstellung/ Zurverfügungstellung eines bestimmten Updates oder Upgrades, insbesondere eines mit einem vom Auftraggeber gewünschten Funktionsinhalts, besteht nicht.
Eine Anpassung der Software auf die individuellen Bedürfnisse oder die IT-Umgebung des Auftraggebers schuldet HASOMED nicht, es sei denn, die Parteien haben individualvertraglich Abweichendes vereinbart.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, seine etwaigen Vertragsbeziehungen zu Dritten derart auszugestalten, dass eine unentgeltliche Nutzung der Software ausgeschlossen ist. Davon ausgenommen ist ferner die vertrags- und einzelfallbezogene Nutzung einzelner, dafür durch HASOMED freigegebener Module durch spezifische Kunden des Auftraggebers.
§ 4 Nutzungsrechte und -verbote
Mit Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung wird HASOMED dem Auftraggeber das nicht ausschließliche, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare, zeitlich auf die Vertragslaufzeit beschränkte Recht einräumen, die Software in dem in diesen AGB eingeräumten Umfang zu nutzen. Zur vertragsgemäßen Nutzung der Software gehört die Nutzungsüberlassung der Software im vertraglich vorgesehenem Leistungsumfang. Eine physische Überlassung der Software an den Auftraggeber erfolgt nicht.
Die Anzahl der Lizenzen sowie Art und Umfang der Nutzung bestimmen sich im Übrigen nach dem Vertrag sowie der dem Vertrag zugrundeliegenden Produktbeschreibung. Die Software darf nur im Rahmen des erworbenen Produktumfanges genutzt werden. Insbesondere ist die Anzahl der Installationen auf verschiedenen Arbeitsplätzen entsprechend der erworbenen Lizenzen zu beachten.
Darüber hinaus räumt HASOMED dem Auftraggeber das einfache Recht ein, auf die auf einem Rechner laufende Software, von bis zu einer gesondert vereinbarten Anzahl an Rechnern aus, gleichzeitig über ein Kommunikationsnetzwerk zuzugreifen. Die Einräumung weiterer Zugriffsrechte ist gegen gesondertes Entgelt möglich; sie bedarf zumindest der Textform.
HASOMED behält sich vor, die Nutzung der Software von einem vorherigen Freischaltverfahren abhängig zu machen. Das konkrete Freischaltverfahren ist der entsprechenden Produktbeschreibungen der jeweiligen Module und Leistungen zu entnehmen.
Soweit dies für die vertragsgemäße Nutzung erforderlich ist, ist der Auftraggeber berechtigt, die gelieferte Software zu vervielfältigen. Als für die vertragsgemäße Nutzung erforderliche Vervielfältigung ist insbesondere das Laden der Software in den Arbeitsspeicher anzusehen.
Für eine vertragsgemäße Nutzung ist die Vervielfältigung dann erforderlich, wenn es keine andere Art gibt, angemessen mit dem Programm zu arbeiten.
Darüber hinaus ist der Auftraggeber berechtigt, eine Vervielfältigung zu Sicherungszwecken („Sicherungskopie") vorzunehmen. Der Auftraggeber ist hierbei verpflichtet, diese Sicherungskopie als solche zu kennzeichnen sowie einen Urheberrechtsvermerk des Herstellers anzubringen. Wird die Software dem Auftraggeber per Download zur Verfügung gestellt, ist die Anfertigung einer Sicherungskopie nicht zulässig, soweit die Möglichkeit besteht, die Software vom Server von HASOMED erneut herunterzuladen. Im Übrigen ist der Auftraggeber zu einer Vervielfältigung nicht berechtigt, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Software sowie die Sicherungskopie dieser einschließlich der Dokumentation und sonstige mitgelieferte Begleitmaterialien an Dritte zu veräußern oder in sonstiger Art und Weise (insbesondere durch Vermieten oder Verleihen) Dritten zu überlassen. In keinem Fall hat der Auftraggeber das Recht, die Software unterzulizenzieren, sie drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen oder sie Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Ausgenommen von dem in Satz 1 niedergelegtem Verbot der Weiterveräußerung und Überlassung der Software an Dritte ist die Überlassung der Software an solche Dritte, denen kein selbständiges Gebrauchsrecht eingeräumt wird und die hinsichtlich der Nutzung der Software den Weisungen des Auftraggebers unterliegen.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die vorhandenen Schutzmechanismen der Software gegen eine unberechtigte Nutzung zu entfernen oder zu umgehen. Der zur Nutzung der Software erforderliche Lizenzschlüssel (Lizenzdatei) darf nur vom Auftraggeber verwendet werden; eine Weitergabe an Dritte sowohl der Daten als auch der Lizenzdatei ist untersagt. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass eine Nutzung dieser Daten oder der Lizenzdatei durch unberechtigte Dritte ausgeschlossen ist. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Softwareidentifikation dienende Merkmale dürfen ebenfalls nicht entfernt oder verändert werden. Gleiches gilt für eine Unterdrückung der Bildschirmanzeige entsprechender Merkmale.
Weder der Auftraggeber noch die Nutzer, die über den Auftraggeber auf die Leistungen des Auftragnehmers zugreifen, sind berechtigt, die Leistungen zu nutzen, um die Rechte anderer zu verletzen. Auch die Nutzung auf eine Weise, welche dem Auftraggeber durch Gesetze, Rechtsverordnungen oder dem Auftraggeber bekannte behördliche Anordnungen verboten ist, sind dem Auftraggebern sowie den übrigen Nutzern untersagt.
Verstöße gegen die Nutzungsverbote berechtigen die HASOMED zur Aussetzung ihrer Leistung, sofern sie dem Auftraggeber, vor Aussetzung der Leistung eine angemessene Frist zur Beendigung der Verstöße gesetzt hat und diese erfolglos abgelaufen ist. Beendet der Auftraggeber den Verstoß, ist die Leistung unverzüglich wieder zu erbringen. Soweit die von der Aussetzung betroffenen Leistungen für mehr als 10 Stunden im Bezugszeitraum ausgesetzt sind, schuldet der Auftraggeber auch keine Vergütung für die ausgesetzte Leistung.
§ 5 Pflichten des Auftraggebers bezogen auf die Software
Der Auftraggeber hat für eine geeignete Sicherung seiner Daten zu sorgen. Er ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die Software durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Eine Datensicherung hat insbesondere vor etwaigen Installations- und Wartungsarbeiten von HASOMED zu erfolgen.
Er ist selbst für die Eingabe und Pflege seiner zur Nutzung der Software erforderlichen Daten und Informationen verantwortlich sowie für die Gewährleistung der erforderlichen technischen Voraussetzungen. HASOMED treffen keine Verwahrungs- oder Obhutspflichten hinsichtlich der vom Auftraggeber mit der Software verarbeiteten Daten.
Der Auftraggeber wird für den Zugriff auf die erstmalige Nutzung der Software einen eigenen Zugang generieren, dessen Daten zur weiteren Nutzung der Software erforderlich sind. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Zugangsdaten geheim zu halten und Dritten gegenüber nicht zugänglich zu machen. Nur denjenigen Anwendern, welche den Zugang zur Software rechtmäßig erworben haben, ist der Zugriff gestattet.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Software bestimmungs- und vertragsgemäß zu nutzen. Er verpflichtet sich ferner, auf Dritte, insbesondere sein Personal, einzuwirken, dass die Software bestimmungs- und vertragsgemäß genutzt wird. Es ist insbesondere nicht bestimmungs- und vertragsgemäß, rechtswidrig Daten Dritter einzusehen oder zu versuchen, diese auszuspähen, diese zu kopieren und/oder zu verändern, Vorgänge einzuleiten oder zu organisieren, die die Erreichbarkeit der Software behindern (Dauerlast), Drittanwendungen einzubetten und/oder für den konkreten Geschäftsablauf oder zur Bearbeitung eines Vorgangs unübliche oder nicht mehr als die laut Produktbeschreibung definierten Datenmengen einzustellen. Der Auftraggeber wird zudem insbesondere alle gesetzlichen Bestimmungen (z.B. auch gewerbliche Schutz-, und Urheber- und Wettbewerbsrechte) bei der Nutzung der Software beachten und mit dieser keine rechtswidrigen, die Gesetze, behördlichen Auflagen oder Rechte Dritter verletzenden Inhalte verarbeiten. Insbesondere wird der Auftraggeber die Software nicht nutzen, um kriegs- und/oder gewaltverherrlichende, rechts- oder linksradikale, kinderpornografische oder die Menschenwürde verletzenden Inhalte zu verarbeiten.
§ 6 Beeinträchtigung der Funktionstauglichkeit der Dienste
Anpassungen, Änderungen und Ergänzungen der Dienste sowie Maßnahmen, die der Feststellung und Behebung von Funktionsstörungen dienen, werden nur dann zu einer vorübergehenden Unterbrechung der Erreichbarkeit oder Beeinträchtigung der Funktionalitätstauglichkeit führen, wenn dies aus technischen Gründen zwingend notwendig ist.
Die Überwachung der Grundfunktionen der Dienste erfolgt täglich. Die Überwachung der Funktionstauglichkeit der Dienste ist grundsätzlich innerhalb der üblichen Geschäftszeiten der HASOMED. Die aktuellen Geschäftszeiten findet der Auftraggeber unter Firmenkontakt | HASOMED GmbH.
HASOMED wird den Auftraggeber über anstehende Wartungsarbeiten verständigen und den technischen Bedingungen entsprechend in der möglichst kürzesten Zeit durchführen.
§ 7 Verfügbarkeit der Software und Höhere Gewalt
Die HASOMED bemüht sich um eine kontinuierliche Verfügbarkeit der Dienste und Server, verpflichtet sich jedoch nicht zu einer ununterbrochenen Verfügbarkeit.
Die Verfügbarkeit der Cloud-Dienste beträgt dabei 95 % im Monatsdurchschnitt gemessen am Übergabepunkt der Services im Rechenzentrum von HASOMED oder den Rechenzentren zur Vertragserfüllung herangezogener Dritter, jedoch darf die Verfügbarkeit nicht länger als zwei Kalendertage in Folge beeinträchtigt oder unterbrochen sein. Maßgeblich für die Verfügbarkeit ist ausschließlich die Erreichbarkeit der Cloud-Dienste innerhalb dieser Rechenzentren. HASOMED behält sich das Recht vor, die Verfügbarkeit nach sachgerechten Maßstäben zu definieren und die Messmethoden festzulegen. Als Ausfallzeiten gelten nicht:
a) Fälle höherer Gewalt (insbesondere Krieg, Streik, Naturkatastrophen) und vergleichbare, nicht durch die HASOMED zu vertretende Gründe;
b) Wartungsarbeiten (Housing-Umgebung sowie Hard- oder Software) oder Deployment, sofern HASOMED dem Auftraggeber diese mit einer Frist von mindestens vier Tagen im Vorhinein angekündigt hat oder Gefahr im Verzug vorliegt;
c) Ausfälle von Teilen des Internets oder sonstige Beeinträchtigungen der Datenübertragung, die außerhalb des Verantwortungsbereichs von HASOMED liegen;
d) ein vollständiger Energieausfall im Rechenzentrum von HASOMED oder den zur Vertragserfüllung benötigten Dritten, der durch die „Unterbrechungsfreie Stromversorgung“ (USV) nicht kompensiert werden kann, vorausgesetzt, dass diese nach dem Stand der Technik ausreichend dimensioniert ist;
e) Fehlfunktionen betriebener Software, die trotz größtmöglicher Sorgfalt und vertraglich vereinbarter Wartung durch HASOMED für HASOMED nicht vorhersehbar oder vermeidbar waren;
f) Nutzungseinschränkungen betriebener, insbesondere quelloffener Software, die sich aus geänderten Lizenzbedingungen oder sonstiger deren Einsatzfähigkeit einschränkender Rahmenbedingungen ergeben;
g) Hardwarefehler, die trotz größtmöglicher Sorgfalt, fortlaufende Überprüfung und Wartung von HASOMED oder ihrer Erfüllungsgehilfen für HASOMED nicht vorhersehbar oder vermeidbar waren;
h) Ausfallzeiten infolge von unterlassenen oder verzögerten Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers trotz entsprechender vorheriger Aufforderung (schriftlich oder per E-Mail) zur Mitwirkung durch HASOMED;
i) Ausfallzeiten aufgrund vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Fehlverhaltens des Auftraggebers oder eines Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers.
§ 8 Rechte des Auftraggebers bei Mängeln der Leistungen
Hinsichtlich der Gewährung der Nutzung der Software-Dienste gelten die Gewährleistungsvorschriften des Mietrechts (§§ 535 ff. BGB).
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die vereinbarte Leistung während der Vertragslaufzeit vertragsgemäß zur Verfügung zu stellen. Für die Zeit, in der die Nutzbarkeit der Leistung wegen einer Störung, eines Mangels oder einer Schlechtleistung gemindert ist, hat der Auftraggeber nur dann eine angemessen herabgesetzte Vergütung für die Leistung zu entrichten, wenn für diese Schlechtleistung nicht eine andere Kompensation (wie Nichterfüllungsgutschriften) vereinbart ist.
Der Auftraggeber hat HASOMED jegliche Mängel unverzüglich anzuzeigen.
Die Gewährleistung für nur unerhebliche Minderungen der Tauglichkeit der Software-Dienste wird ausgeschlossen. Die verschuldensunabhängige Haftung gemäß § 536 Abs. 1 BGB für Sachmängel, die bereits bei Vertragsschluss vorlagen, ist ausgeschlossen; die Haftung für Rechtsmängel bleibt hiervon unberührt.
Der Auftraggeber ist nicht dazu berechtigt, eine Minderung der Vergütung dadurch geltend zu machen, dass er den Minderungsbetrag von der laufenden zu zahlenden Vergütung eigenständig abzieht. Der bereicherungsrechtliche Anspruch des Auftraggebers, den aufgrund einer berechtigten Reduzierung zu viel gezahlten Teil der Vergütung zurückzufordern, bleibt hiervon unberührt.
§ 9 Zusatzmodule und Zusatzdienste
HASOMED bietet für die Software eine Auswahl an Zusatzmodulen und Zusatzdiensten an. Diese umfassen sowohl kostenpflichtige Erweiterungen, welche in die Software integriert sind, als auch kostenfreie oder kostenlose Zusatzdienste von Drittanbietern. Die jeweiligen Kosten und Verfügbarkeiten werden ausgewiesen.
Der Auftraggeber ist berechtigt, kostenpflichtige Zusatzmodule zur Software gegen das ausgewiesene Entgelt hinzuzubuchen. Der Auftraggeber ist insoweit auch berechtigt, die Nutzung der Zusatzmodule ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist jederzeit wieder zu beenden. Der Leistungsumfang der kostenpflichtigen Zusatzmodule ist in den jeweiligen Produktbeschreibungen klar definiert. Diese Module sind vollständig in die Software integriert und werden von HASOMED bereitgestellt und betreut.
Darüber hinaus stellt HASOMED kostenlose Zusatzdienste bereit, die über Schnittstellen mit der Software verbunden oder eigenständig nutzbar sind. Diese Zusatzdienste sind entsprechend gekennzeichnet. Die Nutzung dieser Dienste ist unabhängig von einem kostenpflichtigen Vertragsverhältnis mit HASOMED möglich, sofern der Drittanbieter dies erlaubt. Kostenfreie Zusatzdienste externer Anbieter können daher weiterhin genutzt werden, sofern keine Abhängigkeit von der Software besteht.
Für die Verfügbarkeit und die Inhalte der kostenfreien Dienstleistungen ist HASOMED nicht verantwortlich. HASOMED haftet daher nicht für die Erreichbarkeit der Formate und in den Formaten ggf. vermittelte fehlerhafte oder unvollständige Informationen.
Die Nutzung der kostenpflichtigen Zusatzmodule ohne bestehendes wirksames Vertragsverhältnis über die Software mit HASOMED ist nicht gestattet. Eine Sperrung des Softwarezugangs gemäß führt zum Verlust der Zugangsrechte zu den Zusatzmodulen für den Zeitraum der Sperrung.
Es gelten die Regelungen, welche unter I. Allgemeiner Teil sowie die Regelungen unter III. Schlussbestimmungen, soweit nachfolgend nichts Abweichendes für die einzelnen Leistungen festgelegt wurde.
III. Bereitstellung der Telematikinfrastruktur (TI)
§ 1 Leistungsumfang
HASOMED vermittelt den Zugang zur TI, soweit der Auftraggeber HASOMED damit allein oder zusätzlich zur Nutzungsüberlassung der Software beauftragt.
Umfang der TI-Leistungen ist die Bereitstellung des Zugangs über einen diesbezüglichen Diensteanbieter. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass HASOMED sich hierzu der Dienste Dritter versichern darf.
Regelmäßig erwirbt der Auftraggeber Dienste der TI gemeinsam mit der Software. Daneben besteht die Möglichkeit, HASOMED ausschließlich mit der Bereitstellung von Diensten der TI zu beauftragen („TI only“).
HASOMED stellt dem Auftraggeber einen Zugang zur Telematikinfrastruktur (TI) gemäß den jeweils gültigen gesetzlichen und gematik-technischen Anforderungen bereit.
Die Auswahl der konkreten technischen Anbindungsform obliegt allein der HASOMED. Ein Anspruch des Auftraggebers auf eine bestimmte Art der technischen Realisierung besteht nicht, soweit die Anbindung insgesamt den gesetzlichen und vertraglichen Anforderungen genügt und die vereinbarte Funktionalität bereitgestellt wird. HASOMED ist berechtigt, im Rahmen technischer, regulatorischer oder wirtschaftlicher Notwendigkeit die Anbindungsform während der Vertragslaufzeit zu ändern, soweit hierdurch keine wesentlichen Funktionseinschränkungen für den Auftraggeber entstehen. Ein Wechsel der technischen Lösung stellt weder eine Leistungsstörung noch eine Vertragsänderung dar, sofern die TI-Anbindung als solche erhalten bleibt.
Soweit sich der Auftraggeber für den Erwerb eines TI-Zugangs entschieden hat, gelten zunächst die Bestimmungen unter „I. Allgemeiner Teil“ sowie unter „VII. Schlussbestimmungen“; die nachstehenden Regelungen gelten lediglich ergänzend und im Zweifel wegen Spezialität vorrangig.
§ 2 Vergütungsanpassung für Dienste der TI
HASOMED ist berechtigt, die auf der Grundlage des Vertrages zu zahlende Vergütung im Hinblick auf die TI-Dienstleistungen nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anzupassen, die für die Vergütungsberechnung zu den entsprechenden Vertragsleistungen maßgeblich sind.
Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich z. B. die Kosten für die Beschaffung von Energie oder zur Nutzung der Hardware erhöhen oder absenken oder sonstige Änderungen der IT- oder arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen (z.B. durch die Einführung von Zusatzabgaben, zwingende Umsetzung gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben mit daran anknüpfenden Kosten, Entgelterhöhungen der Mitarbeiter, Kostenanpassungen von Zulieferern).
Steigerungen bei einer Kostenart, z. B. den Strombezugskosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Kosten für die Mitarbeiter, erfolgt. Bei Kostensenkungen, z. B. der Strombezugskosten, sind von HASOMED die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. HASOMED wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Auftraggeber ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.
Eine Preisanpassung kann ferner aufgrund von Änderungen der Vergütungsmodelle der Kassenärztlichen Vereinigungen oder vergleichbarer Akteure des öffentlichen Gesundheitswesens notwendig werden, sofern die von der HASOMED angebotenen Leistungen von solchen Vergütungsmodellen betroffen sind. Die Preisanpassung erfolgt in diesem Fall in dem Umfang, in dem sich die Vergütungssätze der Kassenärztlichen Vereinigung ändern.
Die Vergütungsanpassung ist mit einer Ankündigungsfrist von vier Wochen zulässig. HASOMED weist den Auftraggeber in Textform auf die Änderung sowie den Zeitpunkt des Wirksamwerdens hin.
§ 3 Zugang
HASOMED weist darauf hin, dass die vorherige Prüfung der technischen Voraussetzungen beim Auftraggeber durch HASOMED („TI-Praxis-Check“) eine dringende Empfehlung als Voraussetzung für die Installation der Komponenten für die TI ist. Für die Sicherheit der IT und Praxisumgebung des Auftraggebers ist die Umsetzung der KBV IT-Sicherheitsrichtlinie sowie sämtlicher anderer Vorgaben der zuständigen Stellen zudem verpflichtend. Dabei sind insbesondere aber nicht nur Vorgaben des Bundesamtes für Informationssicherheit, der gematik GmbH sowie der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden und der berufsrechtlichen Aufsichtsbehörden umfasst. HASOMED weist den Auftraggeber daraufhin, dass diese Umsetzung zum Zeitpunkt der Installation der Komponenten vom Auftraggeber erfolgt sein muss.
HASOMED ist berechtigt, den Vertragsschluss zum Zugang zur TI vom Ergebnis des TI-Praxis-Checks und der erfolgten Umsetzung der Anforderungen der KBV IT-Sicherheitsrichtlinie beim und durch den Auftraggeber abhängig zu machen. Lässt die technische Infrastruktur des Auftraggebers eine ordnungsgemäße Anbindung an die TI nicht zu oder erfüllen die technischen Gegebenheiten beim Auftraggeber nicht die Anforderungen an eine sachgerechte Zugangsmöglichkeit zur TI gemäß vorstehenden Bedingungen und können diese mit den zu überlassenen Komponenten auch nicht hinreichend ertüchtigt werden, ist HASOMED berechtigt, den Vertragsschluss zum Zugang zur TI zu verweigern. Dem Auftraggeber stehen deshalb keinerlei Ansprüche gegenüber HASOMED zu. Weitere, mit HASOMED bestehende Vertragsverhältnisse, bleiben hiervon außerdem unberührt.
Die Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Einrichtung des Zugangs finden sich in der Produktbeschreibung sowie gegebenenfalls in den Richtlinien der zuständigen Stellen.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, jederzeit die jeweils aktuellen Vorgaben und Voraussetzungen der sicheren Lieferkette einzuhalten. Er verpflichtet sich ferner, den Vorgaben und Voraussetzung für den ordnungsgemäßen und rechtskonformen Umgang mit TI-Anwendungen zu entsprechen.
§ 4 Hardware
HASOMED veräußert auf Bestellung des Auftraggebers die zur Nutzung der TI erforderlichen Komponenten. Soweit vertraglich dazu nichts weiter vereinbart ist, handelt es sich hierbei um ein Kartenterminal („Hardware“). Bestandskunden konnten zudem in der Vergangenheit einen physischen Konnektor erwerben, welcher ebenfalls den nachstehenden Regelungen unterfällt. Für Verträge, die nach dem 01.03.2025 geschlossen wurden, ist der Zugang zur TI auf digitalem Wege möglich. Das Wahlrecht obliegt der HASOMED. Insofern ist auf die Ausführungen unter “VPN-Zugang und TI-Gateway" zu verweisen.
Der Erwerb der Hardware über HASOMED ist nur bei Bestehen einer Vereinbarung zum Zugang zur TI und einer Vereinbarung über die Bereitstellung der Software gemäß diesen Bestimmungen über HASOMED möglich. Der Inhalt der Vereinbarung ergibt sich aus der Bestell- bzw. Auftragsbestätigung.
Von HASOMED angegebene Liefertermine oder Lieferfristen sind ausschließlich unverbindliche Angaben, es sei denn, diese sind im Vertrag als verbindlich vereinbart worden.
Vier Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist kann der Auftraggeber HASOMED mindestens in Textform auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Falls HASOMED einen ausdrücklich als verbindlich vereinbarten Liefertermin oder eine ausdrücklich als verbindlich vereinbarte Lieferfrist schuldhaft nicht einhält oder wenn aus einem anderen Grund in Verzug gerät, hat der Auftraggeber HASOMED eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung der Leistung zu setzen. Wenn HASOMED diese Nachfrist fruchtlos verstreichen lässt, ist der Auftraggeber berechtigt, von der Bestellung der Hardware zurückzutreten; anderweitig mit HASOMED vereinbarte IT-Dienstleistungen, insbesondere der Softwareüberlassungsvertrag nach diesen Bestimmungen, bleiben hiervon unberührt.
HASOMED ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, sofern dies für den Auftraggeber zumutbar ist.
Die gelieferte Hardware (Vorbehaltsware) bleibt im Falle eines Verkaufs bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises Eigentum von HASOMED.
Im Falle einer Versendung der Hardware geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Hardware mit dem Zeitpunkt der Versendung dieser auf dem Firmengelände von HASOMED, im Falle eines Zulieferers mit dem Zeitpunkt der Versendung von dessen Firmengelände, auf den Auftraggeber über.
Der Auftraggeber hat die Hardware unverzüglich nach Erhalt bzw. Zugangs- und Nutzungsmöglichkeit auf offensichtliche Mängel zu überprüfen und solche bei Vorliegen HASOMED unverzüglich mitzuteilen, ansonsten ist eine Gewährleistung für diese Mängel ausgeschlossen. Entsprechendes gilt, wenn sich später ein solcher Mangel zeigt. § 377 HGB findet Anwendung.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, für die Hardware eine einmalige Vergütung an HASOMED zu zahlen. Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus der Angebotsannahme. Alle vereinbarten oder angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Die geschuldete Vergütung ist ohne Abzug binnen 30 Tagen nach Rechnungseingang beim Auftraggeber durch diesen zu zahlen.
In den Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen von HASOMED enthaltene Abbildungen oder Zeichnungen sind nur annähernd maßgebend, soweit die darin enthaltenen Angaben nicht von HASOMED ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind; insoweit stellen Abweichungen der gelieferten Ware auch keinen Mangel der objektiven Anforderungen der Ware im Sinne des vorstehenden Absatzes dar. Gleiches gilt, wenn HASOMED mit dem Auftraggeber eine Abweichung von den objektiven Anforderungen an die Hardware vereinbart hat.
HASOMED trifft keine Nacherfüllungspflicht, wenn diese aufgrund von gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung ausgeschlossen wird.
Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl des Auftraggebers durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung neuer Hardware (Nachlieferung). Dabei muss der Auftraggeber HASOMED die Hardware zum Zwecke der Nacherfüllung zur Verfügung stellen. Ferner muss der Auftraggeber HASOMED eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gewähren. Der Auftraggeber ist während der Nacherfüllung nicht berechtigt, die geschuldete Vergütung herabzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten. Hat HASOMED die Nachbesserung zweimal vergeblich versucht, so gilt diese als fehlgeschlagen. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, ist der Auftraggeber berechtigt, von der Bestellung der Hardware zurückzutreten; anderweitig mit HASOMED vereinbarte IT-Dienstleistungen, insbesondere der Softwareüberlassungsvertrag nach diesen Bestimmungen, bleiben hiervon unberührt.
Der Auftraggeber kann Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels erst dann geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Unberührt bleibt das Recht des Auftraggebers, weitergehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
Mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen verjähren Gewährleistungsansprüche aufgrund von Sachmängeln in einem Jahr. Die Verjährung beginnt im Falle der Überlassung der Hardware mit dem Gefahrübergang.
§ 5 VPN-Zugang und TI-Zugang
HASOMED hat eine Anbieterzulassung, die zur Vermarktung von durch die zuständigen Stellen zugelassenen und zertifizierten TI-Zugängen bzw. Einzelkomponenten berechtigt.
Zur Nutzung der TI ist ein TI-Zugang erforderlich, der eine Verbindung mit den Diensten der Telematikinfrastruktur herstellt. HASOMED wird diesen TI-Zugang über eine Lösung dem Stand der Technik und Zulassung bei der zuständigen Stelle entsprechend anbieten.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, zur Nutzung des TI-Zugangs ausschließlich der zugelassenen Dienste zu bedienen. Die Nutzung eines VPN-Zugangs, der von einem anderen Dritten zur Verfügung gestellt wird, ist nicht zulässig.
Den Service und Support für den VPN-Zugang übernimmt HASOMED.
§ 6 Unterstützungsleistungen
Die Überlassung der Komponenten für eine TI-fähige Praxis des Auftraggebers kann darüberhinausgehende Maßnahmen erforderlich machen. Darunter zählen die Installation und Inbetriebnahme des TI-Zugangs, Anschluss und Einrichtung maximal zweier Kartenterminals im Primärsystem sowie eine Funktionsprüfung und Einweisung in die Komponenten.
Zur Netzwerksicherheit bietet HASOMED dem Auftraggeber zusätzlich eine Absicherung dieses Online-Zugangs durch ein IT-Security-Produkt inklusive Hardware an, was gesondert vertraglich zu vereinbaren ist; in diesem Fall gelten ergänzend die dafür maßgeblichen Bestimmungen der Allgemeine Geschäftsbedingungen.
Eine Anfahrtspauschale ist nicht in der Vergütung inkludiert und ergibt sich aus der Vertragsannahme.
Zur Einrichtung der Komponenten ist der Auftraggeber auf Anforderung von HASOMED verpflichtet, HASOMED Zugang zu seinen Praxisräumen und seiner IT-Anlage zu gewähren. HASOMED ist nach ihrer Wahl aber auch berechtigt, entsprechende Leistungen über Fernwartung zu erbringen.
§ 7 Pflichten des Auftraggebers
Grundlage einer effektiven Inbetriebnahme der Komponenten ist die Feststellung, dass alle in der Produktbeschreibung aufgezählten technischen und organisatorischen Parameter seitens des Auftraggebers und der Praxisumgebung vorliegen. Der Auftraggeber hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen durch die eigenverantwortliche Umsetzung selbständig sicherzustellen; diese sind kein Bestandteil der Dienste der HASOMED.
Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass nur Personen innerhalb seiner Einrichtung, die hinreichend qualifiziert und von ihm autorisiert sind, Zugriff auf die Datenverbindung haben.
Die Inbetriebnahme und/oder Außerbetriebnahme der Komponenten erfolgt ausschließlich durch HASOMED oder einen von HASOMED beauftragten Servicepartner/Dritten. Für den Umgang mit den Komponenten hat der Auftraggeber sämtliche Betriebsanleitungen und Installationshinweise zu beachten.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, keine auch lediglich trivialen Veränderungen an der zertifizierten Software des Konnektors selbst oder durch Dritte durchzuführen bzw. durchführen zu lassen.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Konfigurationsdatei nicht zu verändern oder verändern zu lassen, unberechtigten Dritten keinen Zugriff auf diese zu gewähren und sie nicht Dritten zu überlassen oder in Kopie zu überlassen.
Der Auftraggeber verpflichtet sich keine Änderungen der Produktkennzeichnung des Konnektors und des Kartenterminals vorzunehmen.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Komponenten an Dritte weiterzugeben oder eine Mitnutzung durch einen Dritten ohne Einverständnis von HASOMED zu ermöglichen. Eine Weiterveräußerung der Komponenten an Dritte ist untersagt.
Für die Dauer der Nutzung des Konnektors schließt der Auftraggeber mit HASOMED einen entgeltlichen Servicevertrag. Der Servicevertrag umfasst Support-Dienstleistungen innerhalb der vertraglich vereinbarten Servicezeiten, wozu u.a. Maßnahmen zur Fehlerbehebung, Entstörung sowie die Bereitstellung von Updates der Betriebssoftware des Konnektors zählen. Es gelten ergänzend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Supportleistungen der HASOMED GmbH.
Im Fall von geänderten Zulassungsvorgaben oder sonstiger behördlicher Vorgaben für den Einsatz von TI stellt der Auftraggeber sicher, diese Vorgaben umzusetzen, sofern sich die geänderten Zulassungsvorgaben oder sonstiger behördlicher Vorgaben auf die interne Organisation des Auftraggebers beziehen.
§ 8 Haftungsfreistellung
Für die Verfügbarkeit der TI, ihren Funktionsumfang und die über die TI generierten Inhalte ist HASOMED nicht verantwortlich. HASOMED haftet daher nicht für die Verfügbarkeit der TI, ihren Funktionsumfang und über die TI generierte Inhalte.
§ 9 KIM
Ferner stellt HASOMED einen von der zuständigen Stelle zugelassenen und vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifizierten KIM-Dienst bereit, soweit der Auftraggeber HASOMED damit beauftragt. Den Service und Support für das KIM-Konto übernimmt HASOMED. Näheres zum Leistungsumfang ist in der Produktbeschreibung geregelt.
Für die Nutzung des KIM-Dienstes gelten abweichende Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen. Die Mindestlaufzeit für ein KIM-Postfach beträgt zwei Monate, verlängert sich um jeweils zwei weitere Monate, wenn es nicht 14 Tage vor Ablauf der Laufzeit gekündigt wird und kann zumindest in Textform gekündigt werden.
HASOMED haftet nicht für die Erreichbarkeit des E-Mail-Dienstes und ggf. vermittelter fehlerhafter oder unvollständiger oder rechtswidriger Informationen. HASOMED haftet nicht für die Verfügbarkeit der Dienste Dritter.
IV. Art und Umfang der Support-Leistungen
§ 1 Leistungsumfang der Supportleistungen
HASOMED ist neben der Gewährung der Nutzungsrechte zur Durchführung von Support-Dienstleistungen verantwortlich. Die Parteien sind sich einig, dass dabei die laufende Serviceleistung geschuldet ist.
Support-Hotline
HASOMED richtet für Anfragen des Auftraggebers zu Funktionen der Dienste einen Support-Service ein. Anfragen können über die auf der Website von HASOMED angegebene Support-Hotline zu den dort angegebenen Zeiten oder per E-Mail gestellt werden. Die Anfragen werden in zeitlicher Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet.
HASOMED unterstützt und berät den Auftraggeber hinsichtlich der Störungsbeseitigung telefonisch oder auf sonstigem Wege der Fernkommunikation. Die Kontaktdaten für die Support-Hotline finden sich auf www.hasomed.de.
Die Hotline steht dem Auftraggeber werktags – ausgenommen samstags – zu den üblichen Supportzeiten, die auf der Website von HASOMED veröffentlicht sind, (unter Ausnahme gesetzlicher Feiertage am Sitz von HASOMED) offen. In diesem Zeitfenster wird HASOMED auch per E-Mail eingehende Anfragen des Auftraggebers beantworten.
Es steht im pflichtgemäßen Ermessen von HASOMED, welches Mittel HASOMED für die Beseitigung einer Störung einsetzt. Sollte HASOMED feststellen, dass sie die Störung in der festgelegten Zeitspanne nicht erfolgreich beseitigen kann, so hat HASOMED dem Auftraggeber unverzüglich die zusätzlich benötigte Zeit zur Störungsbeseitigung mitzuteilen.
HASOMED ist nicht zur Erbringung von Supportdienstleistungen für diejenigen Dienste verpflichtet, die nicht Vertragsgegenstand mit dem Auftraggeber sind.
HASOMED ist berechtigt, zur Bearbeitung der Supportanfragen sich Dritter zu bedienen.
§ 3 Fernwartung
Die zu erbringende Leistung beinhaltet den Fernzugriff durch HASOMED auf Computersysteme des Auftraggebers über das Internet. Die Leistungen von HASOMED werden während der üblichen Geschäftszeiten erbracht. Eine Leistungserbringung außerhalb der dieser Zeiten wird nur nach gesonderter Vereinbarung vorgenommen. Als übliche Geschäftszeiten gelten, soweit nichts anderes vertraglich vereinbart wurde, werktags – ausgenommen samstags – die Supportzeiten, die auf der Website von HASOMED veröffentlicht sind. Nicht zum Leistungsumfang zählen Datensicherung, Virenschutz und Softwareinstallationen auf dem Computersystem des Auftraggebers sowie Eingriffe in das Betriebssystem oder Netzwerk des Auftraggebers sowie auf von ihm eingebrachte technische Geräte.
Dem Auftraggeber ist bekannt und er stimmt zu, dass die Nutzung von Fernwartungssoftware zu einem Vollzugriff seines Computersystems führen kann. Der Auftraggeber ist für die gewünschten Sicherheitsvorkehrungen, insbesondere der gewünschten Zugriffskontrolle, dem Aufbau und der Unterhaltung der dafür erforderlichen Internetverbindungen und der sicheren Datenübertragung sowie der Beachtung und Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen selbst verantwortlich.
Der Auftraggeber ist für die ordnungsgemäße Datensicherung selbst verantwortlich.
Dem Auftraggeber obliegt die Beschaffung der für die Fernwartung erforderlichen Software auf seine Kosten. HASOMED wird dem Auftraggeber auf Nachfrage mitteilen, welche Software hierfür zum Einsatz gelangen soll.
HASOMED ist von der Erbringung der Fernwartungsleistung frei, sofern die Fernwartungssoftware oder die für die Leistungserbringung erforderlichen technischen Ressourcen nicht oder nicht in angemessenem Umfang zur Verfügung stehen.
Die Erbringung der Leistung nach diesen Bestimmungen durch HASOMED stellt ausschließlich eine Dienstleistung dar. HASOMED schuldet keinen vom Auftraggeber beabsichtigten Erfolg, es sei denn, vertraglich wurde dazu abweichendes vereinbart.
V. Art und Umfang der Sicherheitsleistungen
§ 1 Leistungsumfang der Sicherheitsleistungen
HASOMED erbringt neben den grundlegenden Schutzmaßnahmen, welche für die ordnungsgemäße Bereitstellung der vertraglichen Leistungen erforderlich sind, die nachfolgenden Leistungen, soweit HASOMED dazu vom Auftraggeber beauftragt wurde:
a) Firewall
b) Virenschutz
c) IT-Service Arbeitsplatz
d) Weitere IT-Sicherheitsleistungen
e) Vermietung von Hardware
Der Leistungsumfang ergibt sich aus der Produktbeschreibung der einzelnen Dienstleistungen.
HASOMED erbringt die vereinbarten Leistungen durch geeignete Mitarbeiter. Ebenso kann sich HASOMED dazu geeigneter Dritter bedienen. Es besteht kein Anspruch des Auftraggebers auf die Leistungserbringung durch bestimmte Mitarbeiter. Der Auftraggeber hat kein Weisungsrecht gegenüber den Mitarbeitern von HASOMED.
Der Auftraggeber hat HASOMED, soweit erforderlich, zu unterstützen und insbesondere alle von HASOMED angeforderten und zur Durchführung der vertraglich vereinbarten Leistungen erforderlichen Unterlagen, Informationen, Daten und Zugänge rechtzeitig, vollständig und richtig zur Verfügung zu stellen und diese aktuell zu halten. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungsleistungen trotz Aufforderung von HASOMED nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig nach, kann HASOMED ein Angebot unterbreiten, diese Leistungen selbst anstelle des Auftraggebers zu erbringen; im Übrigen steht HASOMED ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Sonstige Ansprüche von HASOMED bleiben unberührt.
Die Leistungen von HASOMED werden während der üblichen Geschäftszeiten erbracht. Eine Leistungserbringung außerhalb der dieser Zeiten wird nur nach gesonderter Vereinbarung vorgenommen. Als übliche Geschäftszeiten gelten, soweit nichts anderes vertraglich vereinbart wurde, werktags – ausgenommen samstags – in der Zeit zwischen 08:00 Uhr und 16:30 Uhr.
§ 2 Gewährleistung
Sollte der Auftraggeber Mängel am Produkt oder an einzelnen Leistungsbestandteilen feststellen, so hat der Auftraggeber diese HASOMED unverzüglich mindestens in Textform anzuzeigen.
HASOMED ist verpflichtet, die angezeigten Mängel am Produkt oder an einzelnen Leistungsbestandteilen innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Im Rahmen der Mängelbeseitigung hat HASOMED ein Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Ersatzleistung. Im Rahmen der Ersatzleistung wird der Auftraggeber gegebenenfalls einen neuen Stand des Produktes oder einzelner Leistungsbestandteile übernehmen, es sei denn, dies führt zu unzumutbaren Beeinträchtigungen. Bei Rechtsmängeln wird HASOMED den Auftraggeber nach eigener Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit am Produkt verschaffen oder dies so abändern, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden. Die Kosten der Mängelbeseitigung trägt HASOMED.
Der Auftraggeber hat HASOMED den zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Zugriff auf das Produkt zu ermöglichen.
Der Auftraggeber ist nicht dazu berechtigt, eine Minderung dadurch geltend zu machen, dass er einen Minderungsbetrag von der laufenden Vergütung eigenständig abzieht. Der bereicherungsrechtliche Anspruch des Auftraggebers, den aufgrund einer berechtigten Minderung zu viel gezahlten Teil der Vergütung zurückzufordern, bleibt hiervon unberührt.
Mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen verjähren Gewährleistungsansprüche in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit der jeweiligen fehlerhaften Leistungserbringung.
VI. Hardwareverträge
§ 1 Leistungsumfang
HASOMED vermietet und verkauft Hardware auf Bestellung des Auftraggebers sowohl im Rahmen des Auftrages über die Bereitstellung von Software-Produkten als auch hinsichtlich der Bereitstellung von Sicherheitsleistungen. Hardware bezeichnet alle physischen Komponenten eines Computers oder elektronischen Systems, die sichtbar und greifbar sind. Dazu gehören insbesondere Laptops, Notebooks, All-in-one-PCs und Festplatten sowie Peripheriegeräte.
Die Einzelheiten ergeben sich aus der Bestell- beziehungsweise Auftragsbestätigung. Ferner finden die oben ausgeführten Bedingungen unter “I. Allgemeiner Teil” sowie die unter “VII. Schlussbestimmungen” getroffenen Regelungen Anwendung. Weitere Konkretisierungen der Hardware-Verträge sind in den Besonderen Geschäftsbedingungen der HASOMED für Hardware geregelt, welche an den Auftraggeber übermittelt werden; die Besonderen Geschäftsbedingungen gelten lediglich ergänzend und sind im Zweifel wegen Spezialität vorrangig.
Eine konkrete Hardware ist nicht geschuldet, es sei denn, im Vertrag ist dazu Abweichendes geregelt. Der Leistungsumfang ergibt sich aus der Produktbeschreibung der einzelnen Hardware-Komponenten. Die von HASOMED angegebenen Liefertermine oder Lieferfristen sind ausschließlich unverbindliche Angaben, es sei denn, diese sind ausnahmsweise als verbindlich vereinbart worden.
Die Entscheidung darüber, ob die Hardware gemietet oder gekauft werden soll, obliegt dem Auftraggeber.
Nachfolgend finden sich daher zunächst allgemeine Regelungen, welche sowohl für Kauf- als auch für Mietverträge gelten. Danach werden spezielle Regelungen getroffen, welche nur für die jeweilige Vertragsart gelten.
§ 2 Software
Für die Überlassung von Software im Rahmen der Hardware-Überlassung gelten die Software-Lizenzbestimmungen des jeweiligen Herstellers/Lizenzgebers entsprechend, es sei denn, eine andere Regelung wird in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Lizenzbestimmungen einzuhalten und die Software nur im Rahmen der erworbenen Lizenzen zu nutzen.
Im Übrigen gelten hinsichtlich sämtlicher Softwareleistungen die unter „I. Allgemeine Bestimmungen“ sowie die unter „VII. Schlussbestimmungen“ getroffenen Regelungen.
§ 3 Leistungsumfang beim Kauf von Hardware
Kauft der Auftraggeber die bestellte Hardware, so ist die HASOMED zur Übergabe der Hardware in der innerhalb der Bestell- bzw. Auftragsbestätigung dargestellten Weise verpflichtet. Der Auftraggeber ist zur Entrichtung des Kaufpreises verpflichtet.
Der Kaufpreis für die bestellte Hardware ergibt sich aus der Bestell- bzw. Auftragsbestätigung. Die geschuldete Vergütung ist ohne Abzug binnen 30 Tagen nach Rechnungseingang vom Auftraggeber zu zahlen. Die Bearbeitungsgebühr und etwaige einmalige Beträge sind zusammen mit der Rechnung fällig.
Die Hardware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises im Eigentum der HASOMED. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Auftraggeber verpflichtet, das Kaufobjekt pfleglich zu behandeln und Gebrauchsempfehlungen des Herstellers zu beachten. Der Auftraggeber darf über das Kaufobjekt keine Verfügungen treffen, solange es unter Eigentumsvorbehalt steht. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist unzulässig.
Der Auftraggeber wird der HASOMED eine drohende Zwangsvollstreckung in das Kaufobjekt sowie eine sonstige Beschlagnahme des Kaufobjektes unverzüglich mitteilen. Sämtliche Interventionskosten trägt der Auftraggeber.
§ 4 Gewährleistung und Haftung beim Kauf von Hardware
Die HASOMED bereitgestellten Abbildungen dienen lediglich der annähernden Beschreibung und sind nur dann verbindlich, wenn dies HASOMED ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde. Abweichungen der gelieferten Ware von solchen unverbindlichen Angaben stellen keinen Mangel im Sinne der objektiven Anforderungen dar. Gleiches gilt, wenn der Verkäufer und der Auftraggeber ausdrücklich eine Abweichung von den objektiven Anforderungen an die Hardware vereinbart haben.
Ein Mangel der Hardware liegt vor, wenn
a) subjektiven Anforderungen entspricht, d.h. nicht die zwischen HASOMED und Auftraggeber vereinbarte Beschaffenheit hat oder sich nicht für die nach dem Vertrag und diesen AGB vorausgesetzte Verwendung eignet oder nicht mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, wie z.B. Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird,
b) objektiven Anforderungen entspricht, d.h. sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet, oder nicht eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist oder die der Auftraggeber erwarten kann unter Berücksichtigung der Art der Sache und/oder der öffentlichen Äußerungen, die von HASOMED abgegeben wurden, oder nicht der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das HASOMED dem Auftraggeber vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, oder nicht mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Auftraggeber erwarten kann, oder
c) Montageanforderungen entspricht (sofern eine Montage durchzuführen ist).
HASOMED trifft keine Nacherfüllungspflicht, wenn diese aufgrund von gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung ausgeschlossen wird.
Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl des Auftraggebers entweder durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung neuer Hardware (Nachlieferung). Der Auftraggeber hat HASOMED die mangelhafte Hardware zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen und eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Während der Nacherfüllung ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Gilt die Nachbesserung nach zwei erfolglosen Versuchen als fehlgeschlagen, kann der Auftraggeber vom Vertrag hinsichtlich der Hardware zurücktreten. Andere mit HASOMED vereinbarte IT-Dienstleistungen, insbesondere Softwareüberlassungsverträge, bleiben hiervon unberührt.
Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels kann der Auftraggeber erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht, weitergehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen, bleibt unberührt.
Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln – mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen – verjähren in einem Jahr ab Gefahrübergang.
HASOMED haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der HASOMED oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Für sonstige Schäden haftet HASOMED nur, wenn diese auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der HASOMED oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
§ 5 Leistungsumfang der Hardwaremiete
Mietet der Auftraggeber die bestellte Hardware, so ist die HASOMED zur Überlassung der Hardware in der innerhalb der Bestell- bzw. Auftragsbestätigung dargestellten Weise für einen in der Bestell- bzw. Auftragsbestätigung näher bestimmten befristeten Zeitraum verpflichtet. Der Mietvertrag ist für diese Dauer befristet.
Mietbeginn ist der Tag, an dem das Mietobjekt durch HASOMED oder einen von ihr beauftragten Dritten funktionsfähig übergeben wird.
Sollte die Übergabe des Mietobjektes durch einen Umstand, den der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht binnen sechs Wochen erfolgen, so tritt der Mietbeginn sechs Wochen nach Annahme des Mietvertragsangebots durch HASOMED ein, unabhängig davon, ob die Installation und Funktionsübergabe bis zu diesem Zeitpunkt erfolgt ist. Erfolgen die Installation und Funktionsübergabe vor Ablauf der Sechs-Wochen-Frist, gilt der Tag der tatsächlichen funktionsfähigen Übergabe als Mietbeginn. Der Vermieter wird dem Mieter den Mietbeginn in Textform bestätigen.
Der Auftraggeber ist zur Entrichtung des Mietzinses verpflichtet. Ferner ist er verpflichtet das Mietobjekt pfleglich zu behandeln und Gebrauchsempfehlungen des Lieferanten zu beachten. Er hat die Wartungs- und Serviceleistungen in dem vertraglichen Umfang regelmäßig in Anspruch zu nehmen und auf Schäden und Fehlfunktionen unverzüglich aufmerksam zu machen.
Eine Untervermietung durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen.
§ 6 Vergütung und Vergütungsanpassung bei der Miete von Hardware
Der Auftraggeber ist verpflichtet, für die Gewährung der Nutzungsmöglichkeit an den ihm überlassenen Mietobjekten eine wiederkehrende Vergütung an HASOMED zu zahlen. Die Höhe der Vergütung sowie der Zahlungsrhythmus ergeben sich aus der jeweiligen Bestell- bzw. Auftragsbestätigung.
Zur Geltendmachung der wiederkehrenden Vergütung genügt die Stellung einer einmaligen prüfbaren Dauerrechnung durch HASOMED, um die Fälligkeit der Vergütung zu den jeweils kalendarisch bestimmten Zeitpunkten herbeizuführen. Einer gesonderten Mahnung bedarf es hierfür nicht.
Die vom Auftraggeber geschuldete Vergütung ist im Voraus zu entrichten und wird am dritten Werktag des Monats, der auf den Vertragsschluss folgt, zur Zahlung fällig. Die Bearbeitungsgebühr sowie etwaige einmalige Beträge sind zusammen mit der ersten Rate zur Zahlung fällig.
Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, werden vom Auftraggeber oder von Dritten geleistete Zahlungen oder Gutschriften zunächst auf nicht umsatzsteuerpflichtige Forderungen von HASOMED, im Übrigen entsprechend der gesetzlichen Rangfolge, angerechnet.
Die Parteien sind berechtigt, eine Anpassung des Mietzinses zu verlangen, wenn sich der bei Vertragsabschluss geltende Mehrwertsteuersatz erhöht oder ermäßigt oder während der Laufzeit des Mietvertrags neue Steuern eingeführt oder bestehende Steuern erhöht oder ermäßigt werden, die das Mietverhältnis betreffen.
Sollte der vom Statistischen Bundesamt für die Bundesrepublik Deutschland ermittelte Verbraucherpreisindex jeweils um mehr als 5 Prozentpunkte gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses, oder nach eingetretener Mietänderung infolge einer Indexveränderung gegenüber dem Stand bei Mietänderung gestiegen oder gefallen sein, so erhöht oder ermäßigt sich die vereinbarte Miete mit dem Prozentsatz, der der Veränderung dieses Preisindexes entspricht.
Die Anpassung der Miete muss ausdrücklich in Textform von der jeweils anderen Vertragspartei verlangt werden. Die erste Anpassung geschieht frühestens drei Monate nach Vertragsschluss Die Anpassung der Miete erfolgt, sobald die Indexveränderung und die dementsprechende Mieterhöhung oder -reduzierung der jeweils anderen Vertragspartei in Textform angezeigt wurden. Die geänderte Miete ist ab dem nächsten vollen Monat fällig, der auf schriftliche Mietanpassungsforderung folgt.
§ 7 Gewährleistung für Hardware-Mietverträge
Die HASOMED gewährleistet, dass die dem Auftraggeber überlassenen Mietobjekte während der gesamten Mietdauer im vertragsgemäßen Zustand sind und die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, HASOMED unverzüglich über jeden eingetretenen Mangel am Mietobjekt zu informieren und alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Schaden zu begrenzen. Bei Verletzung dieser Pflicht haftet der Auftraggeber für daraus entstehende Folgeschäden.
Die HASOMED ist berechtigt, nach eigener Wahl den Mangel durch Reparatur oder Austausch des betreffenden Mietobjekts zu beheben. Sofern ein Austausch erfolgt, erhält der Auftraggeber einen gleichwertigen Ersatz.
Der Auftraggeber ist nicht dazu berechtigt, eine Minderung dadurch geltend zu machen, dass er einen Minderungsbetrag von der laufenden Vergütung eigenständig abzieht. Der bereicherungsrechtliche Anspruch des Auftraggebers, den aufgrund einer berechtigten Minderung zu viel gezahlten Teil der Vergütung zurückzufordern, bleibt hiervon unberührt.
Der Auftraggeber haftet für alle Schäden am Mietobjekt, die während der Mietzeit entstehen, es sei denn, er weist nach, dass er die Schäden nicht zu vertreten hat. Die Haftung des Auftraggebers umfasst insbesondere Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung, mangelnde Wartung oder Nichtbeachtung der Gebrauchsanweisungen entstehen. Die Haftung erstreckt sich auch auf Schäden, die durch Mitarbeiter, Beauftragte oder sonstige Personen verursacht werden, denen der Auftraggeber den Gebrauch des Mietobjekts überlassen hat.
Die Haftung des Auftraggebers besteht unabhängig von einem Verschulden, wenn das Mietobjekt während der Mietzeit abhandenkommt oder beschädigt wird, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass der Verlust oder die Beschädigung auf Umständen beruht, die er nicht zu vertreten hat.
Die verschuldensunabhängige Haftung von HASOMED für anfängliche Sachmängel an der Hardware wird ausgeschlossen. Die verschuldensunabhängige Haftung von HASOMED für anfängliche Rechtsmängel bleibt hiervon unberührt.
Weitergehende Schadensersatzansprüche wegen Mängeln richten sich nach den Regelungen unter “I. Allgemeiner Teil”.
VII. Schlussbestimmungen
Sollte eine der Bestimmungen des Vertrages oder dieser AGB oder eine später in den Vertrag aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nichtig oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich eine Lücke in dem Vertrag oder diesen AGB herausstellen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Es ist der ausdrückliche Wille der Parteien, hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unter allen Umständen aufrechtzuerhalten und damit § 139 BGB insgesamt abzubedingen. Anstelle der nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke gilt mit Rückwirkung diejenige wirksame und durchführbare Regelung als bestimmt, die rechtlich und wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages oder dieser AGB gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt bei Abschluss dieser Vereinbarung bzw. bei Aufnahme der Bestimmung bedacht hätten; beruht die Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so gilt die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß als vereinbart (Ersetzungsfiktion). Ist die Ersetzungsfiktion nicht möglich, ist anstelle der nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Schließung der Lücke eine Bestimmung bzw. Regelung nach inhaltlicher Maßgabe des vorstehenden Satzes zu treffen (Ersetzungsverpflichtung). Betrifft die Nichtigkeit oder Lücke eine beurkundungspflichtige Bestimmung, so ist die Regelung bzw. die Bestimmung in notariell beurkundeter Form zu vereinbaren.
Mündliche oder schriftliche Nebenabreden zum Vertrag und/oder diesen AGB bestehen nicht. Die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird zudem ausdrücklich ausgeschlossen.
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und/oder dieser AGB bedürfen zumindest der Textform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel.
Auf den Vertrag und diese AGB ist das deutsche Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980 (UN-Kaufrecht) anzuwenden.
Die Parteien werden im Falle einer sich aus dem Vertrag oder diesen AGB ergebenden Streitigkeit vor Durchführung eines Gerichtsverfahrens („Klage“) eine Schlichtung gemäß der Schlichtungsordnung der Hamburger Schlichtungsstelle für IT-Streitigkeiten in der zum Zeitpunkt der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gültigen Fassung durchführen. Das Schlichtungsverfahren soll dazu dienen, den Streit ganz oder teilweise, vorläufig oder endgültig beizulegen. Kommt eine Einigung vor der Schlichtungsstelle nicht zustande, ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet.
Hinsichtlich des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz von HASOMED. HASOMED ist aber auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
Die Parteien sind sich darüber bewusst, dass die Software Export- und Importbeschränkungen unterliegen kann. Insbesondere können Genehmigungspflichten bestehen bzw. kann die Nutzung der Software oder damit verbundener Technologien im Ausland Beschränkungen unterliegen. Der Auftraggeber wird die anwendbaren Export- und Importkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika, sowie alle anderen einschlägigen Vorschriften einhalten. Die Vertragserfüllung von HASOMED steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen und internationalen Vorschriften des Export- und Importrechts sowie keine sonstigen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der HASOMED – Hard- und Software für Medizin Gesellschaft mbH
“AGB RehaMove (FES)”
Version: 2.0
Gültig ab: 11.08.2025
I. Anwendungsbereich
(1) Gegenstand der folgenden Regelungen sind Bestimmungen zur Überlassung von Hardware und die Einräumung von Nutzungsrechten im Rahmen der zeitlichen Überlassung des Produkts „RehaMove(FES)“ der Firma
HASOMED – Hard- und Software für Medizin Gesellschaft mbH
Paul-Ecke-Str. 1
39114 Magdeburg
gegen Entgelt und Ihrer gewerblichen Auftraggeber gemäß § 14 BGB einschließlich dazugehöriger Dokumentation und etwaiger Zusatzmodule.
(2) Die Firma HASOMED – Hard- und Software für Medizin Gesellschaft mbH wird im nachfolgenden mit „HASOMED“ bezeichnet. Die Vertragspartner von HASOMED werden im Folgenden „Auftraggeber“ genannt.
(3) HASOMED behält sich vor, diese AGB jederzeit zu ändern, soweit dies aus triftigen Gründen, insbesondere aufgrund einer geänderten Rechtslage oder höchstrichterlichen Rechtsprechung, technischer Änderungen oder Weiterentwicklungen, neuer organisatorischer Anforderungen des Massenverkehrs, Regelungslücken in den AGB, Veränderung der Marktgegebenheiten oder anderen gleichwertigen Gründen erforderlich ist und den Auftraggeber nicht unangemessen benachteiligt. Änderungen der AGB werden dem Auftraggeber mindestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten in Textform mitgeteilt. Die Änderungen werden wirksam, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb dieser Frist von zwei Monaten beginnend nach Zugang der Änderungsmitteilung zumindest in Textform widerspricht und HASOMED den Auftraggeber auf diese Rechtsfolge sowie auf die Möglichkeit zur Kündigung der Geschäftsbeziehung in der Änderungsmitteilung hingewiesen hat. Bei unentgeltlich bereitgestellten Leistungen ist HASOMED jederzeit berechtigt, die AGB zu ändern, aufzuheben oder durch andere AGB zu ersetzen sowie neue Leistungen unentgeltlich oder entgeltlich verfügbar zu machen.
II. RehaMove (FES)
§ 1 Leistungsbeschreibung
Bei der Funktionellen Elektrostimulation (FES) mit RehaMove werden elektrische Impulse über Elektroden an Nerven geleitet. Die Nerven geben die Impulse an Muskeln weiter. Die Muskeln kontrahieren und bewegen sich. Mithilfe von RehaMove können damit konkrete Bewegungsabläufe erzeugt werden. HASOMED verkauft hierzu Hard- und darauf vorinstallierte Software („Produkt“), deren weitere Beschreibung auf der Webseite https://hasomed.de/produkte/rehamove/ dargestellt ist.
§ 2 Lieferung des Produktes
(1) Das Vertragsverhältnis tritt mit dem Tag der Annahme der Bestellung des Auftraggebers durch HASOMED in Kraft.
(2) Von HASOMED angegebene Liefertermine oder Lieferfristen sind ausschließlich unverbindliche Angaben, es sei denn, diese sind im Vertrag als verbindlich vereinbart worden.
(3) Vier Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist kann der Auftraggeber HASOMED mindestens in Textform auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Falls HASOMED einen ausdrücklich als verbindlich vereinbarten Liefertermin oder eine ausdrücklich als verbindlich vereinbarte Lieferfrist schuldhaft nicht einhält oder wenn aus einem anderen Grund in Verzug gerät, hat der Auftraggeber HASOMED eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung der Leistung zu setzen. Wenn HASOMED diese Nachfrist fruchtlos verstreichen lässt, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(4) HASOMED ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, sofern dies für den Auftraggeber zumutbar ist.
(5) Das Produkt bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises Eigentum von HASOMED.
(6) HASOMED ist berechtigt, die Lieferung des Produktes von einem vorherigen Zahlungseingang gemäß II. § 3 bei HASOMED abhängig zu machen (Vorkasse).
(7) Im Falle einer Versendung des Produktes geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung des Produktes mit dem Zeitpunkt der Versendung dessen auf dem Firmengelände von HASOMED, im Falle eines Zulieferers mit dem Zeitpunkt der Versendung von dessen Firmengelände, auf den Auftraggeber über.
(8) Der Auftraggeber hat das Produkt unverzüglich nach Erhalt bzw. Zugangs- und Nutzungsmöglichkeit auf offensichtliche Mängel zu überprüfen und solche bei Vorliegen HASOMED unverzüglich mitzuteilen, ansonsten ist eine Gewährleistung für diese Mängel ausgeschlossen. Entsprechendes gilt, wenn sich später ein solcher Mangel zeigt. § 377 HGB findet Anwendung.
§ 3 Kaufpreis
(1) Der durch den Auftraggeber an HASOMED zu zahlende Kaufpreis ergibt sich aus dem Vertrag. Ist im Vertrag kein Kaufpreis vereinbart, gilt die Vergütungshöhe, die üblicherweise für die Überlassung des Produktes zu zahlen ist oder gezahlt wird.
(2) Alle vereinbarten oder angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
(3) Verpackungs- und etwaige Versandkosten sowie die gesetzliche Umsatzsteuer sind zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis durch den Auftraggeber an HASOMED zu zahlen.
(4) Der geschuldete Kaufpreis ist ohne Abzug binnen 30 Tagen nach Rechnungseingang beim Auftraggeber durch diesen zu zahlen.
(5) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen zugunsten von HASOMED wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche des Auftraggebers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Diese Einschränkung des Aufrechnungsrechts gilt nicht, wenn die zur Aufrechnung gestellte Geldforderung aus einem Anspruch erwächst, dessentwegen der Auftraggeber auch zurückbehalten könnte oder hätte zurückbehalten können. Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 4 Rechteeinräumung
(1) Die Beschaffenheit des Produktes ergibt sich abschließend aus der Beschreibung auf der Webseite https://hasomed.de/produkte/rehamove/. Außer dort, wo der Vertrag oder diese AGB eine Garantie ausdrücklich als solche bezeichnen, gewährt HASOMED keine Garantien.
(2) Weitergehende Leistungen, insbesondere Installations-, Konfigurations- und Schulungs- und Einweisungsleistungen sind nicht Gegenstand dieses Vertrags.
(3) HASOMED räumt dem Auftraggeber mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises das nicht ausschließliche und zeitlich unbeschränkte Recht ein, die Software in dem in diesen AGB geregelten Umfang zu nutzen. Gleichzeitig überträgt HASOMED das Eigentum an der gelieferten Hardware. Das Recht zur Softwarenutzung gilt nur für die Einzelnutzung auf der ebenfalls gelieferten Hardware und darf gleichzeitig nur von einer Person ausgeübt werden. Die Software darf nicht auf anderer Hardware oder in einem Computernetzwerk eingesetzt werden.
(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, einem Dritten unter Beachtung des Umfangs der hiesigen Rechteeinräumung das erworbene Produkt einschließlich der Dokumentation dauerhaft zu überlassen. In diesem Fall verpflichtet sich der Auftraggeber, die Nutzung des Produktes bei Vertragsschluss vollständig aufzugeben. HASOMED kann vom Auftraggeber Auskunft über die Durchführung der nach dem vorstehenden Satz durchzuführenden Maßnahmen verlangen.
(5) Überschreitet der Auftraggeber die nach diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte ohne vorherige Zustimmung von HASOMED, kann HASOMED den auf die überschreitende Nutzung entfallenden Betrag gemäß einer vergleichsweisen üblichen Nutzung verlangen. Außervertragliche Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
§ 5 Gewährleistung
(1) HASOMED gewährleistet, dass das Produkt die vereinbarte Beschaffenheit aufweist und dass der Nutzung der Software und der Benutzerdokumentation durch den Auftraggeber im vertraglich vereinbarten Umfang keine Rechte Dritter entgegenstehen. HASOMED haftet nicht für Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit und entgegenstehende Rechte, die auf einem vertragswidrigen Einsatz oder unbefugten Änderungen durch den Auftraggeber oder Dritten beruhen.
(2) HASOMED hat das Wahlrecht, ob sie einem Mangel im Wege der Nachbesserung oder Nachlieferung abhilft. Dies gilt entsprechend für Rechtsmängel. Als Nachbesserung gilt auch, wenn HASOMED dem Auftraggeber vorübergehende Lösungen zur Verfügung stellt, sofern diese den Mangel beheben. Gleiches gilt, wenn der Mangel durch eine abweichende Nutzung des Produktes umgangen werden kann, sofern der Auftraggeber das Produkt weiterhin zumutbar nutzen kann. Der Auftraggeber ist verpflichtet, einen neuen Softwarestand zu übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme nicht zu erheblichen Nachteilen für den Auftraggeber führt. Die Nachbesserung schließt, soweit erforderlich, die Anpassung der Benutzerdokumentation ein.
(3) Der Auftraggeber kann nach zwei fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuchen von diesem Vertrag zurücktreten oder Minderung des Kaufpreises sowie Schadensersatz nach den gesetzlichen Vorschriften verlangen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Auftraggeber HASOMED nach einem fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuch erfolglos schriftlich zur Mangelbeseitigung in einem angemessenen Zeitraum aufgefordert und dabei darauf hingewiesen hat, andernfalls seine gesetzlichen Gewährleistungsrechte auszuüben.
(4) Mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen verjähren Gewährleistungsansprüche aufgrund von Sachmängeln in einem Jahr. Die Verjährung beginnt im Falle der Überlassung der Hardware mit dem Gefahrübergang nach II. § 2 Abs. 8. Für Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt III. § 1.
§ 6 Sonstige Pflichten des Auftraggebers
Wenn und soweit der Auftraggeber mit dem Produkt personenbezogene Daten Dritter verarbeitet, ist er für die Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Vorgaben und Bestimmungen, insbesondere entsprechender Informationspflichten, selbst verantwortlich.
III. Haftungseinschränkung - Freistellung - Sonstiges
§ 1 Haftung; Freistellung
(1) HASOMED haftet unbeschränkt:
– bei Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit;
– im Rahmen einer von HASOMED ausdrücklich übernommenen Garantie;
– für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
– für die Verletzung einer wesentlichen vertraglichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf ("Kardinalpflicht"), jedoch begrenzt auf den bei Eintritt des Vertragsschlusses vernünftigerweise zu erwartenden Schaden;
– nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.
(2) Im Übrigen ist eine Haftung von HASOMED ausgeschlossen. Insbesondere haftet HASOMED nicht für bereits bei Vertragsschluss vorhandene Mängel, soweit kein Fall des Abs. 1 gegeben ist.
(3) Die vorstehenden Haftungsregeln gelten entsprechend für das Verhalten von und Ansprüchen gegen Mitarbeiter, gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen von HASOMED.
(4) HASOMED gewährleistet dem Auftraggeber, dass die Software keine Rechte Dritter verletzt („Schutzrechtsverletzung"). HASOMED wird den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter wegen von HASOMED zu vertretenen Schutzrechtsverletzungen im Zusammenhang mit der vertragsgemäßen Nutzung der Software auf erstes Anfordern hin freistellen und auch die angemessenen Kosten einer Rechtsverteidigung für den Auftraggeber übernehmen. Der Auftraggeber wird HASOMED unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche Dritter informieren; er ist nicht berechtigt, solche Ansprüche tatsächlich oder rechtlich entgegenzunehmen, es sei denn, HASOMED hat dem zuvor schriftlich zugestimmt. Der Freistellungsanspruch nach diesem III. § 1 Abs. 4 erlischt, wenn der Auftraggeber HASOMED nicht unverzüglich über die Geltendmachung von Ansprüchen durch Dritte informiert und sofern kein Fall einer unbeschränkten Haftung nach III. § 1 Abs. 1 vorliegt.
(5) Der Auftraggeber stellt HASOMED von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen einer Verletzung der dem Auftraggeber obliegenden Verpflichtung gemäß I. § 6 Abs. 3 und II. § 6 entstehen oder entstehen können, soweit der Auftraggeber die Pflichtverletzung allein oder überwiegend zu vertreten hat.
§ 2 Schlussbestimmungen
(1) Sollte eine der Bestimmungen des Vertrages oder dieser AGB oder eine später in den Vertrag aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nichtig oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich eine Lücke in dem Vertrag oder diesen AGB herausstellen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt (Erhaltung). Es ist der ausdrückliche Wille der Parteien, hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unter allen Umständen aufrechtzuerhalten und damit § 139 BGB insgesamt abzubedingen. Anstelle der nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke gilt mit Rückwirkung diejenige wirksame und durchführbare Regelung als bestimmt, die rechtlich und wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages oder dieser AGB gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt bei Abschluss dieser Vereinbarung bzw. bei Aufnahme der Bestimmung bedacht hätten; beruht die Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so gilt die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß als vereinbart (Ersetzungsfiktion). Ist die Ersetzungsfiktion nicht möglich, ist anstelle der nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Schließung der Lücke eine Bestimmung bzw. Regelung nach inhaltlicher Maßgabe des vorstehenden Satzes zu treffen (Ersetzungsverpflichtung). Betrifft die Nichtigkeit oder Lücke eine beurkundungspflichtige Bestimmung, so ist die Regelung bzw. die Bestimmung in notariell beurkundeter Form zu vereinbaren.
(2) Mündliche oder schriftliche Nebenabreden zum Vertrag und/oder diesen AGB bestehen nicht. Die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird zudem ausdrücklich ausgeschlossen.
(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und/oder dieser AGB bedürfen zumindest der Textform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel.
(4) Auf den Vertrag und diese AGB ist das deutsche Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980 (UN-Kaufrecht) anzuwenden.
(5) Die Parteien werden im Falle einer sich aus dem Vertrag oder diesen AGB ergebenden Streitigkeit vor Durchführung eines Gerichtsverfahrens („Klage“) eine Schlichtung gemäß der Schlichtungsordnung der Hamburger Schlichtungsstelle für IT-Streitigkeiten in der zum Zeitpunkt der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gültigen Fassung durchführen. Das Schlichtungsverfahren soll dazu dienen, den Streit ganz oder teilweise, vorläufig oder endgültig beizulegen. Kommt eine Einigung vor der Schlichtungsstelle nicht zustande, ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet.
(6) Hinsichtlich des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz von HASOMED. HASOMED ist aber auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
§ 3 Auslandsbezug
Die Parteien sind sich darüber bewusst, dass die Software Export- und Importbeschränkungen unterliegen kann. Insbesondere können Genehmigungspflichten bestehen bzw. kann die Nutzung der Software oder damit verbundener Technologien im Ausland Beschränkungen unterliegen. Der Auftraggeber wird die anwendbaren Export- und Importkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika, sowie alle anderen einschlägigen Vorschriften einhalten. Die Vertragserfüllung von HASOMED steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen und internationalen Vorschriften des Export- und Importrechts sowie keine sonstigen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
Stand: August 2025