Allgemeine Geschäftsbedingungen und Lizenzregelungen für die Software Elefant® und den Dienst Telematikinfrastruktur (TI) der HASOMED GmbH
„AGB Praxis“
Regelungsinhalt
(1) Gegenstand der folgenden Regelungen ist die Eingrenzung der Verwendung und die Einräumung von Nutzungsrechten im Rahmen der zeitlichen Überlassung der Software „Elefant®“ der Firma
HASOMED – Hard- und Software für Medizin Gesellschaft mbH
Paul-Ecke-Str. 1
39114 Magdeburg
gegen Entgelt und Ihrer gewerblichen Auftraggeber gemäß § 14 BGB einschließlich dazugehöriger Dokumentation und etwaiger Zusatzmodule. Gegenstand der folgenden Regelungen ist auch – soweit vom Auftraggeber gewünscht – die Ausgestaltung des Zugangs zur Telematikinfrastruktur über dritte Diensteanbieter, der zusammen mit der Software „Elefant®“ genutzt werden kann.
(2) Die Firma HASOMED – Hard- und Software für Medizin Gesellschaft mbH wird im Nachfolgenden mit „HASOMED“ bezeichnet. Die Software „Elefant®“ wird nachfolgend „Software“ genannt; die Telematikinfrastruktur wird im Folgenden als „TI“ bezeichnet. Die Vertragspartner von HASOMED werden im Folgenden als „Auftraggeber“ bezeichnet.
(3) HASOMED behält sich bei Dauerschuldverhältnissen vor, diese AGB jederzeit zu ändern, soweit dies aus triftigen Gründen, insbesondere aufgrund einer geänderten Rechtslage oder höchstrichterlichen Rechtsprechung, technischer Änderungen oder Weiterentwicklungen, neuer organisatorischer Anforderungen des Massenverkehrs, Regelungslücken in den AGB, Veränderung der Marktgegebenheiten oder anderen gleichwertigen Gründen erforderlich ist und den Auftraggeber nicht unangemessen benachteiligt. Änderungen der AGB werden dem Auftraggeber mindestens 2 Monate vor ihrem Inkrafttreten in Textform mitgeteilt. Die Änderungen werden wirksam, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb dieser Frist von 2 Monaten (beginnend nach Zugang der Änderungsmitteilung) zumindest in Textform widerspricht und HASOMED den Auftraggeber auf diese Rechtsfolge sowie auf die Möglichkeit zur Kündigung der Geschäftsbeziehung in der Änderungsmitteilung hingewiesen hat. Bei unentgeltlich bereitgestellten Leistungen ist HASOMED jederzeit berechtigt, die AGB zu ändern, aufzuheben oder durch andere AGB zu ersetzen sowie neue Leistungen unentgeltlich oder entgeltlich verfügbar zu machen.
I. Allgemeine Bestimmungen Software
§ 1 Softwareauslieferung und Installation
(1) HASOMED liefert die Software an den Auftraggeber nach Wahl von HASOMED entweder auf einem Datenträger aus oder stellt diese zum Download auf ihrer Homepage oder einem anderen zwischen den Parteien zu vereinbarendem Medium bereit. Dem Auftraggeber werden die für die Nutzung der Software erforderlichen Zugangsinformationen (insbesondere Lizenzschlüssel bzw. Log-In-Daten) zur Verfügung gestellt.
(2) Als Dokumentation zur Software liefert HASOMED eine Installationsanleitung und eine Hilfefunktion innerhalb der Software, die es erlaubt, Erläuterungen zu den Funktionalitäten während des Betriebs der Software abzurufen und auszudrucken.
(3) HASOMED schuldet keine Installation der Software auf den Systemen des Auftraggebers; für diese ist der Auftraggeber allein verantwortlich.
(4) Eine Schulung zur Nutzung der Software kann vom Auftraggeber, sofern von HASOMED angeboten, gegen eine gesonderte Vergütung beauftragt werden.
§ 2 Leistungsbeschreibung
(1) HASOMED ist zur Aufrechterhaltung der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Software während der Vertragslaufzeit verpflichtet. Die vertraglich geschuldete Beschaffenheit der Software bestimmt sich nach Maßgabe der Produktbeschreibung, abrufbar unter https://hasomed.de/produkte/elefant/. Zur Einhaltung der sich aus der Produktbeschreibung ergebenden Anforderungen an die Software wird HASOMED die nach dem Stand der Technik erforderlichen Maßnahmen an der Software durchführen.
(2) HASOMED ist zu einer Änderung oder einer Anpassung der Software nur dann verpflichtet, wenn eine solche Änderung oder Anpassung zur Einhaltung der vereinbarten Beschaffenheit der Software oder nach dem Stand der Technik erforderlich ist. Im Übrigen ist HASOMED zu einer Änderung, Anpassung und Weiterentwicklung der Software nur dann verpflichtet, wenn die Parteien dies gesondert vereinbaren. Ohne eine solche gesonderte Vereinbarung ist HASOMED insbesondere nicht zu einer Weiterentwicklung der Software verpflichtet.
§ 3 Rechteeinräumung
(1) Mit vollständiger Zahlung der Vergütung nach Maßgabe des I. § 4 dieser AGB wird HASOMED dem Auftraggeber das nicht ausschließliche, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare, zeitlich auf die Vertragslaufzeit und örtlich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkte Recht einräumen, die Software in dem in diesen AGB eingeräumten Umfang zu nutzen. Zur vertragsgemäßen Nutzung der Software gehören neben Download und Installation das Laden in den Arbeitsspeicher, das Anzeigen und das Ablaufenlassen der zur Verfügung gestellten Software.
(2) Die Anzahl der Lizenzen sowie Art und Umfang der Nutzung bestimmen sich im Übrigen nach dem Vertrag und/oder der Produktbeschreibung. Die Software darf nur im Rahmen des erworbenen Produktumfanges genutzt werden. Insbesondere ist die Anzahl der Installationen auf verschiedenen Arbeitsplätzen entsprechend der erworbenen Lizenzen zu beachten.
(3) Darüber hinaus räumt HASOMED dem Auftraggeber das einfache Recht ein, auf die auf einem Rechner laufende Software, von bis zu einer gesondert vereinbarten Anzahl an Rechnern aus, gleichzeitig über ein Kommunikationsnetzwerk zuzugreifen. Die Einräumung weiterer Zugriffsrechte ist gegen gesondertes Entgelt möglich; sie bedarf zumindest der Textform.
(4) HASOMED behält sich vor, die Nutzung der Software von einem vorherigen Freischaltverfahren abhängig zu machen. Dies kann, abhängig von der konkreten Software, über die Registrierung auf einer Internetseite, die Eingabe eines Identifikations- oder Lizenzcodes bei oder nach der Installation, oder durch andere technische Maßnahmen erfolgen. Das konkrete Freischaltverfahren ist der jeweiligen Zusatzbestimmung der jeweiligen Software zu entnehmen.
(5) Soweit dies für die vertragsgemäße Nutzung erforderlich ist, ist der Auftraggeber berechtigt, die gelieferte Software zu vervielfältigen. Als für die vertragsgemäße Nutzung erforderliche Vervielfältigung ist insbesondere das Laden der Software in den Arbeitsspeicher anzusehen. Darüber hinaus ist der Auftraggeber berechtigt, eine Vervielfältigung zu Sicherungszwecken („Sicherungskopie") vorzunehmen. Der Auftraggeber ist hierbei verpflichtet, diese Sicherungskopie als solche zu kennzeichnen sowie einen Urheberrechtsvermerk des Herstellers anzubringen.
(6) Wird die Software dem Auftraggeber per Download zur Verfügung gestellt, ist die Anfertigung einer Sicherungskopie nicht zulässig, soweit die Möglichkeit besteht, die Software vom Server von HASOMED erneut herunterzuladen.
(7) Im Übrigen ist der Auftraggeber zu einer Vervielfältigung nicht berechtigt, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt.
(8) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Software sowie die Sicherungskopie dieser einschließlich der Dokumentation und sonstige mitgelieferte Begleitmaterialien an Dritte zu veräußern oder in sonstiger Art und Weise (insbesondere durch Vermieten oder Verleihen) Dritten zu überlassen. In keinem Fall hat der Auftraggeber das Recht, die Software unterzulizenzieren, sie drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen oder sie Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, z.B. im Wege des Application Service Providing oder als „Software as a Service“. Ausgenommen von dem in Satz 1 niedergelegtem Verbot der Weiterveräußerung und Überlassung der Software an Dritte ist die Überlassung der Software an solche Dritte, denen kein selbständiges Gebrauchsrecht eingeräumt wird und die hinsichtlich der Nutzung der Software den Weisungen des Auftraggebers unterliegen.
(9) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die vorhandenen Schutzmechanismen der Software gegen eine unberechtigte Nutzung zu entfernen oder zu umgehen. Der zur Nutzung der Software erforderliche Lizenzschlüssel (Lizenzdatei) darf nur vom Auftraggeber verwendet werden; eine Weitergabe an Dritte sowohl der Daten als auch der Lizenzdatei ist untersagt. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass eine Nutzung dieser Daten oder der Lizenzdatei durch unberechtigte Dritte ausgeschlossen ist. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Softwareidentifikation dienende Merkmale dürfen ebenfalls nicht entfernt oder verändert werden. Gleiches gilt für eine Unterdrückung der Bildschirmanzeige entsprechender Merkmale.
(10) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Software zu verändern und zu bearbeiten, es sei denn, es handelt sich bei der Änderung bzw. Bearbeitung um eine für die vertragsgemäße Nutzung der Software erforderliche Beseitigung eines Mangels, mit welcher sich HASOMED in Verzug befindet.
§ 4 Vergütung – Zugangssperre - Aufrechnung
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, für die Überlassung der Software eine jährliche, quartalsweise oder monatliche Vergütung an HASOMED zu zahlen. Die Höhe und die Fälligkeit der Vergütung ergeben sich aus dem Vertrag. Ist im Vertrag keine Vergütungshöhe vereinbart, gilt die Vergütungshöhe, die üblicherweise für die Überlassung der Software zu zahlen ist oder gezahlt wird.
(2) Alle vereinbarten oder angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
(3) Soweit die Software für eine kürzere Zeit als ein volles Kalenderjahr überlassen wird, verringert sich die Vergütung zeitanteilig.
(4) Die vom Auftraggeber geschuldete Vergütung ist im Voraus zu entrichten und wird am 3. Werktag des Monats, der auf den Vertragsschluss, den Abrechnungszeitraum oder einer entsprechenden Vertragsverlängerung folgt, zur Zahlung fällig. Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung länger als 10 Tage nach Fälligkeit in Rückstand ist HASOMED berechtigt, den Zugang zur Software bis zur vollständigen Zahlung zu sperren; die Geltendmachung weiterer darüberhinausgehender Rechte wird davon nicht berührt.
(5) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen zugunsten von HASOMED wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche des Auftraggebers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Diese Einschränkung des Aufrechnungsrechts gilt nicht, wenn die zur Aufrechnung gestellte Geldforderung aus einem Anspruch erwächst, dessentwegen der Auftraggeber auch zurückbehalten könnte oder hätte zurückbehalten können. Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 5 Vergütungsanpassung
(1) HASOMED ist berechtigt, die auf der Grundlage des Vertrages zu zahlende Vergütung nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anzupassen, die für die Vergütungsberechnung zur entsprechenden Software maßgeblich sind. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich z. B. die Kosten für die Beschaffung von Energie oder zur Nutzung der Hardware erhöhen oder absenken oder sonstige Änderungen der IT- oder arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen (z.B. durch die Einführung von Zusatzabgaben, zwingende Umsetzung gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben mit daran anknüpfenden Kosten, Entgelterhöhungen der Mitarbeiter, Kostenanpassungen von Zulieferern). Steigerungen bei einer Kostenart, z. B. den Strombezugskosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Kosten für die Mitarbeiter, erfolgt. Bei Kostensenkungen, z. B. der Strombezugskosten, sind von HASOMED die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. HASOMED wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Auftraggeber ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.
(2) Die Vergütungsanpassung ist nur zum Beginn einer Vertragsverlängerung (I. § 10 Abs. 1 S. 3) mit einer Ankündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
§ 6 Besondere Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen Vorsorge zu treffen und dadurch sicherzustellen, dass unbefugte Dritte nicht auf die Software einschließlich der Lizenzdatei und des Lizenzschlüssels, die Sicherungskopie, die Dokumentation sowie auf sonstige mitgelieferte Begleitmaterialien zugreifen können.
(2) Der Auftraggeber ist insbesondere dazu verpflichtet, den Originaldatenträger, alle vorhandenen Kopien der Software einschließlich der Sicherungskopie sowie alle dazugehörigen Dokumentationen an einem vor dem unberechtigten Zugriff Dritter geschützten Ort zu verwahren. Die Kosten für die Aufbewahrung trägt der Auftraggeber.
(3) Wenn und soweit der Auftraggeber mit der Software personenbezogene Daten Dritter verarbeitet, ist er für die Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Vorgaben und Bestimmungen, insbesondere entsprechender Informationspflichten, ebenso selbst verantwortlich wie für die Einhaltung etwaiger ihm obliegender Verschwiegenheitsverpflichtungen.
§ 7 Gewährleistung
(1) HASOMED leistet Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit sowie dafür, dass der Auftraggeber die Software ohne Verstoß gegen Rechte Dritter nutzen kann. Die Sachmängelgewährleistung gilt nicht für Mängel, die darauf beruhen, dass die Software in einer Hardware- und Softwareumgebung eingesetzt wird, die den im Vertrag oder der Produktbeschreibung genannten Anforderungen nicht gerecht wird oder für Änderungen und Modifikationen, die der Auftraggeber an der Software vorgenommen hat, ohne hierzu kraft Gesetzes, des Vertrages, dieser AGB oder aufgrund einer vorherigen schriftlichen Zustimmung von HASOMED berechtigt zu sein.
(2) Der Auftraggeber hat die Software unverzüglich nach Erhalt bzw. Zugangs- und Nutzungsmöglichkeit auf offensichtliche Mängel zu überprüfen und solche bei Vorliegen HASOMED unverzüglich mitzuteilen, ansonsten ist eine Gewährleistung für diese Mängel ausgeschlossen. Entsprechendes gilt, wenn sich später ein solcher Mangel zeigt. § 377 HGB findet Anwendung.
(3) HASOMED ist im Falle eines Sachmangels zunächst zur Nacherfüllung berechtigt, d.h. nach eigener Wahl zur Beseitigung des Mangels („Nachbesserung“) oder Ersatzlieferung. Im Rahmen der Ersatzlieferung wird der Auftraggeber gegebenenfalls einen neuen Stand der Software übernehmen, es sei denn, dies führt zu unzumutbaren Beeinträchtigungen. Bei Rechtsmängeln wird HASOMED den Auftraggeber nach eigener Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Software verschaffen oder diese so abändern, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden.
(4) HASOMED ist berechtigt, die Gewährleistung in den Räumlichkeiten des Auftraggebers zu erbringen. HASOMED genügt ihrer Pflicht zur Nachbesserung auch, indem sie mit einer automatischen Installationsroutine versehene Updates auf ihre Homepage zum Download bereitstellt und dem Auftraggeber telefonischen Support zur Lösung etwa auftretender Installationsprobleme anbietet.
(5) Das Recht des Auftraggebers, im Falle des zweimaligen Fehlschlagens der Nachbesserung oder Ersatzlieferung vom Vertrag zurück zu treten, bleibt unberührt. Ein Rücktrittsrecht besteht nicht bei unerheblichen Mängeln. Der Auftraggeber ist nicht dazu berechtigt, eine Minderung der Vergütung dadurch geltend zu machen, dass er den Minderungsbetrag von der laufenden zu zahlenden Vergütung eigenständig abzieht. Der bereicherungsrechtliche Anspruch des Auftraggebers, den aufgrund einer berechtigten Reduzierung zu viel gezahlten Teil der Vergütung zurückzufordern, bleibt hiervon unberührt. Macht der Auftraggeber Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen geltend, so haftet HASOMED nach I. § 8.
(6) Mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen verjähren Gewährleistungsansprüche aufgrund von Sachmängeln in einem Jahr. Die Verjährung beginnt im Falle der Überlassung der Software auf einem Datenträger mit der Ablieferung des Datenträgers, im Falle der Überlassung mittels Downloads aus dem Internet nach Mitteilung und Freischaltung der Zugangsdaten für den Downloadbereich. Für Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt I. § 8.
(7) Besteht zwischen den Parteien ein Pflegevertrag, richtet sich die Beseitigungsfrist für Mängel nach den in diesem Pflegevertrag vorgesehenen Zeiten.
§ 8 Haftung; Freistellung
(1) HASOMED haftet unbeschränkt:
– bei Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit;
– im Rahmen einer von HASOMED ausdrücklich übernommenen Garantie;
– für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
– für die Verletzung einer wesentlichen vertraglichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf ("Kardinalpflicht"), jedoch begrenzt auf den bei Eintritt des Vertragsschlusses vernünftigerweise zu erwartenden Schaden;
– nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.
(2) Im Übrigen ist eine Haftung von HASOMED ausgeschlossen. Insbesondere haftet HASOMED nicht für bereits bei Vertragsschluss vorhandene Mängel, soweit kein Fall des Abs. 1 gegeben ist.
(3) Die vorstehenden Haftungsregeln gelten entsprechend für das Verhalten von und Ansprüchen gegen Mitarbeiter, gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen von HASOMED.
(4) HASOMED gewährleistet dem Auftraggeber, dass die Software keine Rechte Dritter verletzt ("Schutzrechtsverletzung"). HASOMED wird den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter wegen von HASOMED zu vertretenen Schutzrechtsverletzungen im Zusammenhang mit der vertragsgemäßen Nutzung der Software auf erstes Anfordern hin freistellen und auch die angemessenen Kosten einer Rechtsverteidigung für den Auftraggeber übernehmen. Der Auftraggeber wird HASOMED unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche Dritter informieren; er ist nicht berechtigt, solche Ansprüche tatsächlich oder rechtlich entgegenzunehmen, es sei denn, HASOMED hat dem zuvor schriftlich zugestimmt. Der Freistellungsanspruch nach diesem I. § 8 Abs. 4 erlischt, wenn der Auftraggeber HASOMED nicht unverzüglich über die Geltendmachung von Ansprüchen durch Dritte informiert und sofern kein Fall einer unbeschränkten Haftung nach I. § 8 Abs. 1 vorliegt.
(5) Der Auftraggeber stellt HASOMED von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen einer Verletzung der dem Auftraggeber obliegenden Verpflichtung gemäß I. § 6 Abs. 3 entstehen oder entstehen können, soweit der Auftraggeber die Pflichtverletzung allein oder überwiegend zu vertreten hat.
§ 9 Sicherungsmaßnahmen, Audit-Recht
Der Auftraggeber wird es HASOMED auf deren Verlangen hin ermöglichen, den ordnungsgemäßen Einsatz der Software zu überprüfen, insbesondere daraufhin, ob der Auftraggeber das Programm qualitativ und quantitativ im Rahmen der von ihm erworbenen Lizenzen nutzt. Hierzu wird der Auftraggeber HASOMED Auskunft erteilen, Einsicht in relevante Dokumente und Unterlagen gewähren sowie eine Überprüfung der eingesetzten Hardware- und Softwareumgebung durch HASOMED oder eine von HASOMED benannte und für den Auftraggeber akzeptable Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ermöglichen. HASOMED darf die Prüfung in den Räumen des Auftraggebers zu dessen regelmäßigen Geschäftszeiten durchführen oder durch zur Verschwiegenheit verpflichtete Dritte durchführen lassen. HASOMED wird darauf achten, dass der Geschäftsbetrieb des Auftraggebers durch die Tätigkeit vor Ort so wenig wie möglich gestört wird. Ergibt die Überprüfung eine Überschreitung der erworbenen Lizenzanzahl um mehr als 5% (fünf Prozent) oder eine anderweitige nicht-vertragsgemäße Nutzung, so trägt der Auftraggeber die Kosten der Überprüfung, ansonsten trägt die Kosten HASOMED. Alle sonstigen Rechte bleiben vorbehalten.
§ 10 Vertragsdauer, Kündigung
(1) Das Vertragsverhältnis tritt mit dem Tag der Annahme der Bestellung des Auftraggebers durch HASOMED in Kraft und hat eine Laufzeit von 12 Monaten. Die Annahme der Bestellung durch HASOMED kann auch konkludent mittels Übermittlung der Lizenzdatei bzw. der Zugangsdaten erfolgen. Danach verlängert sich die Vertragslaufzeit automatisch um weitere 12 Monate, sofern das Vertragsverhältnis nicht von einer der Parteien zum jeweiligen Ende der Vertragslaufzeit mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt wird.
(2) Das Recht beider Parteien zur jederzeitigen außerordentlichen und fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn HASOMED oder der Auftraggeber vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine wesentliche Pflicht aus dem Vertrag oder diesen AGB verstößt und deswegen der kündigenden Partei das Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist. HASOMED ist hiernach insbesondere zur außerordentlichen und fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn der Auftraggeber (i) gegen die Bestimmungen des I. § 3 dieser AGB verstößt und seine Verletzungshandlungen nicht innerhalb einer angemessenen Frist abstellt, wenn HASOMED diesen zuvor zur Unterlassung dieser Verletzungshandlungen abgemahnt hat oder (ii) der Auftraggeber mit der Zahlung der Vergütung gemäß I. § 4 Abs. 4 länger als 10 Tage nach Fälligkeit im Rückstand ist und auch nach Mahnung von HASOMED mit einer angemessen Frist nach Ablauf dieser die geschuldete Vergütung ganz oder teilweise nicht gezahlt hat.
(3) Die Kündigung des Vertrages bedarf zumindest der Textform.
§ 11 Nutzungseinstellung, Einschränkung und Löschung
(1) Nach Beendigung des Vertrages ist der Auftraggeber verpflichtet, die Nutzung der Software mit nachstehender Ausnahme einzustellen: mit der Software erstellte oder verarbeitete Abrechnungsinformationen als auch Patientenunterlagen dürfen bis zum Ablauf der gesetzlichen einschlägigen Aufbewahrungsfristen durch den Auftraggeber mittels der Software eingesehen werden. HASOMED ist berechtigt, den Funktionsumfang der Software insoweit einzuschränken. Eine weitergehende Nutzung der Software ist nicht gestattet.
(2) Nach Ablauf der gesetzlichen einschlägigen Aufbewahrungsfristen ist die Software zu löschen. Dies umfasst auch die Löschung aller etwaigen sonstigen Programmkopien und die Löschung bzw. Vernichtung der überlassenen Dokumentationen, Materialien und sonstigen Unterlagen. Die Software und die Dokumentation sowie die Materialien und sonstigen Unterlagen sind im Fall einer Löschung so dauerhaft zu löschen, dass eine Wiederherstellung mit handelsüblicher Technik ausgeschlossen ist.
II. Besondere Bestimmungen Zusatzmodule
§ 1 Zusatzmodule
(1) Der Auftraggeber ist berechtigt, jederzeit und ohne Zahlung einer gesonderten Vergütung an HASOMED nachstehende Zusatzmodule zur Software in Anspruch zu nehmen, soweit dies im Vertrag entsprechend geregelt ist. Der Auftraggeber ist insoweit auch berechtigt, die Nutzung der Zusatzmodule ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist jederzeit wieder zu beenden.
(2) HASOMED bietet zur Software die Zusatzmodule (i) Udana - Psychotherapeutische Fortbildungsplattform (§ 2), (ii) webPRAX – zertifizierte Therapie- und Beratungsplattform (§ 3), (iii) PsyNote – digitales Dokumentationstool für psychotherapeutische Sitzungen (§ 4), (iv) Intervisionsportal (§ 5) und (v) KIM – Postfach für die Kommunikation im Medizinwesen (§ 6) zur Nutzung an.
(3) Die Nutzung der Zusatzmodule ohne bestehendes wirksames Vertragsverhältnis über die Software mit HASOMED ist nicht gestattet. Eine Sperrung des Softwarezugangs gemäß I. § 4 Abs. 4 führt zum Verlust der Zugangsrechte zu den Zusatzmodulen für den Zeitraum der Sperrung.
§ 2 UDANA
(1) Udana ist eine psychotherapeutische Fortbildungsplattform, die speziell für den medizinischen und therapeutischen Bereich entwickelt wurde und innovative CME-Fortbildungsformate („Formate“) zum Inhalt hat. UDANA bietet als Online-Plattform verschiedene live und Video-on-demand Vorträge, Seminare und Workshops an. Zu den Inhalten können fachspezifische und praxisrelevante Themen beispielsweise zum Datenschutz, Praxis-Technik oder Recht gehören.
(2) Der Zugang zu den Formaten erfolgt über die Webseite des Anbieters der Formate, derzeit https://udana.de/. Dazu erhält der Aufraggeber von HASOMED, soweit er dieses Zusatzmodul nutzen möchte, einen gesonderten Link für die Anmeldung sowie einen Code, der auf der Webseite anzugeben ist.
(3) Weitere Formate können kostenpflichtig sein. Die Abrechnung derer erfolgt gegenüber dem Anbieter der Formate.
(4) Für die Verfügbarkeit und die Inhalte der Formate ist HASOMED nicht verantwortlich. HASOMED haftet daher nicht für die Erreichbarkeit der Formate und in den Formaten ggf. vermittelte fehlerhafte oder unvollständige Informationen.
§ 3 webPRAX
(1) webPRAX ist eine zertifizierte und datenschutzkonforme Therapie- und Beratungsplattform, speziell für den psychotherapeutischen Bereich („Plattform“).
(2) Der Zugang zur Plattform erfolgt über die Webseite des Anbieters, derzeit https://webprax-f2f.de/registrieren. Dazu erhält der Aufraggeber von HASOMED, soweit er dieses Zusatzmodul nutzen möchte, einen Freischaltcode, der auf der Webseite anzugeben ist. Mit diesem Code erhält der Auftraggeber Zugang zum Basisinhalt der Plattform.
(3) Der Zugang zum erweiterten Inhalt der Plattform kann kostenpflichtig sein. Die Abrechnung dessen erfolgt gegenüber dem Betreiber der Plattform.
(4) Für die Verfügbarkeit und die Inhalte der Plattform ist HASOMED nicht verantwortlich. HASOMED haftet daher nicht für die Erreichbarkeit der Plattform und auf der Plattform ggf. vermittelter fehlerhafter oder unvollständiger Informationen.
§ 4 PsyNote
(1) PsyNote ist eine Webapp für ein digitales Endgerät. Die Anwendung ist für den Einsatz in psychotherapeutischen Praxen entwickelt worden und kann direkt in die Therapiesitzung eingebunden werden. Mit PsyNote ist das Dokumentieren von psychotherapeutischen Sitzungen auf nahezu allen internetfähigen Endgeräten möglich. PsyNote wurde für die Nutzung auf Tablets optimiert.
(2) Die Nutzung der Webapp erfolgt über einen Link. HASOMED kann einen Registrierungsvorgang zur Nutzung der Webapplikation vorschalten. Zur Prüfung eines aktiven Software-Abonnements können eindeutige Identifikationsmerkmale erhoben werden (z.B. Betriebsstättennummer (BSNR)). Nach erfolgreicher Registrierung stehen alle Inhalte und Funktionen der Webapp zur Verfügung.
(3) Für die Verfügbarkeit der Webapp, ihren Funktionsumfang und die über die Webapp generierten Inhalte ist HASOMED nicht verantwortlich. HASOMED haftet daher nicht für die Verfügbarkeit der Webapp, ihren Funktionsumfang und über die Webapp generierten Inhalte.
§ 5 Intervisionsportal
(1) Das Intervisionsportal ist eine Onlineplattform, speziell für psychotherapeutische Intervisionsgruppen. Auf dem Intervisionsportal können Intervisionsgruppen gegründet und Intervisionen durchgeführt werden.
(2) Der Zugang zur Onlineplattform erfolgt über eine entsprechende Webseite, derzeit https://intervisionsportal.de.
(3) Der Zugang zum erweiterten Inhalt des Intervisionsportals kann kostenpflichtig sein. Die Abrechnung dessen erfolgt gegenüber dem Betreiber des Intervisionsportals.
(4) Für die Verfügbarkeit und die Inhalte des Intervisionsportals ist HASOMED nicht verantwortlich. HASOMED haftet daher nicht für die Erreichbarkeit der Plattform und auf der Plattform ggf. vermittelter fehlerhafter oder unvollständiger oder rechtswidriger Informationen.
§ 6 KIM
(1) KIM (Kommunikation im Medizinwesen) ist ein durch die gematik GmbH spezifizierter E-Mail-Dienst für das deutsche Gesundheitswesen.
(2) HASOMED vermittelt zur Nutzung von KIM einen von der gematik GmbH zugelassenen und vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifizierten KIM-Dienst, der von einem Dritten, derzeit der KoSyMa GmbH, bereitgestellt wird. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass HASOMED hierzu Dienste Dritter in Anspruch nehmen darf.
(3) Den Service und Support für das KIM-Konto übernimmt HASOMED. Hierfür gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Supportleistungen der HASOMED GmbH.
(4) Im Übrigen gelten, soweit hier einschlägig, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der KoSyMa GmbH unter https://kosyma.com/.
(5) Das Zusatzmodul besteht aus einer KIM-E-Mail-Adresse je Betriebsstättennummer, einem dazugehöriges KIM-Postfach und der Einrichtung auf einem Praxis-PC.
(6) Die Mindestlaufzeit für ein KIM-Postfach beträgt zwei Monate, verlängert sich um jeweils zwei weitere Monate, wenn es nicht 14 Tage vor Ablauf der Laufzeit gekündigt wird und kann zumindest in Textform gekündigt werden.
(7) Die Nutzung eines KIM-Dienstes, das von einem anderen Dritten als der KoSyMa GmbH zur Verfügung gestellt wird, ist kostenpflichtig.
(8) Für die Verfügbarkeit des KIM-Dienstes ist HASOMED nicht verantwortlich. HASOMED haftet daher nicht für die Erreichbarkeit des E-Mail-Dienstes und ggf. vermittelter fehlerhafter oder unvollständiger oder rechtswidriger Informationen.
III. Besondere Bestimmungen TI
§ 1 Telematikinfrastruktur (TI)
Die Telematikinfrastruktur (TI) ist eine Plattform für Gesundheitsanwendungen in Deutschland. Sie schafft einen schnellen und sicheren Austausch von medizinischen Informationen, die für die Behandlung von Patientinnen und Patienten benötigt werden, zwischen Ärzten, Psychotherapeuten, Krankenhäusern und anderen Beteiligten.
§ 2 Zugang
(1) HASOMED vermittelt den Zugang zur TI, soweit der Auftraggeber HASOMED damit beauftragt. Dazu erteilt der Auftraggeber HASOMED einen entsprechenden Auftrag. HASOMED stellt bestellt daraufhin einen entsprechenden Zugang über einen diesbezüglichen Diensteanbieter zur Verfügung. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass HASOMED sich hierzu der Dienste Dritter versichern darf.
(2) HASOMED weist darauf hin, dass die vorherige Prüfung der technischen Voraussetzungen beim Auftraggeber durch HASOMED („TI-Praxis-Check“) eine dringende Empfehlung als Voraussetzung für die Installation der Komponenten für die TI ist. Für die Sicherheit der IT und Praxisumgebung des Auftraggebers ist die Umsetzung der KBV IT-Sicherheitsrichtlinie zudem verpflichtend. HASOMED weist den Auftraggeber daraufhin, dass diese Umsetzung zum Zeitpunkt der Installation der Komponenten vom Auftraggeber umgesetzt sein muss.
(3) HASOMED ist berechtigt, den Vertragsschluss zum Zugang zur TI vom Ergebnis des TI-Praxis-Checks und der erfolgten Umsetzung der Anforderungen der KBV IT-Sicherheitsrichtlinie beim und durch den Auftraggeber abhängig zu machen. Erfüllen die technischen Gegebenheiten beim Auftraggeber nicht die Anforderungen an eine sachgerechte Zugangsmöglichkeit zur TI gemäß vorstehenden Bedingungen und können diese mit den zu überlassenen Komponenten auch nicht hinreichend ertüchtigt werden, ist HASOMED berechtigt, den Vertragsschluss zum Zugang zur TI zu verweigern; dem Auftraggeber stehen deshalb keinerlei Ansprüche gegenüber HASOMED zu. Weitere, mit HASOMED bestehende Vertragsverhältnisse, bleiben hiervon außerdem unberührt.
(4) Der Auftraggeber kann HASOMED mit der Durchführung des TI-Praxis-Checks beauftragen; für diesen Fall gilt ergänzend III. § 5 (2).
(5) Zur Nutzung der TI ist ein Konnektor erforderlich, ggf. weitere Komponenten. Ferner ist ein VPN-Zugang erforderlich. HASOMED wird auf Wunsch des Auftraggebers entweder (i) dem Auftraggeber einen vom Betreiber der TI, derzeit der gematik GmbH, zugelassenen und vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifizierten Konnektor sowie ggf. weitere Komponenten, mit welchen der Zugang zur TI möglich wird („Komponenten“), überlassen oder (ii) den Zugang zum Konnektor über eine SaaS-Lösung anbieten (TIaaS) und die Zugangsmöglichkeit zur TI damit einrichten; die Überlassung weiterer Komponenten, insbesondere eines entsprechenden Kartenterminals, bleibt für den Zugang zur TI davon unberührt. Der insoweit geschuldete konkrete Zugang zum Konnektor ergibt sich aus dem Vertrag.
(6) Der Auftraggeber ist verpflichtet, für den Zugang zur TI eine Vergütung an HASOMED zu zahlen. Die Höhe und Fälligkeit der Vergütung ergeben sich aus dem Vertrag. Ist im Vertrag keine Vergütungshöhe vereinbart, gilt die Vergütungshöhe, die üblicherweise für einen Zugang zur TI zu zahlen ist oder gezahlt wird. Alle vereinbarten oder angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Ist im Vertrag nichts anderes vereinbart, ist die geschuldete Vergütung ohne Abzug binnen 30 Tagen nach Rechnungseingang beim Auftraggeber durch diesen zu zahlen.
(7) Für die Schaffung der Zugangsmöglichkeit zu den Komponenten über SaaS-Dienste (TIaaS) gelten ergänzend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Lizenzregelungen für die Software Elefant® und den Dienst Telematikinfrastruktur (TI) als SaaS-Dienst der HASOMED GmbH, soweit darin auf den SaaS-Dienst Bezug genommen wird.
a.) Die Schaffung der Zugangsmöglichkeit zu den Komponenten über einen SaaS-Dienst erfolgt entgeltlich und nur für die Dauer (i) eines bestehenden Vertragsverhältnisses über den TI-Zugang und (ii) eines bestehenden Vertragsverhältnis über die Software.
b.) Die Höhe der Vergütung für die Zugänglichmachung der Komponenten sowie ihre Zahlweise ergibt sich aus dem maßgeblichen Vertrag.
(8) Der Auftraggeber verpflichtet sich, jederzeit die jeweils aktuellen Vorgaben und Voraussetzungen der sicheren Lieferkette als auch der Kommunikation im Medizinwesen (KIM) einzuhalten.
§ 3 Hardware
(1) HASOMED veräußert auf Bestellung des Auftraggebers die zur Nutzung der TI erforderlichen Komponenten. Soweit vertraglich dazu nichts weiter vereinbart ist, handelt es sich hierbei um einen Konnektor und ein Kartenterminal („Hardware“).
(2) Der Erwerb der Hardware über HASOMED ist nur bei Bestehen einer Vereinbarung zum Zugang zur TI und einem Softwareüberlassungsvertrag gemäß diesen Bestimmungen über HASOMED möglich.
(3) Von HASOMED angegebene Liefertermine oder Lieferfristen sind ausschließlich unverbindliche Angaben, es sei denn, diese sind im Vertrag als verbindlich vereinbart worden.
(4) Vier Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist kann der Auftraggeber HASOMED mindestens in Textform auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Falls HASOMED einen ausdrücklich als verbindlich vereinbarten Liefertermin oder eine ausdrücklich als verbindlich vereinbarte Lieferfrist schuldhaft nicht einhält oder wenn aus einem anderen Grund in Verzug gerät, hat der Auftraggeber HASOMED eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung der Leistung zu setzen. Wenn HASOMED diese Nachfrist fruchtlos verstreichen lässt, ist der Auftraggeber berechtigt, von der Bestellung der Hardware zurückzutreten; anderweitig mit HASOMED vereinbarte IT-Dienstleistungen, insbesondere der Softwareüberlassungsvertrag nach diesen Bestimmungen, bleiben hiervon unberührt.
(5) HASOMED ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, sofern dies für den Auftraggeber zumutbar ist.
(6) Die gelieferte Hardware (Vorbehaltsware) bleibt im Falle eines Verkaufs bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises Eigentum von HASOMED.
(7) Im Falle einer Versendung der Hardware geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Hardware mit dem Zeitpunkt der Versendung dieser auf dem Firmengelände von HASOMED, im Falle eines Zulieferers mit dem Zeitpunkt der Versendung von dessen Firmengelände, auf den Auftraggeber über.
(8) Der Auftraggeber hat die Hardware unverzüglich nach Erhalt bzw. Zugangs- und Nutzungsmöglichkeit auf offensichtliche Mängel zu überprüfen und solche bei Vorliegen HASOMED unverzüglich mitzuteilen, ansonsten ist eine Gewährleistung für diese Mängel ausgeschlossen. Entsprechendes gilt, wenn sich später ein solcher Mangel zeigt. § 377 HGB findet Anwendung.
(9) Der Auftraggeber ist verpflichtet, für die Hardware eine einmalige Vergütung an HASOMED zu zahlen. Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus dem Vertrag. Ist im Vertrag keine Vergütungshöhe vereinbart, gilt die Vergütungshöhe, die üblicherweise für die Veräußerung derartiger Hardware zu zahlen ist oder gezahlt wird. Alle vereinbarten oder angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Die geschuldete Vergütung ist ohne Abzug binnen 30 Tagen nach Rechnungseingang beim Auftraggeber durch diesen zu zahlen.
(10.1) Soweit die Hardware nicht den
a) subjektiven Anforderungen entspricht, d.h. nicht die zwischen HASOMED und Auftraggeber vereinbarte Beschaffenheit hat oder sich nicht für die nach dem Vertrag und diesen AGB vorausgesetzte Verwendung eignet oder nicht mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, wie z.B. Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird,
b) objektiven Anforderungen entspricht, d.h. sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet, oder nicht eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist oder die der Auftraggeber erwarten kann unter Berücksichtigung der Art der Sache und/oder der öffentlichen Äußerungen, die von HASOMED abgegeben wurden, oder nicht der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das HASOMED dem Auftraggeber vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, oder nicht mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Auftraggeber erwarten kann, oder
c) Montageanforderungen entspricht (sofern eine Montage durchzuführen ist),
so ist HASOMED zur Nacherfüllung verpflichtet.
(10.2) In den Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen von HASOMED enthaltene Abbildungen oder Zeichnungen sind nur annähernd maßgebend, soweit die darin enthaltenen Angaben nicht von HASOMED ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind; insoweit stellen Abweichungen der gelieferten Ware auch keinen Mangel der objektiven Anforderungen der Ware im Sinne des vorstehenden Absatzes dar. Gleiches gilt, wenn HASOMED mit dem Auftraggeber eine Abweichung von den objektiven Anforderungen an die Hardware vereinbart hat.
(10.3) HASOMED trifft keine Nacherfüllungspflicht, wenn diese aufgrund von gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung ausgeschlossen wird.
(10.4) Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl des Auftraggebers durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung neuer Hardware (Nachlieferung). Dabei muss der Auftraggeber HASOMED die Hardware zum Zwecke der Nacherfüllung zur Verfügung stellen. Ferner muss der Auftraggeber HASOMED eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gewähren. Der Auftraggeber ist während der Nacherfüllung nicht berechtigt, die geschuldete Vergütung herabzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten. Hat HASOMED die Nachbesserung zweimal vergeblich versucht, so gilt diese als fehlgeschlagen. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, ist der Auftraggeber berechtigt, von der Bestellung der Hardware zurückzutreten; anderweitig mit HASOMED vereinbarte IT-Dienstleistungen, insbesondere der Softwareüberlassungsvertrag nach diesen Bestimmungen, bleiben hiervon unberührt.
(10.5) Der Auftraggeber kann Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels erst dann geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Unberührt bleibt das Recht des Auftraggebers, weitergehende Schadensersatzansprüche nach Maßgabe von I. § 8 geltend zu machen.
(11) Mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen verjähren Gewährleistungsansprüche aufgrund von Sachmängeln in einem Jahr. Die Verjährung beginnt im Falle der Überlassung der Hardware mit dem Gefahrübergang nach III. § 3 Abs. 8. Für Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt I. § 8.
§ 4 VPN-Zugang
(1) HASOMED vermittelt zur Nutzung der TI einen VPN-Zugang, der von einem Dritten, derzeit der KoSyMa GmbH, bereitgestellt wird. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass HASOMED sich hierzu der Dienste Dritter versichern darf. Der Auftraggeber verpflichtet sich, zur Nutzung des TI-Zugangs sich dieses VPN-Zugangs ausschließlich zu bedienen.
(2) Die Nutzung eines VPN-Zugangs, der von einem anderen Dritten zur Verfügung gestellt wird, ist derzeit technisch nicht möglich.
(3) Den Service und Support für den VPN-Zugang übernimmt HASOMED. Hierfür gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Supportleistungen der HASOMED GmbH.
(4) Im Übrigen gelten, soweit hier einschlägig, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der KoSyMa GmbH unter https//kosyma.com.
§ 5 Unterstützungsleistungen
(1) Die Überlassung der Komponenten beinhaltet für eine Praxis des Auftraggebers mit einer BSNR außerdem folgende Maßnahmen: Installation und Inbetriebnahme des Konnektors, Anschluss und Einrichtung maximal zweier Kartenterminals im Primärsystem, Einrichtung und Registrierung eines VPN-Zugangsdienstes sowie, wenn vom Auftraggeber gewünscht, die Einrichtung von bestehenden Bestandsnetzen und/oder Secure Internet Service (SIS), eine Funktionsprüfung und Einweisung in die Komponenten. Eine Anfahrtspauschale ist nicht in der Vergütung inkludiert und ergibt sich aus dem Vertrag. Ist im Vertrag keine Vergütungshöhe vereinbart, gilt die Vergütungshöhe, die üblicherweise für solche Leistungen zu zahlen ist oder gezahlt wird. Über diese Maßnahmen hinausgehende Unterstützungsleistungen müssen gesondert vertraglich vereinbart werden.
(2) Zur Einrichtung der Komponenten ist der Auftraggeber auf Anforderung von HASOMED verpflichtet, HASOMED Zugang zu seinen Praxisräumen und seiner IT-Anlage zu gewähren. HASOMED ist nach ihrer Wahl aber auch berechtigt, entsprechende Leistungen über Fernwartung zu erbringen.
§ 6 Pflichten des Auftraggebers
(1) Grundlage einer effektiven Inbetriebnahme der Komponenten ist die Feststellung, dass alle erforderlichen technischen und organisatorischen Parameter seitens des Auftraggebers und der Praxisumgebung vorliegen. Der Auftraggeber hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen durch die eigenverantwortliche Umsetzung der Verpflichtungen aus III. § 2 selbständig sicherzustellen.
(2) Die Inbetriebnahme und/oder Außerbetriebnahme der Komponenten erfolgt ausschließlich durch HASOMED oder einen von HASOMED beauftragten Servicepartner/Dritten.
(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, keine auch lediglich trivialen Veränderungen an der zertifizierten Software des Konnektors selbst oder durch Dritte durchzuführen bzw. durchführen zu lassen.
(4) Der Auftraggeber verpflichtet sich keine Änderungen der Produktkennzeichnung des Konnektors vorzunehmen.
(5) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Komponenten an Dritte weiterzugeben oder eine Mitnutzung durch einen Dritten ohne Einverständnis von HASOMED zu ermöglichen. Eine Weiterveräußerung der Komponenten an Dritte ist untersagt.
(6) Für die Dauer der Nutzung des Konnektors schließt der Auftraggeber mit HASOMED einen entgeltlichen Servicevertrag. Der Servicevertrag umfasst Support-Dienstleistungen innerhalb der vertraglich vereinbarten Servicezeiten, wozu u.a. Maßnahmen zur Fehlerbehebung, Entstörung sowie die Bereitstellung von Updates der Betriebssoftware des Konnektors zählen. Es gelten ergänzend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Supportleistungen der HASOMED GmbH.
§ 7 Haftungsfreistellung
(1) Für die Verfügbarkeit der TI, ihren Funktionsumfang und die über die TI generierten Inhalte ist HASOMED nicht verantwortlich. HASOMED haftet daher nicht für die Verfügbarkeit der TI, ihren Funktionsumfang und über die TI generierte Inhalte.
(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen in I. § 8.
IV. Sonstiges
§ 1 Schlussbestimmungen
(1) Sollte eine der Bestimmungen des Vertrages oder dieser AGB oder eine später in den Vertrag aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nichtig oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich eine Lücke in dem Vertrag oder diesen AGB herausstellen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt (Erhaltung). Es ist der ausdrückliche Wille der Parteien, hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unter allen Umständen aufrechtzuerhalten und damit § 139 BGB insgesamt abzubedingen. Anstelle der nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke gilt mit Rückwirkung diejenige wirksame und durchführbare Regelung als bestimmt, die rechtlich und wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages oder dieser AGB gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt bei Abschluss dieser Vereinbarung bzw. bei Aufnahme der Bestimmung bedacht hätten; beruht die Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so gilt die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß als vereinbart (Ersetzungsfiktion). Ist die Ersetzungsfiktion nicht möglich, ist anstelle der nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Schließung der Lücke eine Bestimmung bzw. Regelung nach inhaltlicher Maßgabe des vorstehenden Satzes zu treffen (Ersetzungsverpflichtung). Betrifft die Nichtigkeit oder Lücke eine beurkundungspflichtige Bestimmung, so ist die Regelung bzw. die Bestimmung in notariell beurkundeter Form zu vereinbaren.
(2) Mündliche oder schriftliche Nebenabreden zum Vertrag und/oder diesen AGB bestehen nicht. Die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird zudem ausdrücklich ausgeschlossen.
(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und/oder dieser AGB bedürfen zumindest der Textform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel.
(4) Auf den Vertrag und diese AGB ist das deutsche Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980 (UN-Kaufrecht) anzuwenden.
(5) Die Parteien werden im Falle einer sich aus dem Vertrag oder diesen AGB ergebenden Streitigkeit vor Durchführung eines Gerichtsverfahrens („Klage“) eine Schlichtung gemäß der Schlichtungsordnung der Hamburger Schlichtungsstelle für IT-Streitigkeiten in der zum Zeitpunkt der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gültigen Fassung durchführen. Das Schlichtungsverfahren soll dazu dienen, den Streit ganz oder teilweise, vorläufig oder endgültig beizulegen. Kommt eine Einigung vor der Schlichtungsstelle nicht zustande, ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet.
(6) Hinsichtlich des Rechtswehs zu den ordentlichen Gerichten ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz von HASOMED. HASOMED ist aber auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
§ 2 Auslandsbezug
Die Parteien sind sich darüber bewusst, dass die Software Export- und Importbeschränkungen unterliegen kann. Insbesondere können Genehmigungspflichten bestehen bzw. kann die Nutzung der Software oder damit verbundener Technologien im Ausland Beschränkungen unterliegen. Der Auftraggeber wird die anwendbaren Export- und Importkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika, sowie alle anderen einschlägigen Vorschriften einhalten. Die Vertragserfüllung von HASOMED steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen und internationalen Vorschriften des Export- und Importrechts sowie keine sonstigen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
Stand: September 2023
Allgemeine Geschäftsbedingungen und Lizenzregelungen für die Software Elefant® und den Dienst Telematikinfrastruktur (TI) als SaaS-Dienst der HASOMED GmbH
„AGB Praxis SaaS“
Regelungsinhalt
(1) Gegenstand der folgenden Regelungen ist die entgeltliche und zeitlich auf die Dauer des Vertrags begrenzte Gewährung der Nutzung von Diensten der der Firma
HASOMED – Hard- und Software für Medizin Gesellschaft mbH
Paul-Ecke-Str. 1
39114 Magdeburg
über das Internet für ihre gewerblichen Auftraggeber. Dabei wird eine Software unter der Bezeichnung „Elefant®“ zur Verfügung gestellt; gleichzeitig oder alternativ können auch Dienste, insbesondere Komponenten für einen Zugang zur Telematik-Infrastruktur sowie Speicherplatz auf Servern von Drittanbietern zur Verfügung gestellt werden.
(2) Die Firma HASOMED – Hard- und Software für Medizin Gesellschaft mbH wird im nachfolgenden mit „HASOMED“ bezeichnet. Die Vertragspartner von HASOMED werden im Folgenden als „Auftraggeber“ bezeichnet.
(3) Vertragsgegenstand ist die
a.) Gewährung von Nutzungsmöglichkeiten der Praxissoftware „Elefant®“ von HASOMED (nachfolgend als „Software“ bezeichnet);
b.) Gewährung des Zugangs zur Telematik-Infrastruktur über einen Konnektor und ggf. weiterer Komponenten (nachfolgend als „TIaaS“ bezeichnet);
c.) Vermittlung von Speicherplatz auf den Servern von Drittanbietern (nachfolgend „Speicherplatz“ bezeichnet);
alle gemeinsam nachstehend als „SaaS-Dienste“ bezeichnet.
(4) Dem Auftraggeber steht es frei, welchen einzelnen Dienst er nutzen will. Die Nutzungsrechte der jeweiligen Dienste ergeben sich aus dem Vertrag. Die Nichtnutzung einzelner Elemente der SaaS-Dienste gemäß dieser AGB führt zu keinem Anspruch des Auftraggebers gegenüber HASOMED, seinen Vertrag mit HASOMED im Nachgang auf diese Dienste erweitern zu können; eine derartige gewünschte Vertragserweiterung bedarf der Annahme durch HASOMED.
(5) Die tatsächliche Nichtnutzung einzelner SaaS-Dienste durch den Auftraggeber führt nicht dazu, dass der Auftraggeber eine Reduzierung der vereinbarten Vergütung verlangen kann.
(6) HASOMED steht es frei, die SaaS-Dienste um weitere Dienste bzw. Elemente zu erweitern. Eine Reduzierung der in Abs. 3 dargestellten Bestandteile hingegen ist nicht zulässig. Eine Verwendung von Produkten mit erheblicher abweichender inhaltlicher Qualität ist nicht statthaft. Die weiteren Elemente können separat als gebührenpflichtig ausgewiesen werden; in diesem Fall kann der Auftraggeber diese Elemente jederzeit zu vorbezeichneten Bestandteilen kostenpflichtig hinzubuchen oder im Rahmen der vereinbarten Kündigungsfristen wieder abbuchen.
(7) HASOMED behält sich bei Dauerschuldverhältnissen vor, diese AGB jederzeit zu ändern, soweit dies aus triftigen Gründen, insbesondere aufgrund einer geänderten Rechtslage oder höchstrichterlichen Rechtsprechung, technischer Änderungen oder Weiterentwicklungen, neuer organisatorischer Anforderungen des Massenverkehrs, Regelungslücken in den AGB, Veränderung der Marktgegebenheiten oder anderen gleichwertigen Gründen erforderlich ist und den Auftraggeber nicht unangemessen benachteiligt. Änderungen der AGB werden dem Auftraggeber mindestens 2 Monate vor ihrem Inkrafttreten in Textform mitgeteilt. Die Änderungen werden wirksam, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb dieser Frist von 2 Monaten (beginnend nach Zugang der Änderungsmitteilung) zumindest in Textform widerspricht und HASOMED den Auftraggeber auf diese Rechtsfolge sowie auf die Möglichkeit zur Kündigung der Geschäftsbeziehung in der Änderungsmitteilung hingewiesen hat. Bei unentgeltlich bereitgestellten Leistungen ist HASOMED jederzeit berechtigt, die AGB zu ändern, aufzuheben oder durch andere AGB zu ersetzen sowie neue Leistungen unentgeltlich oder entgeltlich verfügbar zu machen.
I. Software
§ 1 Softwareüberlassung
(1) HASOMED stellt dem Auftraggeber für die Dauer dieses Vertrages die Software in der jeweils aktuellen Version für die vereinbarte Anzahl an berechtigen Nutzern über das Internet entgeltlich zur Verfügung. Zu diesem Zweck richtet HASOMED die Software auf einem in Europa befindlichen Server ein, der über das Internet für den Auftraggeber erreichbar ist. Die dafür zu verwendenden Browser gibt HASOMED vor.
(2) Der jeweils aktuelle Funktionsumfang der Software ergibt sich aus ihrer aktuellen Produktbeschreibung auf der Web-Site von HASOMED, abrufbar unter https://hasomed.de/produkte/elefant/. HASOMED schuldet nur einen Leistungsumfang, der in dieser Produktbeschreibung dokumentiert ist. HASOMED darf durch Änderungen in der Leistungsbeschreibung den Funktionsumfang der Software für einen bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht einschränken, insbesondere nicht für Funktionen, auf deren Nutzungsmöglichkeit der Auftraggeber vertrauen darf, es sei denn, zwingende technische oder rechtliche Vorgaben würden HASOMED dazu verpflichten.
(3) HASOMED beseitigt nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten unverzüglich sämtliche Softwarefehler. Ein Fehler liegt dann vor, wenn die Software die in der Produktbeschreibung angegebenen Funktionen nicht erfüllt, fehlerhafte Ergebnisse liefert, die nicht auf unsachgemäße Eingaben des Auftraggebers zurückzuführen sind, oder in anderer Weise nicht funktionsgerecht arbeitet, so dass die Nutzung der Software unmöglich oder erheblich eingeschränkt ist.
(4) HASOMED entwickelt die Software laufend weiter und wird diese durch regelmäßige Updates und Upgrades verbessern. Ein Anspruch des Auftraggebers auf die Erstellung/ Zurverfügungstellung eines bestimmten Updates oder Upgrades, insbesondere eines mit einem vom Auftraggeber gewünschten Funktionsinhalts, besteht hingegen nicht.
(5) Eine Anpassung der Software auf die individuellen Bedürfnisse oder die IT-Umgebung des Auftraggebers schuldet HASOMED nicht, es sei denn, die Parteien haben Abweichendes dazu im Vertrag vereinbart.
§ 2 Nutzungsrechte an der Software
(1) Der Auftraggeber erhält an der jeweils aktuellen Version der Software für die vertraglich festgelegte Anzahl an Nutzern einfache, d. h. nicht unterlizenzierbare und nicht übertragbare, zeitlich auf die Dauer des Vertrags beschränkte Rechte, die Software mittels Zugriffs über einen Browser nach Maßgabe der vertraglichen Regelungen zu nutzen. Eine physische Überlassung der Software an den Auftraggeber erfolgt nicht.
(2) Der Auftraggeber darf die Software nur bearbeiten oder verändern, soweit dies durch die bestimmungsgemäße Benutzung der Software vorgesehen ist.
(3) Der Auftraggeber darf die Software nicht vervielfältigen und nur im Rahmen der angebotenen SaaS-Dienste bestimmungsgemäß nutzen.
(4) Der Auftraggeber darf die Software nur im Rahmen seiner eigenen geschäftlichen Tätigkeit durch eigenes Personal nutzen. Dem Auftraggeber ist eine weitergehende Nutzung der Software nicht gestattet.
(5) Der Auftraggeber verpflichtet sich, seine etwaigen Vertragsbeziehungen zu Dritten derart auszugestalten, dass eine unentgeltliche Nutzung der Software ausgeschlossen ist. Davon ausgenommen ist ferner die vertrags- und einzelfallbezogene Nutzung einzelner, dafür durch HASOMED freigegebener Module durch spezifische Kunden des Auftraggebers.
§ 3 Pflichten des Auftraggebers bezogen auf die Software
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die Software durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern.
(2) Der Auftraggeber ist selbst für die Eingabe und Pflege seiner zur Nutzung der Software erforderlichen Daten und Informationen verantwortlich. HASOMED treffen keine Verwahrungs- oder Obhutspflichten hinsichtlich der vom Auftraggeber mit der Software verarbeiteten Daten. Für eine ausreichende Sicherung der Daten ist der Auftraggeber verantwortlich.
(3) Der Auftraggeber wird für den Zugriff auf die erstmalige Nutzung der Software selbst eine E-Mail-Adresse bzw. einen Anmeldenamen und ein Passwort je Benutzer generieren, die zur weiteren Nutzung der Software erforderlich sind. Das Passwort wird sowohl zur Anmeldung als auch zur Nutzung der Software benötigt; das Passwort kann nachträglich durch den Auftraggeber verändert werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Passwort geheim zu halten und Dritten gegenüber nicht zugänglich zu machen. Nur mit dieser E-Mail-Adresse bzw. dem Anmeldenamen und diesem Passwort ist der Zugang zur Software gestattet.
(4) Die Software erzeugt außerdem ein asymmetrisches Schlüsselpaar (privater und öffentlicher Schlüssel) zur Verschlüsselung der mit der Software zu verarbeitenden personenbezogenen Daten. HASOMED trennt Daten und Schlüsselspeicher organisatorisch und hat weder Zugriff auf die personenbezogenen Klardaten noch auf das Schlüsselmaterial. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass das von ihm vergebene Passwort zur Anmeldung und Nutzung der Software als auch jenes zum Schutz der Schlüsselpaare seitens HASOMED weder eingesehen werden kann noch gespeichert wird. Bei Verlust derer ist ein Zugriff auf die damit verschlüsselten Daten nicht mehr möglich; bei Bekanntgabe derer an Dritte ist eine sachgerechte Ver- und/oder Entschlüsselung von personenbezogenen Daten bzw. Dokumenten nicht mehr möglich. HASOMED kann verlustige oder offenbarte Passwörter nicht wiederherstellen bzw. modifizieren.
(5) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Software bestimmungs- und vertragsgemäß zu nutzen. Er verpflichtet sich ferner, auf Dritte, insbesondere sein Personal, einzuwirken, dass die Software bestimmungs- und vertragsgemäß genutzt wird. Es ist insbesondere nicht bestimmungs- und vertragsgemäß, rechtswidrig Daten Dritter einzusehen oder zu versuchen, diese auszuspähen, diese zu kopieren und/oder zu verändern, Vorgänge einzuleiten oder zu organisieren, die die Erreichbarkeit der Software behindern (Dauerlast), Drittanwendungen einzubetten und/oder für den konkreten Geschäftsablauf oder zur Bearbeitung eines Vorgangs unübliche oder nicht mehr als die laut Produktbeschreibung definierten Datenmengen einzustellen. Der Auftraggeber wird zudem insbesondere alle gesetzlichen Bestimmungen (z.B. auch gewerbliche Schutz-, und Urheber- und Wettbewerbsrechte) bei der Nutzung der Software beachten und mit dieser keine rechtswidrigen, die Gesetze, behördlichen Auflagen oder Rechte Dritter verletzenden Inhalte verarbeiten. Insbesondere wird der Auftraggeber die Software nicht nutzen, um kriegs- und/oder gewaltverherrlichende, rechts- oder linksradikale, kinderpornografische oder die Menschenwürde verletzenden Inhalte zu verarbeiten.
II. TIaaS
§ 1 Allgemeines
Soweit sich der Auftraggeber gemäß III. § 2 (5) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Lizenzregelungen für die Software Elefant® (AGB Praxis) und den Dienst Telematikinfrastruktur (TI) der HASOMED GmbH vertraglich für einen Zugang zum Konnektor über eine SaaS-Lösung (TIaaS) entschieden hat, gelten zunächst die Bestimmungen unter Ziffer III der Allgemeinen Lizenzregelungen für die Software Elefant® und den Dienst Telematikinfrastruktur (TI) der HASOMED GmbH; die nachstehenden Regelungen gelten lediglich ergänzend und im Zweifel wegen Spezialität vorrangig.
§ 2 Zugang
(1) Voraussetzung für den Zugang zur TI über einen Konnektor als SaaS-Lösung (TIaaS) ist ein TI-Client – derzeit der RISE Deutschland GmbH -, der kostenlos im Internet heruntergeladen werden kann. Der Auftraggeber verpflichtet sich, diesen TI-Client herunterzuladen und zu installieren. Er kann damit HASOMED beauftragen; in diesem Fall gilt III. § 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Lizenzregelungen für die Software Elefant® (AGB Praxis) und den Dienst Telematikinfrastruktur (TI) der HASOMED GmbH sinngemäß.
(2) Den Zugang zum Konnektor verschafft HASOMED hier durch Zurverfügungstellung einer durch HASOMED entsprechend vorkonfigurierten speziellen Konfigurationsdatei für den TI-Client. HASOMED ist, soweit dazu im Vertrag nichts Spezielles vereinbart wurde, nach ihrer Wahl berechtigt, diese Datei entweder zum Download für den Auftraggeber bereitzustellen oder elektronisch an diesen zu übermitteln oder per Datenträger an diesen auszuliefern. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Datei gemäß den Vorgaben von HASOMED auf seinem System zu speichern.
(3) Die Überlassung von weiteren Komponenten für den Zugang zur TI bleibt hiervon unberührt.
§ 3 Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt auf eigenes Risiko sicher, dass am Einsatzort in seiner Einrichtung mindestens nachfolgend beschriebene Komponenten vorhanden und einsatzbereit sind. Die nachfolgend genannten Komponenten und Voraussetzungen sind ausdrücklich nicht Bestandteil der Dienste im Bereich TIaaS von HASOMED und sind vom Auftraggeber gegebenenfalls gesondert zu bestellen und zu erwerben.
- Funktionierender Internetzugang mit mindestens 6Mbit/sek Up- und Downlaod über einen VPN-fähigen Router
- Aktivierte und einsatzbereite SMC-B (Praxisausweis zur Registrierung und Anmeldung)
- Aktivierter und einsatzbereiter eHBA/eBA
- TI-fähiges Primärsystem
- Insofern nicht Teil des Angebots: TI-fähiges eHealth Kartenterminal inkl. gSMC-KT.
- LAN-Verkabelung muss bereits bestehen
- Windows 10 oder Windows 11 (jeweils 64bit)
- Praxis-PC mit mind. 8 GB Arbeitsspeicher (16 GB empfohlen)
- Festplatte (SSD empfohlen) mit mind. 10 GB freier Speicherplatz
(2) Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass er sämtliche Betriebsanleitungen und Installationshinweise beachtet.
(3) Der Auftraggeber stellt bei Inbetriebnahme des SaaS-Dienstes sicher, dass sämtliche Bestandsgeräte in seiner Einrichtung, die mit TIaaS verbunden werden sollen, VPN-fähig sind.
(4) Die Verbindung der Einrichtung des Auftraggebers mit dem Rechenzentrum über das Internet wird mittels einer VPN-Verbindung abgesichert. Zur Netzwerksicherheit bietet HASOMED dem Auftraggeber zusätzlich eine Absicherung dieses Online-Zugangs durch eine UTM-Lösung als IT-Security-Produkt inklusive Hardware an, was gesondert vertraglich zu vereinbaren ist; in diesem Fall gelten ergänzend die dafür maßgeblichen Bestimmungen der Allgemeine Geschäftsbedingungen zu IT-Sicherheitsleistungen der HASOMED GmbH.
(5) Für den Zugriff über die gesicherte Datenverbindung hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass nur Personen innerhalb seiner Einrichtung, die hinreichend qualifiziert und von ihm autorisiert sind, Zugriff auf die Datenverbindung haben.
(6) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Zugangsdaten streng vertraulich zu behandeln und entsprechend seiner Pflichten sicherzustellen, dass diese vor unbefugtem Zugriff und / oder unbefugter Offenlegung geschützt sind.
Dies gilt nicht, sofern der Auftraggeber Leistungen von HASOMED beauftragten Drittdienstleistern im Rahmen des technischen Supports in Anspruch nimmt und hierbei die beauftragten Dienstleister Zugriff auf die Zugangsdaten erhalten.
(7) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Konfigurationsdatei nicht zu verändern oder verändern zu lassen, unberechtigten Dritten keinen Zugriff auf diese zu gewähren und sie nicht Dritten zu überlassen oder in Kopie zu überlassen. Der Auftraggeber verpflichtet sich ferner, die Inhalte der Konfigurationsdatei nicht auszulesen oder auslesen zu lassen und diese Inhalte Dritten nicht zugänglich zu machen.
(8) Im Fall von geänderten Zulassungsvorgaben oder sonstiger behördlicher Vorgaben für den Einsatz von TI und TIaaS stellt der Auftraggeber sicher, diese Vorgaben umzusetzen, sofern sich die geänderten Zulassungsvorgaben oder sonstiger behördlicher Vorgaben auf die interne Organisation des Auftraggebers beziehen.
§ 4 Anpassungsrechte für HASOMED
HASOMED behält sich vor, den Leistungsumfang zu ändern, wenn diese Änderung erforderlich ist. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn gesetzliche oder behördliche Vorgaben die Änderung vorsehen oder weil und insoweit die SaaS-Dienste Produkte anderer Hersteller enthalten und diese Produkte HASOMED nicht, nicht mehr oder nur noch in geänderter Form zur Verfügung stehen, ohne dass dies auf Umstände zurückzuführen ist, die HASOMED zu vertreten hat. Weiter kann die Änderung aufgrund einer einheitlich erfolgenden Anpassung an den technischen Fortschritt erforderlich sein, soweit sich daraus keine wesentlichen Einschränkungen für die vom Auftraggeber genutzten Dienste oder Teilen davon ergeben oder für den Auftraggeber ohne zusätzliche Kosten ein alternativer Dienst zur Verfügung steht, der eine vergleichbare Leistung beinhaltet. Diese Änderungen wird HASOMED dem Auftraggeber 6 Wochen vorher zumindest in Textform ankündigen. HASOMED behält sich vor, den Dienst gegen Alternativprodukte auszutauschen, sofern mit diesen die vereinbarte Leistung gemäß jeweils vereinbarter Bestellung ebenfalls erbracht wird. HASOMED ist berechtigt, vom Auftraggeber bestellte Produkte gegen gleich- oder höherwertigere Produkte zu substituieren.
§ 5 Haftungsfreistellung
(1) Für die Verfügbarkeit der TI, ihren Funktionsumfang und die über die TI generierten Inhalte ist HASOMED nicht verantwortlich. HASOMED haftet daher nicht für die Verfügbarkeit der TI, ihren Funktionsumfang und über die TI generierten Inhalte.
(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen in IV. § 7.
III. Speicherplatz
§ 1 Vermittlung von Speicherplatz
(1) HASOMED vermittelt dem Auftraggeber einen definierten Speicherplatz auf einem Server, der von HASOMED oder einem von HASOMED beauftragten Dritten betrieben wird, zur Speicherung seiner Daten. Der Auftraggeber kann auf diesem Server Inhalte bis zu einem Umfang gemäß vertraglicher Vereinbarung pro berechtigtem Nutzer aus seiner Einrichtung ablegen bzw. ablegen lassen. Sofern der Speicherplatz zur Speicherung der Daten nicht mehr ausreichen sollte, wird HASOMED den Auftraggeber hiervon verständigen. Der Auftraggeber kann entsprechende Kontingente kostenpflichtig nachbestellen, vorbehaltlich Verfügbarkeit bei HASOMED.
(2) HASOMED ist berechtigt, für die Erbringung dieses SaaS-Dienstes auch einen anderen Dienstleister zu beauftragen, soweit die Funktionalität der angebotenen Leistung dadurch nicht zu Lasten des Auftraggebers beeinträchtigt wird.
(3) Das Zugangsrecht zum Speicherplatz wird mit Vertragsschluss durch HASOMED vermittelt, ohne dass es zusätzlicher Handlungen des Auftraggebers dazu bedarf. Es endet automatisch mit dem Zeitpunkt der Beendigung dieses Vertrages.
(4) Voraussetzung, Umfang und Nutzungsmöglichkeit des Speicherplatzes ergeben sich aus den diesbezüglichen Beschreibungen von HASOMED. Es gelten zudem die Regelungen in I. § 4 (3) und (4).
(5) HASOMED trägt dafür Sorge, dass die gespeicherten Daten über das Internet abrufbar sind.
§ 2 Pflichten des Auftraggebers in Bezug auf den Speicherplatz
(1) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, den Speicherplatz einem Dritten teilweise oder vollständig, entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen, es sei denn, der Dritte ist Mitarbeiter in einer Einrichtung des Auftraggebers.
(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, keine Inhalte auf dem Speicherplatz zu speichern, deren Bereitstellung, Veröffentlichung und Nutzung gegen geltendes Recht oder Vereinbarungen mit Dritten verstößt. Der Auftraggeber verpflichtet sich ferner, auf dem zur Verfügung gestellten Speicherplatz keine rechtswidrigen, die Gesetze, behördliche Auflagen oder Rechte Dritter verletzenden Inhalte abzulegen. Im Übrigen gilt I. § 4 (5) dieser AGB sinngemäß.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine Daten und Informationen vor der Eingabe – soweit maßgeblich - auf Viren oder sonstige schädliche Komponenten zu prüfen und hierzu dem Stand der Technik entsprechende Virenschutzprogramme einzusetzen.
(4) Der Auftraggeber bleibt in jedem Fall Alleinberechtigter an den Daten und kann daher jederzeit, insbesondere nach Kündigung des Vertrages, die Herausgabe sämtlicher Daten verlangen, ohne dass ein Zurückbehaltungsrecht seitens HASOMED besteht. Für die Erlangung der Daten ist der Auftraggeber verantwortlich.
(5) Der Auftraggeber hat keinen Anspruch gegenüber HASOMED auf Wiederherstellung von ihm gelöschter Daten.
IV. Gemeinsame Bestimmungen
§ 1 Support zu den SaaS-Diensten
(1) HASOMED richtet für Anfragen des Auftraggebers zu Funktionen der SaaS-Dienste einen Support-Service ein. Anfragen können über die auf der Website von HASOMED angegebene Support-Hotline zu den dort angegebenen Zeiten oder per E-Mail gestellt werden. Die Anfragen werden in zeitlicher Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. Im Weiteren gelten dazu die Allgemeine Geschäftsbedingungen zu Supportleistungen der HASOMED GmbH.
(2) HASOMED ist nicht zur Erbringung von Supportdienstleistungen für diejenigen SaaS-Dienste verpflichtet, die nicht Vertragsgegenstand mit dem Auftraggeber sind.
(3) HASOMED ist berechtigt, zur Bearbeitung der Supportanfragen sich Dritter zu bedienen.
§ 2 Unterbrechung der Erreichbarkeit/Beeinträchtigung der Funktionstauglichkeit der SaaS-Dienste
(1) Anpassungen, Änderungen und Ergänzungen der SaaS-Dienste sowie Maßnahmen, die der Feststellung und Behebung von Funktionsstörungen dienen, werden nur dann zu einer vorübergehenden Unterbrechung der Erreichbarkeit oder Beeinträchtigung der Funktionalitätstauglichkeit führen, wenn dies aus technischen Gründen zwingend notwendig ist.
(2) Die Überwachung der Grundfunktionen der SaaS-Dienste erfolgt täglich. Die Überwachung der Funktionstauglichkeit der SaaS-Dienste ist grundsätzlich von Montag bis Freitag 08:00 – 16:30 Uhr (Supportzeit) gewährleistet. Im Übrigen gelten die Allgemeine Geschäftsbedingungen zu Supportleistungen der HASOMED GmbH.
(3) HASOMED wird den Auftraggeber über anstehende Wartungsarbeiten verständigen und den technischen Bedingungen entsprechend in der möglichst kürzesten Zeit durchführen.
(4) Die Verfügbarkeit der SaaS-Dienste beträgt 97 % im Jahresdurchschnitt gemessen am Übergabepunkt der Services im Rechenzentrum von HASOMED oder den Rechenzentren zur Vertragserfüllung herangezogener Dritter einschließlich Wartungsarbeiten, jedoch darf die Verfügbarkeit nicht länger als zwei Kalendertage in Folge beeinträchtigt oder unterbrochen sein. Als Ausfallzeiten gelten nicht:
a.) Fälle höherer Gewalt (insbesondere Krieg, Streik, Naturkatastrophen) und vergleichbare, nicht durch den AN zu vertretenden Gründe;
b.) Wartungsarbeiten (Housing-Umgebung sowie Hard- oder Software) oder Deployment, sofern HASOMED dem Auftraggeber diese mit einer Frist von mindestens vier Tagen im Vorhinein angekündigt hat oder Gefahr im Verzug vorliegt;
c.) Ausfälle von Teilen des Internets oder sonstige Beeinträchtigungen der Datenübertragung, die außerhalb des Verantwortungsbereichs von HASOMED liegen;
d.) ein vollständiger Energieausfall im Rechenzentrum von HASOMED oder den zur Vertragserfüllung benötigten Dritten, der durch die „Unterbrechungsfreie Stromversorgung“ (USV) nicht kompensiert werden kann, vorausgesetzt, dass diese nach dem Stand der Technik ausreichend dimensioniert ist;
d.) Fehlfunktionen betriebener Software, die trotz größtmöglicher Sorgfalt und vertraglich vereinbarter Wartung durch HASOMED für HASOMED nicht vorhersehbar oder vermeidbar waren;
e.) Nutzungseinschränkungen betriebener, insbesondere quelloffener Software, die sich aus geänderten Lizenzbedingungen oder sonstiger deren Einsatzfähigkeit einschränkender Rahmenbedingungen ergeben;
f.) Hardwarefehler, die trotz größtmöglicher Sorgfalt, fortlaufende Überprüfung und Wartung von HASOMED oder ihrer Erfüllungsgehilfen für HASOMED nicht vorhersehbar oder vermeidbar waren;
g.) Ausfallzeiten infolge von unterlassenen oder verzögerten Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers trotz entsprechender vorheriger Aufforderung (schriftlich oder per E-Mail) zur Mitwirkung durch HASOMED;
h.) Ausfallzeiten aufgrund vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Fehlverhaltens des Auftraggebers oder eines Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers.
§ 3 Vergütung - Zugangssperre - Aufrechnung
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, für die Gewährung der Nutzungsmöglichkeit an den SaaS-Diensten eine jährliche Vergütung an HASOMED zu zahlen. Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus dem Vertrag. Ist im Vertrag keine Vergütungshöhe vereinbart, gilt die Vergütungshöhe, die üblicherweise für die Gewährung von Nutzungsmöglichkeiten derartiger SaaS-Dienste zu zahlen ist oder gezahlt wird.
(2) Alle vereinbarten oder angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
(3) Soweit die Nutzungsmöglichkeit an den SaaS-Dienste für eine kürzere Zeit als ein volles Kalenderjahr gewährt wird, verringert sich die Vergütung zeitanteilig.
(4) Die vom Auftraggeber geschuldete Vergütung ist im Voraus zu entrichten und wird am 3. Werktag des Monats, der auf den Vertragsschluss oder einer entsprechenden Vertragsverlängerung folgt, zur Zahlung fällig.
(5) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen zugunsten von HASOMED wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche des Auftraggebers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Diese Einschränkung des Aufrechnungsrechts gilt nicht, wenn die zur Aufrechnung gestellte Geldforderung aus einem Anspruch erwächst, dessentwegen der Auftraggeber auch zurückbehalten könnte oder hätte zurückbehalten können. Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 4 Vergütungsanpassung
(1) HASOMED ist berechtigt, die auf der Grundlage des Vertrages zu zahlende Vergütung nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anzupassen, die für die Vergütungsberechnung zu den entsprechenden SaaS-Diensten maßgeblich sind. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich z. B. die Kosten für die Beschaffung von Energie oder zur Nutzung der Hardware erhöhen oder absenken oder sonstige Änderungen der IT- oder arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen (z.B. durch die Einführung von Zusatzabgaben, zwingende Umsetzung gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben mit daran anknüpfenden Kosten, Entgelterhöhungen der Mitarbeiter, Kostenanpassungen von Zulieferern). Steigerungen bei einer Kostenart, z. B. den Strombezugskosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Kosten für die Mitarbeiter, erfolgt. Bei Kostensenkungen, z. B. der Strombezugskosten, sind von HASOMED die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. HASOMED wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Auftraggeber ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.
(2) Die Vergütungsanpassung ist nur zum Beginn einer Vertragsverlängerung (IV. § 8 Abs. 1 S. 2) mit einer Ankündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
§ 5 Gewährleistung
(1) Hinsichtlich der Gewährung der Nutzung der SaaS-Dienste gelten die Gewährleistungsvorschriften des Mietrechts (§§ 535 ff. BGB).
(2) Der Auftraggeber hat HASOMED jegliche Mängel unverzüglich anzuzeigen.
(3) Die Gewährleistung für nur unerhebliche Minderungen der Tauglichkeit der SaaS-Dienste wird ausgeschlossen. Die verschuldensunabhängige Haftung gemäß § 536 Abs. 1 BGB für Sachmängel, die bereits bei Vertragsschluss vorlagen, ist ausgeschlossen; die Haftung für Rechtsmängel bleibt hiervon unberührt.
(4) Der Auftraggeber ist nicht dazu berechtigt, eine Minderung der Vergütung dadurch geltend zu machen, dass er den Minderungsbetrag von der laufenden zu zahlenden Vergütung eigenständig abzieht. Der bereicherungsrechtliche Anspruch des Auftraggebers, den aufgrund einer berechtigten Reduzierung zu viel gezahlten Teil der Vergütung zurückzufordern, bleibt hiervon unberührt.
§ 6 Datenschutz; Geheimhaltung
(1) Die Parteien werden die für sie jeweils geltenden anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen einhalten. Der Auftraggeber ist für die Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Bestimmungen im Rahmen der Nutzung der SaaS-Dienste selbst verantwortlich. Er verpflichtet sich insbesondere, sicherzustellen, dass er zur Verarbeitung personenbezogener Daten Dritter mittels der SaaS-Dienste berechtigt ist und für die Dauer der Verarbeitung dieser Daten auch berechtigt bleibt und den Dritten rechtzeitig und vollständig im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen über die Verarbeitung der personenbezogenen Daten mit den SaaS-Diensten informiert.
(2) Sofern und soweit HASOMED im Rahmen der Leistungserbringung Zugriff auf personenbezogene Daten des Auftraggebers hat, werden die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen entsprechenden Auftragsverarbeitungsvertrag abschließen und dem Vertrag als Anlage beifügen. In diesem Fall wird HASOMED die entsprechenden personenbezogenen Daten allein nach den dort festgehaltenen Bestimmungen und nach den Weisungen des Auftraggebers verarbeiten.
(3) HASOMED verpflichtet sich, über alle vertraulichen Informationen (einschließlich Geschäftsgeheimnissen), die sie im Zusammenhang mit diesem Vertrag und dessen Durchführung erfährt, Stilschweigen zu bewahren und diese nicht gegenüber Dritten offenzulegen, weiterzugeben noch auf sonstige Art zu verwenden. Vertrauliche Informationen sind dabei solche, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt, unabhängig davon, ob sie in schriftlicher, elektronischer, verkörperter oder mündlicher Form mitgeteilt worden sind. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht, soweit HASOMED gesetzlich oder aufgrund bestands- bzw. rechtskräftiger Behörden- oder Gerichtsentscheidung zur Offenlegung der vertraulichen Information verpflichtet ist. HASOMED verpflichtet sich, mit allen Mitarbeitern und Subunternehmern eine den vorstehenden Absatz inhaltgleiche Regelung zu vereinbaren.
§ 7 Haftung; Freistellung
(1) HASOMED haftet unbeschränkt:
– bei Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit;
– im Rahmen einer von HASOMED ausdrücklich übernommenen Garantie;
– für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
– für die Verletzung einer wesentlichen vertraglichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf ("Kardinalpflicht"), jedoch begrenzt auf den bei Eintritt des Vertragsschlusses vernünftigerweise zu erwartenden Schaden;
– nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.
(2) Im Übrigen ist eine Haftung von HASOMED ausgeschlossen. Insbesondere haftet HASOMED nicht für bereits bei Vertragsschluss vorhandene Mängel, soweit kein Fall des Abs. 1 gegeben ist.
(3) Die vorstehenden Haftungsregeln gelten entsprechend für das Verhalten von und Ansprüchen gegen Mitarbeiter, gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen von HASOMED.
(4) HASOMED gewährleistet dem Auftraggeber, dass die Software keine Rechte Dritter verletzt ("Schutzrechtsverletzung"). HASOMED wird den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter wegen von HASOMED zu vertretenen Schutzrechtsverletzungen im Zusammenhang mit der vertragsgemäßen Nutzung der Software auf erstes Anfordern hin freistellen und auch die angemessenen Kosten einer Rechtsverteidigung für den Auftraggeber übernehmen. Der Auftraggeber wird HASOMED unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche Dritter informieren; er ist nicht berechtigt, solche Ansprüche tatsächlich oder rechtlich entgegenzunehmen, es sei denn, HASOMED hat dem zuvor schriftlich zugestimmt. Der Freistellungsanspruch nach diesem IV. § 7 Abs. 4 erlischt, wenn der Auftraggeber HASOMED nicht unverzüglich über die Geltendmachung von Ansprüchen durch Dritte informiert und sofern kein Fall einer unbeschränkten Haftung nach IV. § 7 Abs. 1 vorliegt.
(5) Der Auftraggeber stellt HASOMED von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen einer Verletzung der dem Auftraggeber obliegenden Verpflichtung gemäß IV. § 6 Abs. 3 entstehen oder entstehen können, soweit der Auftraggeber die Pflichtverletzung allein oder überwiegend zu vertreten hat.
§ 8 Vertragsdauer, Kündigung
(1) Das Vertragsverhältnis tritt mit dem Tag der Annahme der Bestellung des Auftraggebers durch HASOMED in Kraft und hat eine Laufzeit von 12 Monaten. Danach verlängert sich die Vertragslaufzeit automatisch um weitere 12 Monate, sofern das Vertragsverhältnis nicht von einer der Parteien zum jeweiligen Ende der Vertragslaufzeit mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt wird.
(2) Das Recht beider Parteien zur jederzeitigen außerordentlichen und fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn HASOMED oder der Auftraggeber vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine wesentliche Pflicht aus dem Vertrag oder diesen AGB verstößt und deswegen der kündigenden Partei das Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist. HASOMED ist hiernach insbesondere zur außerordentlichen und fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn der Auftraggeber (i) gegen die Bestimmungen des I. § 3 oder III. § 3 dieser AGB verstößt und seine Verletzungshandlungen nicht innerhalb einer angemessenen Frist abstellt, wenn HASOMED diesen zuvor zur Unterlassung dieser Verletzungshandlungen abgemahnt hat oder (ii) der Auftraggeber mit der Zahlung der Vergütung gemäß IV. § 3 Abs. 4 länger als 10 Tage nach Fälligkeit im Rückstand ist und auch nach Mahnung von HASOMED mit einer angemessen Frist nach Ablauf dieser die geschuldete Vergütung ganz oder teilweise nicht gezahlt hat. Der Auftraggeber ist hiernach insbesondere zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn Änderungen an den SaaS-Diensten oder einem davon durch HASOMED erfolgen, die die bestimmungsgemäße Nutzung der SaaS-Dienste oder des davon betroffenen Dienstes durch den Auftraggeber unmöglich macht oder erheblich erschwert und HASOMED nicht in der Lage ist, dem Auftraggeber ein den vertraglichen Anforderungen entsprechendes Alternativprodukt zur Verfügung zu stellen.
(3) Unter den Voraussetzungen des außerordentlichen Kündigungsrechtes steht HASOMED alternativ das Recht der vorrübergehenden oder dauerhaften Sperrung aller oder einzelner SaaS-Dienste zu.
(4) Die Kündigung des Vertrages bedarf zumindest der Textform.
§ 9 Beendigung der Nutzung
(1) Nach Beendigung des Vertrages ist der Auftraggeber verpflichtet, die Nutzung der davon betroffenen SaaS-Dienste einzustellen.
(2) HASOMED wird den Auftraggeber auf seine Kosten nach Beendigung des Vertrags angemessen bei der Rückübertragung oder Sicherung der Daten unterstützen. HASOMED wird sämtliche auf den Servern verbleibende Daten des Auftraggebers 30 Tage nach Beendigung des Vertragsverhältnisses so dauerhaft löschen bzw. löschen lassen, dass eine Wiederherstellung mit handelsüblicher Technik ausgeschlossen ist. Ein Zurückbehaltungsrecht oder Pfandrechte an den Daten zugunsten von HASOMED bestehen nicht.
§ 10 Schlussbestimmungen
(1) Sollte eine der Bestimmungen des Vertrages oder dieser AGB oder eine später in den Vertrag aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nichtig oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich eine Lücke in dem Vertrag oder diesen AGB herausstellen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt (Erhaltung). Es ist der ausdrückliche Wille der Parteien, hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unter allen Umständen aufrechtzuerhalten und damit § 139 BGB insgesamt abzubedingen. Anstelle der nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke gilt mit Rückwirkung diejenige wirksame und durchführbare Regelung als bestimmt, die rechtlich und wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages oder dieser AGB gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt bei Abschluss dieser Vereinbarung bzw. bei Aufnahme der Bestimmung bedacht hätten; beruht die Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so gilt die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß als vereinbart (Ersetzungsfiktion). Ist die Ersetzungsfiktion nicht möglich, ist anstelle der nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Schließung der Lücke eine Bestimmung bzw. Regelung nach inhaltlicher Maßgabe des vorstehenden Satzes zu treffen (Ersetzungsverpflichtung). Betrifft die Nichtigkeit oder Lücke eine beurkundungspflichtige Bestimmung, so ist die Regelung bzw. die Bestimmung in notariell beurkundeter Form zu vereinbaren.
(2) Mündliche oder schriftliche Nebenabreden zum Vertrag und/oder diesen AGB bestehen nicht. Die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird zudem ausdrücklich ausgeschlossen.
(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und/oder dieser AGB bedürfen zumindest der Textform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel.
(4) Auf den Vertrag und diese AGB ist das deutsche Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980 (UN-Kaufrecht) anzuwenden.
(5) Die Parteien werden im Falle einer sich aus dem Vertrag oder diesen AGB ergebenden Streitigkeit vor Durchführung eines Gerichtsverfahrens („Klage“) eine Schlichtung gemäß der Schlichtungsordnung der Hamburger Schlichtungsstelle für IT-Streitigkeiten in der zum Zeitpunkt der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gültigen Fassung durchführen. Das Schlichtungsverfahren soll dazu dienen, den Streit ganz oder teilweise, vorläufig oder endgültig beizulegen. Kommt eine Einigung vor der Schlichtungsstelle nicht zustande, ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet.
(6) Hinsichtlich des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz von HASOMED. HASOMED ist aber auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
Stand: September 2023
Allgemeine Geschäftsbedingungen zu IT-Sicherheitsleistungen der HASOMED GmbH
„AGB Sicherheit“
Regelungsinhalt
(1) Gegenstand der folgenden Regelungen sind Bestimmungen zu wechselseitigen Rechten und Pflichten im Zusammenhang mit der Erbringung von IT-Dienstleistungen durch die Firma
HASOMED – Hard- und Software für Medizin Gesellschaft mbH
Paul-Ecke-Str. 1
39114 Magdeburg
gegen Entgelt und Ihrer gewerblichen Auftraggeber gemäß § 14 BGB einschließlich dazugehöriger Nebenleistungen.
(2) Die Firma HASOMED – Hard- und Software für Medizin Gesellschaft mbH wird im nachfolgenden mit „HASOMED“ bezeichnet. Die Vertragspartner von HASOMED werden im Folgenden „Auftraggeber“ genannt. HASOMED und Auftraggeber werden gemeinsam als „die Parteien“ bezeichnet.
(3) HASOMED erbringt die nachfolgenden Leistungen, soweit HASOMED dazu vom Auftraggeber beauftragt wurde:
I. Protektor (UTM-Firewall)
II. Managed Virenschutz
III. Managed Workplace
IV. Vermietung von Hardware
(4) HASOMED behält sich bei Dauerschuldverhältnissen vor, diese AGB jederzeit zu ändern, soweit dies aus triftigen Gründen, insbesondere aufgrund einer geänderten Rechtslage oder höchstrichterlichen Rechtsprechung, technischer Änderungen oder Weiterentwicklungen, neuer organisatorischer Anforderungen des Massenverkehrs, Regelungslücken in den AGB, Veränderung der Marktgegebenheiten oder anderen gleichwertigen Gründen erforderlich ist und den Auftraggeber nicht unangemessen benachteiligt. Änderungen der AGB werden dem Auftraggeber mindestens 2 Monate vor ihrem Inkrafttreten in Textform mitgeteilt. Die Änderungen werden wirksam, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb dieser Frist von 2 Monaten (beginnend nach Zugang der Änderungsmitteilung) zumindest in Textform widerspricht und HASOMED den Auftraggeber auf diese Rechtsfolge sowie auf die Möglichkeit zur Kündigung der Geschäftsbeziehung in der Änderungsmitteilung hingewiesen hat. Bei unentgeltlich bereitgestellten Leistungen ist HASOMED jederzeit berechtigt, die AGB zu ändern, aufzuheben oder durch andere AGB zu ersetzen sowie neue Leistungen unentgeltlich oder entgeltlich verfügbar zu machen.
I. Protektor (UTM-Firewall)
§ 1 Leistungsbeschreibung
(1) Protektor ist eine UTM-Firewall sowie dazugehörige Dienste. Sie schützt die IT des Auftraggebers vor unerlaubten Zugriffen aus dem Internet. HASOMED erbringt dazu die nachfolgenden Leistungen („Protektor“): (i) Vermietung einer UTM-Firewall-Box („Hardware“); (ii) Einrichtung, Konfiguration und Betreuung der UTM Firewall; (iii) Konfiguration und Betreuung relevanter Sicherheitsmaßnahmen und -funktionen, insbesondere im Zusammenhang mit Paket- und Content-Filtern, Stateful Packet Inspection und Deep Packet Inspection-Funktionen; (iv) Erstellung und Analyse von Reports zu Performance, Angriffen und Auslastung der UTM-Firewall und (v) Support- und Störungs-Hotline.
(2) HASOMED ist berechtigt, sich zur Leistungserbringung ganz oder teilweise Dritter zu bedienen.
§ 2 Leistungsinhalt
(1) HASOMED erbringt die vereinbarten Leistungen durch geeignete Mitarbeiter. Ebenso kann sich HASOMED dazu geeigneter Dritter bedienen (I. § 1 (2)). Es besteht kein Anspruch des Auftraggebers auf die Leistungserbringung durch bestimmte Mitarbeiter. Der Auftraggeber hat kein Weisungsrecht gegenüber den Mitarbeitern von HASOMED.
(2) Der Auftraggeber hat HASOMED, soweit erforderlich, zu unterstützen und insbesondere alle von HASOMED angeforderten und zur Durchführung der vertraglich vereinbarten Leistungen erforderlichen Unterlagen, Informationen, Daten und Zugänge rechtzeitig, vollständig und richtig zur Verfügung zu stellen und diese aktuell zu halten. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungsleistungen trotz Aufforderung von HASOMED nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig nach, kann HASOMED ein Angebot unterbreiten, diese Leistungen selbst anstelle des Auftraggebers zu erbringen; im Übrigen steht HASOMED ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Sonstige Ansprüche von HASOMED bleiben unberührt.
(3) Der Auftraggeber hat für eine geeignete Sicherung seiner Daten zu sorgen. Eine Datensicherung hat insbesondere vor etwaigen Installations- und Wartungsarbeiten von HASOMED zu erfolgen.
(4) Die Einrichtung, Konfiguration und Betreuung der UTM-Firewall erfolgt durch HASOMED so, dass sich an den technischen Vorgaben der Richtlinie nach § 75 b SGB V über die Anforderungen zur Gewährleistung der IT-Sicherheit orientiert wird. Dazu stellt HASOMED die Betriebsbereitschaft her, beseitigt Störungen derer und koordiniert einen etwaig notwendigen Austausch der Hardware.
(5) Soweit eine förmliche Abnahme zwischen HASOMED und dem Auftraggeber nicht vereinbart wird, gilt die Leistung von HASOMED bezogen auf die Einrichtung und Konfiguration als abgenommen, wenn und soweit die UTM-Firewall vom Auftraggeber in Betrieb genommen und innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen ab Inbetriebnahme keine Mangelanzeige an HASOMED gesandt wird.
(6) Die Laufzeit für die Erbringung der Betreuungsleistungen ist unbefristet, soweit dazu im Vertrag nichts Abweichendes vereinbart wurde. Beide Parteien können diese Leistung – abweichend von V. § 5 Abs. 1 - mit einer Frist von 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats kündigen. Die erstmalige Kündigung ist möglich 12 Monate nach Vertragsunterzeichnung.
II. Managed Virenschutz
§ 1 Leistungsbeschreibung
Managed Virenschutz von HASOMED („Produkt“) ist ein intelligentes EDR (Endpoint Detection and Response), das verdächtige Aktivitäten mit Hilfe von fortschrittlichen Analysen und Verfahren wie Machine Learning und Künstliche Intelligenz zum Einsatz. auf dem Computersystem („Computersystem“) des Auftraggebers erkennt, analysiert und zeitgleich an den Auftraggeber und an HASOMED meldet.
§ 2 Leistungsinhalt
(1) Soweit nicht anders vereinbart, wird HASOMED Installations- und Monitoring-Leistungen zur Überwachung des Computersystems innerhalb der vertraglich vereinbarten Servicezeiten nach Maßgabe der beim Auftraggeber vorhandenen technischen Voraussetzungen erbringen; insoweit gelten hierzu die Allgemeine Geschäftsbedingungen zu Supportleistungen der HASOMED GmbH. Das Produkt enthält einen Virenschutz (EPP Endpoint Protection Platform) mit folgenden aktivierten Funktionen: (i) Datei-Virenschutz, (ii) E-Mail-Virenschutz, (iii) Webbrowsing-Virenschutz sowie folgende zu erkennende Bedrohungen: (i) Viren erkennen, (ii) Hacker-Tools und PUPs (potenziell unerwünschtes Programm) erkennen, (iii) Schädliche Aktionen blockieren und (iv) Phishing erkennen.
(2) Die Leistungserbringung durch HASOMED wird, sofern nicht vertraglich anders vereinbart, per Fernzugriff (remote) oder automatisiert oder mittels Updates erbracht. Die Leistungen bedürfen der vorherigen Vereinbarung mit HASOMED und sind kostenpflichtig.
(3) Der Auftraggeber stellt sicher, dass HASOMED – soweit erforderlich – Zugriff auf sein Computersystem erhält. Vom Auftraggeber beizustellende Voraussetzung zur Installation und Nutzung des Produktes sind ein breitbandiger Internetanschluss und eine Windows-Workstation mit Windows 10 und höher. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass sich die Systemvoraussetzungen – je nach technischer Entwicklung – verändern können. HASOMED ist insofern berechtigt, diese Systemvoraussetzungen mit einer Ankündigungsfrist von 12 Wochen anzupassen. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis und bestätigt, dass für den Fall, dass HASOMED wegen unterbliebener Anpassungen der Systemvoraussetzungen durch den Auftraggeber nicht (mehr) in der Lage ist, die vertragliche geschuldeten Leistungen überhaupt, vollständig, sach- und fachgerecht oder rechtzeitig zu erbringen, HASOMED für den Zeitraum dieser Leistungsstörung von der Erbringung der Leistungspflicht bei Beibehaltung des vertraglich vereinbarten Vergütungsanspruchs freigestellt wird.
(4) Der Auftraggeber stimmt zu, dass bestimmte Leistungsinhalte von Drittanbietern für HASOMED erbracht werden können.
(5) Die Leistungen von HASOMED werden während der üblichen Geschäftszeiten erbracht. Eine Leistungserbringung außerhalb der dieser Zeiten wird nur nach gesonderter Vereinbarung vorgenommen. Als übliche Geschäftszeiten gelten, soweit nichts anderes vertraglich vereinbart wurde, werktags – ausgenommen samstags – in der Zeit zwischen 08:00 Uhr und 16:30 Uhr.
(6) HASOMED führt die vertraglichen Leistungen nach Maßgabe eigener Erfahrungswerte und dem Stand der Technik durch.
(7) HASOMED stellt dem Auftraggeber eine Support-Hotline unter der auf ihrer Website angegebenen Telefonnummer zu den dort angegebenen Zeiten zur Verfügung. Im Übrigen gelten die Allgemeine Geschäftsbedingungen zu Supportleistungen der HASOMED GmbH, abrufbar unter https://hasomed.de/agb/, ergänzend.
III. Managed Workplace
§ 1 Leistungsbeschreibung
Managed Workplace („Produkt“) ist ein Paket aus Leistungen, bei der das Computersystem des Auftraggebers bzw. Teile davon zentral von HASOMED bereitgestellt und betreut wird.
§ 2 Leistungsinhalt
(1) Soweit nicht anders vereinbart, wird HASOMED Installations- und Monitoring-Leistungen zur Überwachung des Computersystems innerhalb der vertraglich vereinbarten Servicezeiten nach Maßgabe der beim Auftraggeber vorhandenen technischen Voraussetzungen erbringen; insoweit gelten hierzu die Allgemeine Geschäftsbedingungen zu Supportleistungen der HASOMED GmbH. Das Produkt enthält (i) eine Fernwartung; (ii) tägliches Monitoring; (iii) Alarmierung durch das Monitoring (iv) Inventarisierung; (v) Endpoint-Schutz; (vi) in Verbindung mit Ziffer I. dieser AGB vernetzte Sicherheit zwischen Endpoint und Firewall; (vii) Bereinigung von temporären Dateien und Eventlogeinträgen; (viii) Installation aktueller Sicherheitsupdates von Standardsoftware; (ix) eine Festplatten-Verschlüsselung und (x) eine Datensicherung.
(2) Die Leistungserbringung durch HASOMED wird, sofern nicht vertraglich anders vereinbart, per Fernzugriff (remote) oder automatisiert oder mittels Updates erbracht. Die Leistungen bedürfen der vorherigen Vereinbarung mit HASOMED und sind kostenpflichtig.
(3) Der Auftraggeber stellt sicher, dass HASOMED – soweit erforderlich – Zugriff auf sein Computersystem erhält. Es gelten ferner die folgenden Systemvoraussetzungen: Windows 10 Pro und höhere Windows Pro Versionen. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass sich die Systemvoraussetzungen – je nach technischer Entwicklung – verändern können. HASOMED ist insofern berechtigt, diese Systemvoraussetzungen mit einer Ankündigungsfrist von 12 Wochen anzupassen. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis und bestätigt, dass für den Fall, dass HASOMED wegen unterbliebener Anpassungen der Systemvoraussetzungen durch den Auftraggeber nicht (mehr) in der Lage ist, die vertragliche geschuldeten Leistungen überhaupt, vollständig, sach- und fachgerecht oder rechtzeitig zu erbringen, HASOMED für den Zeitraum dieser Leistungsstörung von der Erbringung der Leistungspflicht bei Beibehaltung des vertraglich vereinbarten Vergütungsanspruchs freigestellt wird.
(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dass die von ihm verwendete Hard- und Software über einen gültigen Herstellersupport verfügt. Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, eine aktuelle Dokumentation mit dem Komponenten Netzwerkstruktur inkl. IP-Adressliste, externe Provider-Anbindung, Firewall-Konzept, Softwarestände, Hardwareüberblick, Backup-Konzept sowie Ansprechpartner beim Auftraggeber und seinen Softwarelieferanten HASOMED auf Nachfrage zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis und bestätigt, dass für den Fall, dass HASOMED wegen unterbliebener vorstehender Voraussetzungen durch den Auftraggeber nicht (mehr) in der Lage ist, die vertragliche geschuldeten Leistungen überhaupt, vollständig, sach- und fachgerecht oder rechtzeitig zu erbringen, HASOMED für den Zeitraum dieser Leistungsstörung von der Erbringung der Leistungspflicht bei Beibehaltung des vertraglich vereinbarten Vergütungsanspruchs freigestellt wird.
(5) Der Auftraggeber stimmt zu, dass bestimmte Leistungsinhalte von Drittanbietern für HASOMED erbracht werden können.
(6) Die Leistungen von HASOMED werden während der üblichen Geschäftszeiten erbracht. Eine Leistungserbringung außerhalb der dieser Zeiten wird nur nach gesonderter Vereinbarung vorgenommen. Als übliche Geschäftszeiten gelten, soweit nichts anderes vertraglich vereinbart wurde, werktags – ausgenommen samstags – in der Zeit zwischen 08:00 Uhr und 16:30 Uhr.
(7) HASOMED führt die vertraglichen Leistungen nach Maßgabe eigener Erfahrungswerte und dem Stand der Technik durch. Für die Inhalte von Softwareupdates, die nicht von HASOMED entwickelt wurden, oder den Zeitpunkt ihrer Bereitstellung ist HASOMED nicht verantwortlich.
(8) HASOMED stellt dem Auftraggeber eine Support-Hotline unter der auf ihrem Desktop angegebenen Telefonnummer zu den dort angegebenen Zeiten zur Verfügung. Im Übrigen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Supportleistungen der HASOMED GmbH, abrufbar unter https://hasomed.de/agb/, ergänzend.
IV. Vermietung von Hardware
§ 1 Hardware
(1) HASOMED vermietet Hardware (UTM-Firewall-Box, PC und PC-Zubehör etc.) auf Bestellung des Auftraggebers im Rahmen des Auftrages. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Vertrag. Eine konkrete Hardware ist nicht geschuldet, es sei denn, im Vertrag ist dazu Abweichendes geregelt.
(2) Die von HASOMED angegebenen Liefertermine oder Lieferfristen sind ausschließlich unverbindliche Angaben, es sei denn, diese sind im Vertrag als verbindlich vereinbart worden.
(3) Vier Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist kann der Auftraggeber HASOMED mindestens in Textform auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Falls HASOMED einen ausdrücklich als verbindlich vereinbarten Liefertermin oder eine ausdrücklich als verbindlich vereinbarte Lieferfrist schuldhaft nicht einhält oder wenn aus einem anderen Grund in Verzug gerät, hat der Auftraggeber HASOMED eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung der Leistung zu setzen. Wenn HASOMED diese Nachfrist fruchtlos verstreichen lässt, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertragsteil zu Ziffer I.-III. dieser AGB außerordentlich zu kündigen; anderweitig mit HASOMED vereinbarte IT-Dienstleistungen bleiben hiervon unberührt.
(4) HASOMED ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, sofern dies für den Auftraggeber zumutbar ist.
(5) Im Falle einer Versendung der Hardware geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Hardware mit dem Zeitpunkt der Versendung dieser auf dem Firmengelände von HASOMED, im Falle eines Zulieferers mit dem Zeitpunkt der Versendung von dessen Firmengelände, auf den Auftraggeber über.
(6) Die für die Miete der Hardware zu zahlende Vergütung ergibt sich aus dem Vertrag.
(7) Verpackungs- und etwaige Versandkosten sowie die gesetzliche Umsatzsteuer sind zusätzlich zur vereinbarten Miete durch den Auftraggeber an HASOMED zu zahlen.
(8.1) Soweit die Hardware nicht den
a) subjektiven Anforderungen entspricht, d.h. nicht die zwischen HASOMED und Auftraggeber vereinbarte Beschaffenheit hat oder sich nicht für die nach dem Vertrag und diesen AGB vorausgesetzte Verwendung eignet oder nicht mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, wie z.B. Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird,
b) objektiven Anforderungen entspricht, d.h. sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet, oder nicht eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist oder die der Auftraggeber erwarten kann unter Berücksichtigung der Art der Sache und/oder der öffentlichen Äußerungen, die von HASOMED abgegeben wurden, oder nicht der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das HASOMED dem Auftraggeber vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, oder nicht mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Auftraggeber erwarten kann, oder
c) Montageanforderungen entspricht (sofern eine Montage durchzuführen ist),
so ist HASOMED zur Nacherfüllung verpflichtet.
(8.2) In den Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen von HASOMED enthaltene Abbildungen oder Zeichnungen sind nur annähernd maßgebend, soweit die darin enthaltenen Angaben nicht von HASOMED ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind; insoweit stellen Abweichungen der zur Verfügung gestellten Hardware auch keinen Mangel der objektiven Anforderungen der Hardware im Sinne des vorstehenden Absatzes dar. Gleiches gilt, wenn HASOMED mit dem Auftraggeber eine Abweichung von den objektiven Anforderungen an die Hardware vereinbart hat.
(8.3) HASOMED trifft keine Nacherfüllungspflicht, wenn diese aufgrund von gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung ausgeschlossen wird.
(8.4) Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl des Auftraggebers durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Zurverfügungstellung neuer Hardware (Nachlieferung). Dabei muss der Auftraggeber HASOMED die bisherige Hardware zum Zwecke der Nacherfüllung zur Verfügung stellen. Ferner muss der Auftraggeber HASOMED eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gewähren. Der Auftraggeber ist während der Nacherfüllung nicht berechtigt, die Miete zu mindern oder den Vertrag zu kündigen. Hat HASOMED die Nachbesserung zweimal vergeblich versucht, so gilt diese als fehlgeschlagen. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertragsteil zu Ziffer I.-III. dieser AGB außerordentlich zu kündigen; anderweitig mit HASOMED vereinbarte IT-Dienstleistungen bleiben hiervon unberührt.
(8.5) Der Auftraggeber ist nicht dazu berechtigt, eine Minderung dadurch geltend zu machen, dass er einen Minderungsbetrag von der laufenden Vergütung eigenständig abzieht. Der bereicherungsrechtliche Anspruch des Auftraggebers, den aufgrund einer berechtigten Minderung zu viel gezahlten Teil der Vergütung zurückzufordern, bleibt hiervon unberührt.
(8.6) Der Auftraggeber kann Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels erst dann geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Unberührt bleibt das Recht des Auftraggebers, weitergehende Schadensersatzansprüche nach Maßgabe von VI. § 8 geltend zu machen.
(8.7) Mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen verjähren Gewährleistungsansprüche aufgrund von Sachmängeln in einem Jahr. Die Verjährung beginnt im Falle der Überlassung der Hardware mit dem Gefahrübergang nach IV. § 1 Abs. 5. Für Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt V. § 8.
(9) Die verschuldensunabhängige Haftung von HASOMED für anfängliche Sachmängel an der Hardware wird ausgeschlossen. Die verschuldensunabhängige Haftung von HASOMED für anfängliche Rechtsmängel bleibt hiervon unberührt.
V. Gemeinsame Bestimmungen
§ 1 Abgrenzung
Die Erbringung der Leistung nach diesen Bestimmungen durch HASOMED stellt ausschließlich eine Dienstleistung dar. HASOMED schuldet keinen vom Auftraggeber beabsichtigten Erfolg, es sei denn, vertraglich wurde dazu Abweichendes vereinbart.
§ 2 Vergütung
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, für das Produkt eine jährliche, quartalsweise oder monatliche Vergütung an HASOMED zu zahlen. Die Höhe und Fälligkeit der Vergütung ergeben sich aus dem Vertrag. Ist im Vertrag keine Vergütungshöhe vereinbart, gilt die Vergütungshöhe, die üblicherweise für das Produkt zu zahlen ist oder gezahlt wird.
(2) Alle vereinbarten oder angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
(3) Die vom Auftraggeber geschuldete Vergütung ist im Voraus zu entrichten und wird am 3. Werktag des Monats, der auf den Vertragsschluss, auf den Beginn des Abrechnungszeitraumes oder einer entsprechenden Vertragsverlängerung folgt, zur Zahlung fällig. Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung länger als 10 Tage nach Fälligkeit in Rückstand ist HASOMED berechtigt, das Produkt und Leistungen dazu bis zur vollständigen Zahlung zu sperren bzw. einzustellen; die Geltendmachung weiterer darüber hinausgehender Rechte wird davon nicht berührt.
§ 3 Vergütungsanpassung
(1) HASOMED ist berechtigt, die auf der Grundlage des Vertrages zu zahlende Vergütung nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anzupassen, die für die Vergütungsberechnung zum entsprechenden Produkt maßgeblich ist. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich z. B. die Kosten für die Beschaffung von Energie oder zur Nutzung der Hardware erhöhen oder absenken oder sonstige Änderungen der IT- oder arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen (z.B. durch die Einführung von Zusatzabgaben, zwingende Umsetzung gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben mit daran anknüpfenden Kosten, Entgelterhöhungen der Mitarbeiter, Kostenanpassungen von Zulieferern). Steigerungen bei einer Kostenart, z. B. den Strombezugskosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Kosten für die Mitarbeiter, erfolgt. Bei Kostensenkungen, z. B. der Strombezugskosten, sind von HASOMED die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. HASOMED wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Auftraggeber ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.
(2) Die Vergütungsanpassung ist nur zum Beginn einer Vertragsverlängerung (V. § 5 Abs. 1 S. 3) mit einer Ankündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
§ 4 Gewährleistung
(1) Sollte der Auftraggeber Mängel am Produkt oder an einzelnen Leistungsbestandteilen feststellen, so hat der Auftraggeber diese HASOMED unverzüglich mindestens in Textform anzuzeigen.
(2) HASOMED ist verpflichtet, die angezeigten Mängel am Produkt oder an einzelnen Leistungsbestandteilen innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Im Rahmen der Mängelbeseitigung hat HASOMED ein Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Ersatzleistung. Im Rahmen der Ersatzleistung wird der Auftraggeber gegebenenfalls einen neuen Stand des Produktes oder einzelner Leistungsbestandteile übernehmen, es sei denn, dies führt zu unzumutbaren Beeinträchtigungen. Bei Rechtsmängeln wird HASOMED den Auftraggeber nach eigener Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit am Produkt verschaffen oder dies so abändern, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden. Die Kosten der Mängelbeseitigung trägt HASOMED.
(3) Der Auftraggeber hat HASOMED den zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Zugriff auf das Produkt zu ermöglichen.
(4) Der Auftraggeber ist nicht dazu berechtigt, eine Minderung dadurch geltend zu machen, dass er einen Minderungsbetrag von der laufenden Vergütung eigenständig abzieht. Der bereicherungsrechtliche Anspruch des Auftraggebers, den aufgrund einer berechtigten Minderung zu viel gezahlten Teil der Vergütung zurückzufordern, bleibt hiervon unberührt.
(5) Mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen verjähren Gewährleistungsansprüche in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit der jeweiligen fehlerhaften Leistungserbringung. Für Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt V. § 8.
§ 5 Laufzeit
(1) Das Vertragsverhältnis tritt mit dem Tag der Annahme der Bestellung des Auftraggebers durch HASOMED in Kraft und hat eine Laufzeit von 12 Monaten. Die Annahme der Bestellung durch HASOMED kann auch konkludent mittels Durchführung der Installation erfolgen. Danach verlängert sich die Vertragslaufzeit automatisch um weitere 12 Monate, sofern das Vertragsverhältnis nicht von einer der Parteien zum jeweiligen Ende der Vertragslaufzeit mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt wird.
(2) Das Recht beider Parteien zur jederzeitigen außerordentlichen und fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn HASOMED oder der Auftraggeber vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine wesentliche Pflicht aus dem Vertrag oder diesen AGB verstößt und deswegen der kündigenden Partei das Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist. HASOMED ist hiernach insbesondere zur außerordentlichen und fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn der Auftraggeber (i) gegen die Bestimmungen des I. § 2 Abs. 2, II. § 2 Abs. 3 und IV. § 2 Abs. 3 dieser AGB verstößt und seine Verletzungshandlungen nicht innerhalb einer angemessenen Frist abstellt, wenn HASOMED diesen zuvor zur Unterlassung dieser Verletzungshandlungen abgemahnt hat oder (ii) der Auftraggeber mit der Zahlung der Vergütung gemäß V. § 2 länger als 10 Tage nach Fälligkeit im Rückstand ist und auch nach Mahnung von HASOMED mit einer angemessen Frist nach Ablauf dieser die geschuldete Vergütung ganz oder teilweise nicht gezahlt hat. Der Auftraggeber ist hiernach insbesondere zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn die nach V. § 4 Abs. 2 geschuldeten Mangelbeseitigung mindestens zweimal fehlschlägt oder wenn HASOMED die Mängelbeseitigung sachgrundlos verweigert oder wenn die Mangelbeseitigung durch HASOMED aus sonstigen Gründen für den Auftraggeber unzumutbar ist.
(3) Die Kündigung des Vertrages bedarf zumindest der Textform.
§ 6 Support- und Störungshotline
HASOMED stellt dem Auftraggeber eine Support-Hotline unter der auf ihrer Website angegebenen Telefonnummer zu den dort angegebenen Zeiten zur Verfügung. Im Übrigen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Supportleistungen der HASOMED GmbH, abrufbar unter https://hasomed.de/agb/, ergänzend.
§ 7 Aufrechnung; Zurückbehaltungsrecht
Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung gegen Ansprüche von HASOMED oder zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten nur berechtigt, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt wurden oder HASOMED diese anerkannt hat oder wenn die Forderungen unstreitig ist. Diese Einschränkung des Aufrechnungsrechts gilt nicht, wenn die zur Aufrechnung gestellte Geldforderung aus einem Anspruch erwächst, dessentwegen der Auftraggeber auch zurückbehalten könnte oder hätte zurückbehalten können. Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 8 Haftung; Freistellung
(1) HASOMED haftet unbeschränkt:
– bei Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit;
– im Rahmen einer von HASOMED ausdrücklich übernommenen Garantie;
– für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
– für die Verletzung einer wesentlichen vertraglichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf ("Kardinalpflicht"), jedoch begrenzt auf den bei Eintritt des Vertragsschlusses vernünftigerweise zu erwartenden Schaden;
– nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.
(2) Im Übrigen ist eine Haftung von HASOMED ausgeschlossen. Insbesondere haftet HASOMED nicht für bereits bei Vertragsschluss vorhandene Mängel, soweit kein Fall des Abs. 1 gegeben ist.
(3) Die vorstehenden Haftungsregeln gelten entsprechend für das Verhalten von und Ansprüchen gegen Mitarbeiter, gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen von HASOMED.
VI. Sonstige Regelungen
§ 1 Datenschutz; Geheimhaltung
(1) Die Parteien werden die geltenden anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen einhalten.
(2) Eine Geheimhaltungsverpflichtung richtet sich nach einer Geheimhaltungsvereinbarung, soweit eine solche zwischen den Parteien gesondert abgeschlossenen wurde.
§ 2 Schlussbestimmungen
(1) Sollte eine der Bestimmungen des Vertrages oder dieser AGB oder eine später in den Vertrag aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nichtig oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich eine Lücke in dem Vertrag oder diesen AGB herausstellen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt (Erhaltung). Es ist der ausdrückliche Wille der Parteien, hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unter allen Umständen aufrechtzuerhalten und damit § 139 BGB insgesamt abzubedingen. Anstelle der nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke gilt mit Rückwirkung diejenige wirksame und durchführbare Regelung als bestimmt, die rechtlich und wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages oder dieser AGB gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt bei Abschluss dieser Vereinbarung bzw. bei Aufnahme der Bestimmung bedacht hätten; beruht die Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so gilt die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß als vereinbart (Ersetzungsfiktion). Ist die Ersetzungsfiktion nicht möglich, ist anstelle der nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Schließung der Lücke eine Bestimmung bzw. Regelung nach inhaltlicher Maßgabe des vorstehenden Satzes zu treffen (Ersetzungsverpflichtung). Betrifft die Nichtigkeit oder Lücke eine beurkundungspflichtige Bestimmung, so ist die Regelung bzw. die Bestimmung in notariell beurkundeter Form zu vereinbaren.
(2) Mündliche oder schriftliche Nebenabreden zum Vertrag und/oder diesen AGB bestehen nicht. Die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird zudem ausdrücklich ausgeschlossen.
(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und/oder dieser AGB bedürfen zumindest der Textform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel.
(4) Auf den Vertrag und diese AGB ist das deutsche Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980 (UN-Kaufrecht) anzuwenden.
(4) Die Parteien werden im Falle einer sich aus dem Vertrag oder diesen AGB ergebenden Streitigkeit vor Durchführung eines Gerichtsverfahrens („Klage“) eine Schlichtung gemäß der Schlichtungsordnung der Hamburger Schlichtungsstelle für IT-Streitigkeiten in der zum Zeitpunkt der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gültigen Fassung durchführen. Das Schlichtungsverfahren soll dazu dienen, den Streit ganz oder teilweise, vorläufig oder endgültig beizulegen. Kommt eine Einigung vor der Schlichtungsstelle nicht zustande, ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet.
(5) Hinsichtlich des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz von HASOMED. HASOMED ist aber auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
Stand: September 2023
Allgemeine Geschäftsbedingungen und Lizenzregelungen für die Produkte RehaCom® und RehaMove (FES) der HASOMED GmbH -
„AGB Therapie“
Regelungsinhalt
(1) Gegenstand der folgenden Regelungen sind Bestimmungen zur Überlassung von Hardware und die Einräumung von Nutzungsrechten im Rahmen der zeitlichen Überlassung der Produkte „RehaCom®“ und „RehaMove“ der Firma
HASOMED – Hard- und Software für Medizin Gesellschaft mbH
Paul-Ecke-Str. 1
39114 Magdeburg
gegen Entgelt und Ihrer gewerblichen Auftraggeber gemäß § 14 BGB einschließlich dazugehöriger Dokumentation und etwaiger Zusatzmodule.
(2) Die Firma HASOMED – Hard- und Software für Medizin Gesellschaft mbH wird im nachfolgenden mit „HASOMED“ bezeichnet. Die Vertragspartner von HASOMED werden im Folgenden „Auftraggeber“ genannt.
(3) HASOMED behält sich bei Dauerschuldverhältnissen vor, diese AGB jederzeit zu ändern, soweit dies aus triftigen Gründen, insbesondere aufgrund einer geänderten Rechtslage oder höchstrichterlichen Rechtsprechung, technischer Änderungen oder Weiterentwicklungen, neuer organisatorischer Anforderungen des Massenverkehrs, Regelungslücken in den AGB, Veränderung der Marktgegebenheiten oder anderen gleichwertigen Gründen erforderlich ist und den Auftraggeber nicht unangemessen benachteiligt. Änderungen der AGB werden dem Auftraggeber mindestens 2 Monate vor ihrem Inkrafttreten in Textform mitgeteilt. Die Änderungen werden wirksam, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb dieser Frist von 2 Monaten (beginnend nach Zugang der Änderungsmitteilung) zumindest in Textform widerspricht und HASOMED den Auftraggeber auf diese Rechtsfolge sowie auf die Möglichkeit zur Kündigung der Geschäftsbeziehung in der Änderungsmitteilung hingewiesen hat. Bei unentgeltlich bereitgestellten Leistungen ist HASOMED jederzeit berechtigt, die AGB zu ändern, aufzuheben oder durch andere AGB zu ersetzen sowie neue Leistungen unentgeltlich oder entgeltlich verfügbar zu machen.
I. RehaCom®
§ 1 Leistungsbeschreibung
RehaCom® ist ein digitales Therapiesystem zur Behandlung kognitiver Störungen. Das Programm verfügt über Trainingsmodule und Screenings („Software“) und ist in allen Rehabilitationsphasen einsetzbar. Auf Wunsch des Auftraggebers kann im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eine für die Bedienung speziell entwickelte RehaCom® Patienten-Tastatur („Hardware“) gemietet werden; außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland kann diese käuflich erworben werden.
§ 2 Software
(1) HASOMED liefert die Software an den Auftraggeber nach dessen Wahl entweder auf einem Datenträger aus oder stellt diese zum Download auf ihrer Homepage oder einem anderen zwischen den Parteien zu vereinbarenden Medium bereit. Dem Auftraggeber werden die für die Nutzung der Software erforderlichen Zugangsinformationen (insbesondere Lizenzschlüssel bzw. Log-In-Daten) zur Verfügung gestellt.
(2) Als Dokumentation zur Software liefert HASOMED eine Installationsanleitung und eine Hilfefunktion innerhalb der Software, die es erlaubt, Erläuterungen zu den Funktionalitäten während des Betriebs der Software abzurufen und auszudrucken.
(3) HASOMED schuldet keine Installation der Software auf den Systemen des Auftraggebers; für diese ist der Auftraggeber allein verantwortlich.
(4) Eine Schulung zur Nutzung der Software kann vom Auftraggeber, sofern von HASOMED angeboten, gegen eine gesonderte Vergütung beauftragt werden.
(5) HASOMED ist zur Aufrechterhaltung der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Software während der Vertragslaufzeit verpflichtet. Die vertraglich geschuldete Beschaffenheit der Software bestimmt sich nach Maßgabe der Produktbeschreibung, abrufbar unter https://hasomed.de/produkte/rehacom/. Zur Einhaltung der sich aus der Produktbeschreibung ergebenden Anforderungen an die Software wird HASOMED die nach dem Stand der Technik erforderlichen Maßnahmen an der Software durchführen.
(6) Die mittels der Software nutzbaren Arbeitsmaterialien werden von HASOMED nach bestem Wissen und Gewissen als Vorlagenempfehlung für eine ärztliche Behandlung zusammengestellt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese vor einer Nutzung auf etwaige Fehler oder Ungenauigkeiten zu überprüfen. HASOMED übernimmt keine Garantie und haftet nicht für eine inhaltliche Richtigkeit und/oder einen Behandlungserfolg. Die Arbeitsmaterialien sind jeweils abrufbar unter https://hasomed.de/rehacom-mediathek/.
(7) HASOMED ist zu einer Änderung oder einer Anpassung der Software nur dann verpflichtet, wenn eine solche Änderung oder Anpassung zur Einhaltung der vereinbarten Beschaffenheit der Software oder nach dem Stand der Technik erforderlich ist. Im Übrigen ist der HASOMED zu einer Änderung, Anpassung und Weiterentwicklung der Software nur dann verpflichtet, wenn die Parteien dies gesondert vereinbaren. Ohne eine solche gesonderte Vereinbarung ist HASOMED insbesondere nicht zu einer Weiterentwicklung der Software verpflichtet.
(8.1) Mit vollständiger Zahlung der Vergütung nach Maßgabe des I. § 4 wird HASOMED dem Auftraggeber das nicht ausschließliche, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare, zeitlich auf die Vertragslaufzeit und örtlich auf das Landesgebiet begrenzt, in dem der Auftraggeber die Software einsetzt oder in dem er sie erworben hat, beschränkte Recht einräumen, die Software in dem in diesen AGB eingeräumten Umfang zu nutzen. Zur vertragsgemäßen Nutzung der Software gehören neben Download und Installation das Laden in den Arbeitsspeicher, das Anzeigen und das Ablaufenlassen der zur Verfügung gestellten Software.
(8.2) Die Anzahl der Lizenzen sowie Art und Umfang der Nutzung bestimmen sich im Übrigen nach dem Vertrag und/oder der Produktbeschreibung. Die Software darf nur im Rahmen des erworbenen Produktumfanges genutzt werden. Insbesondere ist die Anzahl der Installationen auf verschiedenen Arbeitsplätzen entsprechend der erworbenen Lizenzen zu beachten.
(8.3) Darüber hinaus kann HASOMED dem Auftraggeber kostenpflichtig das einfache Recht einräumen, auf die auf einem Rechner laufende Software, von bis zu einer gesondert vereinbarten Anzahl an Rechnern aus, gleichzeitig über ein Kommunikationsnetzwerk zuzugreifen. Die Vereinbarung dieses Rechts bedarf zumindest der Textform. Die Einräumung weiterer Zugriffsrechte ist gegen gesondertes Entgelt möglich.
(8.4) HASOMED behält sich vor, die Nutzung der Software von einem vorherigen Freischaltverfahren abhängig zu machen. Dies kann, abhängig von der konkreten Software, über die Registrierung auf einer Internetseite, die Eingabe eines Identifikations- oder Lizenzcodes bei oder nach der Installation, oder durch andere technische Maßnahmen erfolgen. Das konkrete Freischaltverfahren ist der jeweiligen Zusatzbestimmung der jeweiligen Software zu entnehmen.
(8.5) Soweit dies für die vertragsgemäße Nutzung erforderlich ist, ist der Auftraggeber berechtigt, die gelieferte Software zu vervielfältigen. Als für die vertragsgemäße Nutzung erforderliche Vervielfältigung ist insbesondere das Laden der Software in den Arbeitsspeicher anzusehen. Darüber hinaus ist der Auftraggeber berechtigt, eine Vervielfältigung zu Sicherungszwecken („Sicherungskopie") vorzunehmen. Der Auftraggeber ist hierbei verpflichtet, diese Sicherungskopie als solche zu kennzeichnen sowie einen Urheberrechtsvermerk des Herstellers anzubringen.
(8.6) Wird die Software dem Auftraggeber per Download zur Verfügung gestellt, ist die Anfertigung einer Sicherungskopie nicht zulässig, soweit die Möglichkeit besteht, die Software vom Server von HASOMED erneut herunterzuladen.
(8.7) Im Übrigen ist der Auftraggeber zu einer Vervielfältigung nicht berechtigt, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt.
(9) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Software sowie die Sicherungskopie dieser einschließlich der Dokumentation und sonstige mitgelieferte Begleitmaterialien an Dritte zu veräußern oder in sonstiger Art und Weise (insbesondere durch Vermieten oder Verleihen) Dritten zu überlassen. In keinem Fall hat der Auftraggeber das Recht, die Software unterzulizenzieren, sie drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen oder sie Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, z.B. im Wege des Application Service Providing oder als „Software as a Service“. Ausgenommen von dem in Satz 1 niedergelegtem Verbot der Weiterveräußerung und Überlassung der Software an Dritte ist die Überlassung der Software an solche Dritte, denen kein selbständiges Gebrauchsrecht eingeräumt wird und die hinsichtlich der Nutzung der Software den Weisungen des Auftraggebers unterliegen.
(10) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die vorhandenen Schutzmechanismen der Software gegen eine unberechtigte Nutzung zu entfernen oder zu umgehen. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Softwareidentifikation dienende Merkmale dürfen ebenfalls nicht entfernt oder verändert werden. Gleiches gilt für eine Unterdrückung der Bildschirmanzeige entsprechender Merkmale.
(11) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Software zu verändern und zu bearbeiten, es sei denn, es handelt sich bei der Änderung bzw. Bearbeitung um eine für die vertragsgemäße Nutzung der Software erforderliche Beseitigung eines Mangels, mit welcher sich HASOMED in Verzug befindet.
(12.1) HASOMED leistet Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit sowie dafür, dass der Auftraggeber die Software ohne Verstoß gegen Rechte Dritter nutzen kann. Die Sachmängelgewährleistung gilt nicht für Mängel, die darauf beruhen, dass die Software in einer Hardware- und Softwareumgebung eingesetzt wird, die den im Vertrag oder der Produktbeschreibung genannten Anforderungen nicht gerecht wird oder für Änderungen und Modifikationen, die der Auftraggeber an der Software vorgenommen hat, ohne hierzu kraft Gesetzes, des Vertrages, dieser AGB oder aufgrund einer vorherigen schriftlichen Zustimmung von HASOMED berechtigt zu sein.
(12.2) Der Auftraggeber hat die Software unverzüglich nach Erhalt bzw. Zugangs- und Nutzungsmöglichkeit auf offensichtliche Mängel zu überprüfen und solche bei Vorliegen HASOMED unverzüglich mitzuteilen, ansonsten ist eine Gewährleistung für diese Mängel ausgeschlossen. Entsprechendes gilt, wenn sich später ein solcher Mangel zeigt. § 377 HGB findet Anwendung.
(12.3) HASOMED ist im Falle eines Sachmangels zunächst zur Nacherfüllung berechtigt, d.h. nach eigener Wahl zur Beseitigung des Mangels („Nachbesserung“) oder Ersatzlieferung. Im Rahmen der Ersatzlieferung wird der Auftraggeber gegebenenfalls einen neuen Stand der Software übernehmen, es sei denn, dies führt zu unzumutbaren Beeinträchtigungen. Bei Rechtsmängeln wird HASOMED den Auftraggeber nach eigener Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Software verschaffen oder diese so abändern, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden.
(12.4) HASOMED ist berechtigt, die Gewährleistung in den Räumlichkeiten des Auftraggebers zu erbringen. HASOMED genügt ihrer Pflicht zur Nachbesserung auch, indem sie mit einer automatischen Installationsroutine versehene Updates auf ihre Homepage zum Download bereitstellt und dem Auftraggeber telefonischen Support zur Lösung etwa auftretender Installationsprobleme anbietet.
(12.5) Das Recht des Auftraggebers, im Falle des zweimaligen Fehlschlagens der Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach seiner Wahl die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurück zu treten, bleibt unberührt. Ein Rücktrittsrecht besteht nicht bei unerheblichen Mängeln. Macht der Auftraggeber Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen geltend, so haftet HASOMED nach III. § 1.
(12.6) Mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen verjähren Gewährleistungsansprüche aufgrund von Sachmängeln in einem Jahr. Die Verjährung beginnt im Falle der Überlassung der Software auf einem Datenträger mit der Ablieferung des Datenträgers, im Falle der Überlassung mittels Downloads aus dem Internet nach Mitteilung und Freischaltung der Zugangsdaten für den Downloadbereich. Für Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt III. § 1.
(12.7) Besteht zwischen den Parteien ein Pflegevertrag, richtet sich die Beseitigungsfrist für Mängel nach den in diesem Pflegevertrag vorgesehenen Zeiten.
(13) Nach Beendigung des Vertrages ist der Auftraggeber verpflichtet, die Nutzung der Software einzustellen und die Software sowie sämtliche Programmkopien (einschließlich der Sicherungskopie) sowie alle überlassenen Dokumentationen, Materialien und sonstige Unterlagen an HASOMED zurückzugeben. Die Rückgabe erfolgt auf eigene Kosten des Auftraggebers.
(14) Hat HASOMED dem Auftraggeber die Software per Download zur Verfügung gestellt, so steht es ihr frei, auf die Rückgabe nach Maßgabe von I. § 2 Abs. 13 zu verzichten und stattdessen vom Auftraggeber die Löschung der Software sowie sonstiger Programmkopien und die Vernichtung der überlassenen Dokumentationen, Materialien und sonstigen Unterlagen zu verlangen. Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet, sämtliche installierte Programmkopien und etwaige gespeicherte Dokumentationen vollständig und endgültig von all seinen Computern und von jenen, auf die er Zugriff hat, zu löschen. Die Software und die Dokumentation sowie die Materialien und sonstigen Unterlagen sind in diesem Fall so dauerhaft zu löschen, dass eine Wiederherstellung mit handelsüblicher Technik ausgeschlossen ist.
(15) Jede Nutzung der Software nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ist unzulässig.
§ 3 Hardware
(1) HASOMED vermietet im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auf Bestellung des Auftraggebers Hardware. Außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland kann diese käuflich erworben werden. Die Überlassung der Software führt nicht gleichzeitig zu einem Anspruch auf Überlassung der Hardware.
(2) Anmietung oder Erwerb der Hardware sind nur bei Bestehen eines Softwareüberlassungsvertrages gemäß diesen Bestimmungen möglich.
(3) Von HASOMED angegebene Liefertermine oder Lieferfristen sind ausschließlich unverbindliche Angaben, es sei denn, diese sind im Vertrag als verbindlich vereinbart worden.
(4) Vier Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist kann der Auftraggeber HASOMED mindestens in Textform auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Falls HASOMED einen ausdrücklich als verbindlich vereinbarten Liefertermin oder eine ausdrücklich als verbindlich vereinbarte Lieferfrist schuldhaft nicht einhält oder wenn aus einem anderen Grund in Verzug gerät, hat der Auftraggeber HASOMED eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung der Leistung zu setzen. Wenn HASOMED diese Nachfrist fruchtlos verstreichen lässt, ist der Auftraggeber berechtigt, von der Bestellung der Hardware zurückzutreten; anderweitig mit HASOMED vereinbarte IT-Dienstleistungen, insbesondere der Softwareüberlassungsvertrag nach diesen Bestimmungen, bleiben hiervon unberührt.
(5) HASOMED ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, sofern dies für den Auftraggeber zumutbar ist.
(6) Die gelieferte Hardware (Vorbehaltsware) bleibt im Falle eines Verkaufs bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises Eigentum von HASOMED.
(7) Im Falle einer Versendung der Hardware geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Hardware mit dem Zeitpunkt der Versendung dieser auf dem Firmengelände von HASOMED, im Falle eines Zulieferers mit dem Zeitpunkt der Versendung von dessen Firmengelände, auf den Auftraggeber über.
(8) Der Auftraggeber hat die Hardware unverzüglich nach Erhalt bzw. Zugangs- und Nutzungsmöglichkeit auf offensichtliche Mängel zu überprüfen und solche bei Vorliegen HASOMED unverzüglich mitzuteilen, ansonsten ist eine Gewährleistung für diese Mängel ausgeschlossen. Entsprechendes gilt, wenn sich später ein solcher Mangel zeigt. § 377 HGB findet Anwendung.
(9.1) Soweit die Hardware nicht den
a) subjektiven Anforderungen entspricht, d.h. nicht die zwischen HASOMED und Auftraggeber vereinbarte Beschaffenheit hat oder sich nicht für die nach dem Vertrag und diesen AGB vorausgesetzte Verwendung eignet oder nicht mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, wie z.B. Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird,
b) objektiven Anforderungen entspricht, d.h. sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet, oder nicht eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist oder die der Auftraggeber erwarten kann unter Berücksichtigung der Art der Sache und/oder der öffentlichen Äußerungen, die von HASOMED abgegeben wurden, oder nicht der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das HASOMED dem Auftraggeber vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, oder nicht mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Auftraggeber erwarten kann, oder
c) Montageanforderungen entspricht (sofern eine Montage durchzuführen ist),
so ist HASOMED zur Nacherfüllung verpflichtet.
(9.2) In den Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen von HASOMED enthaltene Abbildungen oder Zeichnungen sind nur annähernd maßgebend, soweit die darin enthaltenen Angaben nicht von HASOMED ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind; insoweit stellen Abweichungen der gelieferten Ware auch keinen Mangel der objektiven Anforderungen der Ware im Sinne des vorstehenden Absatzes dar. Gleiches gilt, wenn HASOMED mit dem Auftraggeber eine Abweichung von den objektiven Anforderungen an die Hardware vereinbart hat.
(9.3) HASOMED trifft keine Nacherfüllungspflicht, wenn diese aufgrund von gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung ausgeschlossen wird.
(9.4) Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl des Auftraggebers durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung neuer Hardware (Nachlieferung). Dabei muss der Auftraggeber HASOMED die Hardware zum Zwecke der Nacherfüllung zur Verfügung stellen. Ferner muss der Auftraggeber HASOMED eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gewähren. Der Auftraggeber ist während der Nacherfüllung nicht berechtigt, die Miete oder den Kaufpreis herabzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten. Hat HASOMED die Nachbesserung zweimal vergeblich versucht, so gilt diese als fehlgeschlagen. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, ist der Auftraggeber berechtigt, von der Bestellung der Hardware zurückzutreten; anderweitig mit HASOMED vereinbarte IT-Dienstleistungen, insbesondere der Softwareüberlassungsvertrag nach diesen Bestimmungen, bleiben hiervon unberührt.
(9.5) Der Auftraggeber kann Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels erst dann geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Unberührt bleibt das Recht des Auftraggebers, weitergehende Schadensersatzansprüche nach Maßgabe von III. § 1 geltend zu machen.
(10) Mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen verjähren Gewährleistungsansprüche aufgrund von Sachmängeln in einem Jahr. Die Verjährung beginnt im Falle der Überlassung der Hardware mit dem Gefahrübergang nach I. § 3 Abs. 7. Für Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt III. § 1.
(11) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Hardware im Falle einer Anmietung zum Ablauf der Mietzeit HASOMED in vertragsgemäßem Zustand am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Rückgabezeit zurückzugeben. Bei übermäßiger Verschmutzung oder einer nicht vertragsgemäßen Abnutzung der Hardware, die eine Sonderreinigung oder eine Reparatur der Hardware erfordert, leistet der Auftraggeber HASOMED Schadensersatz. Gibt der Auftraggeber die Hardware vor Ende der vereinbarten Mietzeit zurück, erfolgt keine Erstattung der Miete für nicht genutzte Miettage durch HASOMED.
§ 4 Vergütung – Zugangssperre - Aufrechnung
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, für die Überlassung der Software eine jährliche Vergütung an HASOMED zu zahlen. Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus dem Vertrag. Ist im Vertrag keine Vergütungshöhe vereinbart, gilt die Vergütungshöhe, die üblicherweise für die Überlassung der Software zu zahlen ist oder gezahlt wird.
(2) Alle vereinbarten oder angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
(3) Soweit die Software für eine kürzere Zeit als ein volles Kalenderjahr überlassen wird, verringert sich die Vergütung zeitanteilig.
(4) Die vom Auftraggeber geschuldete Vergütung ist im Voraus zu entrichten und wird am 3. Werktag des Monats, der auf den Vertragsschluss oder einer entsprechenden Vertragsverlängerung folgt, zur Zahlung fällig. Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung länger als 10 Tage nach Fälligkeit in Rückstand ist HASOMED berechtigt, den Zugang zur Software bis zur vollständigen Zahlung zu sperren; die Geltendmachung weiterer darüber hinausgehender Rechte wird davon nicht berührt.
(5) Die für die Anmietung oder den Erwerb der Hardware einmalig zu zahlende Vergütung ergibt sich aus dem Vertrag. Verpackungs- und etwaige Versandkosten sowie die gesetzliche Umsatzsteuer sind zusätzlich zur vereinbarten Miete oder zum vereinbarten Kaufpreis durch den Auftraggeber an HASOMED zu zahlen.
(6) Die geschuldete Miete ist monatlich im Voraus, spätestens bis zum 3. Werktag eines jeden Monats durch den Auftraggeber an HASOMED zu zahlen. Der geschuldete Kaufpreis ist ohne Abzug binnen 30 Tagen nach Rechnungseingang beim Auftraggeber durch diesen zu zahlen.
(7) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen zugunsten von HASOMED wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche des Auftraggebers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Diese Einschränkung des Aufrechnungsrechts gilt nicht, wenn die zur Aufrechnung gestellte Geldforderung aus einem Anspruch erwächst, dessentwegen der Auftraggeber auch zurückbehalten könnte oder hätte zurückbehalten können. Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Die Minderung der Miete ist ausgeschlossen; der Auftraggeber wird insoweit auf seine Rechte aus ungerechtfertigter Bereicherung verwiesen.
§ 5 Vergütungsanpassung
(1) HASOMED ist berechtigt, die auf der Grundlage des Vertrages für die Überlassung der Software zu zahlende Vergütung nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anzupassen, die für die Vergütungsberechnung zur entsprechenden Software maßgeblich sind. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich z. B. die Kosten für die Beschaffung von Energie oder zur Nutzung der Hardware erhöhen oder absenken oder sonstige Änderungen der IT- oder arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen (z.B. durch die Einführung von Zusatzabgaben, zwingende Umsetzung gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben mit daran anknüpfenden Kosten, Entgelterhöhungen der Mitarbeiter, Kostenanpassungen von Zulieferern). Steigerungen bei einer Kostenart, z. B. den Strombezugskosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Kosten für die Mitarbeiter, erfolgt. Bei Kostensenkungen, z. B. der Strombezugskosten, sind von HASOMED die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. HASOMED wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Auftraggeber ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.
(2) Die Vergütungsanpassung ist nur zum Beginn einer Vertragsverlängerung (I. § 7 Abs. 2 S. 3) mit einer Ankündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
§ 6 Besondere Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen Vorsorge zu treffen und dadurch sicherzustellen, dass unbefugte Dritte nicht auf die Software, die Sicherungskopie, die Dokumentation sowie auf sonstige mitgelieferte Begleitmaterialien zugreifen können.
(2) Der Auftraggeber ist insbesondere dazu verpflichtet, den Originaldatenträger, alle vorhandenen Kopien der Software einschließlich der Sicherungskopie sowie alle dazugehörigen Dokumentationen an einem vor dem unberechtigten Zugriff Dritter geschützten Ort zu verwahren. Die Kosten für die Aufbewahrung trägt der Auftraggeber.
(3) Wenn und soweit der Auftraggeber mit der Software personenbezogene Daten Dritter verarbeitet, ist er für die Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Vorgaben und Bestimmungen, insbesondere entsprechender Informationspflichten, selbst verantwortlich.
§ 7 Vertragsdauer, Kündigung
(1) Das Vertragsverhältnis tritt mit dem Tag der Annahme der Bestellung des Auftraggebers durch HASOMED in Kraft. Die Annahme der Bestellung kann auch konkludent mittels Durchführung der Installation durch HASOMED erfolgen.
(2) Das Vertragsverhältnis über die Software hat eine Laufzeit von 12 Monaten. Danach verlängert sich die Vertragslaufzeit automatisch um weitere 12 Monate, sofern das Vertragsverhältnis nicht von einer der Parteien zum jeweiligen Ende der Vertragslaufzeit mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt wird.
(3) Das Mietverhältnis über die Hardware hat eine Laufzeit von 12 Monaten. Danach verlängert sich die Vertragslaufzeit automatisch um weitere 12 Monate, sofern das Vertragsverhältnis nicht von einer der Parteien mit einer Frist von 2 Monaten zum Monatsende gekündigt wird. Endet das Vertragsverhältnis über die Software vor einem dieser Beendigungszeitpunkte, endet damit ebenfalls das Mietverhältnis über die Hardware automatisch, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.
(4) Das Recht beider Parteien zur jederzeitigen außerordentlichen und fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund hinsichtlich des Vertragsverhältnisses über die Software und/oder die Miete der Hardware bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn HASOMED oder der Auftraggeber vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine wesentliche Pflicht aus dem Vertrag oder diesen AGB verstößt und deswegen der kündigenden Partei das Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist. HASOMED ist hiernach insbesondere zur außerordentlichen und fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn der Auftraggeber (i) gegen die Bestimmungen des I. § 2 Abs. 9 dieser AGB verstößt und seine Verletzungshandlungen nicht innerhalb einer angemessenen Frist abstellt, wenn HASOMED diesen zuvor zur Unterlassung dieser Verletzungshandlungen abgemahnt hat oder (ii) der Auftraggeber mit der Zahlung der Vergütung gemäß I. § 4 Abs. 4 länger als 10 Tage nach Fälligkeit im Rückstand ist und auch nach Mahnung von HASOMED mit einer angemessenen Frist nach Ablauf dieser die geschuldete Vergütung ganz oder teilweise nicht gezahlt hat.
(5) Die Kündigung des Vertrages bedarf zumindest der Textform.
II. RehaMove (FES)
§ 1 Leistungsbeschreibung
Bei der Funktionellen Elektrostimulation (FES) mit RehaMove werden elektrische Impulse über Elektroden an Nerven geleitet. Die Nerven geben die Impulse an Muskeln weiter. Die Muskeln kontrahieren und bewegen sich. Mithilfe von RehaMove können damit konkrete Bewegungsabläufe erzeugt werden. HASOMED verkauft hierzu Hard- und darauf vorinstallierte Software („Produkt“), deren weitere Beschreibung auf der Webseite https://hasomed.de/produkte/rehamove/ dargestellt ist.
§ 2 Lieferung des Produktes
(1) Das Vertragsverhältnis tritt mit dem Tag der Annahme der Bestellung des Auftraggebers durch HASOMED in Kraft.
(2) Von HASOMED angegebene Liefertermine oder Lieferfristen sind ausschließlich unverbindliche Angaben, es sei denn, diese sind im Vertrag als verbindlich vereinbart worden.
(3) Vier Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist kann der Auftraggeber HASOMED mindestens in Textform auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Falls HASOMED einen ausdrücklich als verbindlich vereinbarten Liefertermin oder eine ausdrücklich als verbindlich vereinbarte Lieferfrist schuldhaft nicht einhält oder wenn aus einem anderen Grund in Verzug gerät, hat der Auftraggeber HASOMED eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung der Leistung zu setzen. Wenn HASOMED diese Nachfrist fruchtlos verstreichen lässt, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(5) HASOMED ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, sofern dies für den Auftraggeber zumutbar ist.
(6) Das Produkt bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises Eigentum von HASOMED.
(7) HASOMED ist berechtigt, die Lieferung des Produktes von einem vorherigen Zahlungseingang gemäß II. § 3 bei HASOMED abhängig zu machen (Vorkasse).
(8) Im Falle einer Versendung des Produktes geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung des Produktes mit dem Zeitpunkt der Versendung dessen auf dem Firmengelände von HASOMED, im Falle eines Zulieferers mit dem Zeitpunkt der Versendung von dessen Firmengelände, auf den Auftraggeber über.
(9) Der Auftraggeber hat das Produkt unverzüglich nach Erhalt bzw. Zugangs- und Nutzungsmöglichkeit auf offensichtliche Mängel zu überprüfen und solche bei Vorliegen HASOMED unverzüglich mitzuteilen, ansonsten ist eine Gewährleistung für diese Mängel ausgeschlossen. Entsprechendes gilt, wenn sich später ein solcher Mangel zeigt. § 377 HGB findet Anwendung.
§ 3 Kaufpreis
(1) Der durch den Auftraggeber an HASOMED zu zahlende Kaufpreis ergibt sich aus dem Vertrag. Ist im Vertrag kein Kaufpreis vereinbart, gilt die Vergütungshöhe, die üblicherweise für die Überlassung des Produktes zu zahlen ist oder gezahlt wird.
(2) Alle vereinbarten oder angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
(3) Verpackungs- und etwaige Versandkosten sowie die gesetzliche Umsatzsteuer sind zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis durch den Auftraggeber an HASOMED zu zahlen.
(4) Der geschuldete Kaufpreis ist ohne Abzug binnen 30 Tagen nach Rechnungseingang beim Auftraggeber durch diesen zu zahlen.
(5) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen zugunsten von HASOMED wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche des Auftraggebers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Diese Einschränkung des Aufrechnungsrechts gilt nicht, wenn die zur Aufrechnung gestellte Geldforderung aus einem Anspruch erwächst, dessentwegen der Auftraggeber auch zurückbehalten könnte oder hätte zurückbehalten können. Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 4 Rechteeinräumung
(1) Die Beschaffenheit des Produktes ergibt sich abschließend aus der Beschreibung auf der Webseite https://hasomed.de/produkte/rehamove/. Außer dort, wo der Vertrag oder diese AGB eine Garantie ausdrücklich als solche bezeichnen, gewährt HASOMED keine Garantien.
(2) Weitergehende Leistungen, insbesondere Installations-, Konfigurations- und Schulungs- und Einweisungsleistungen sind nicht Gegenstand dieses Vertrags.
(3) HASOMED räumt dem Auftraggeber mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises das nicht ausschließliche und zeitlich unbeschränkte Recht ein, die Software in dem in diesen AGB geregelten Umfang zu nutzen. Gleichzeitig überträgt HASOMED das Eigentum an der gelieferten Hardware. Das Recht zur Softwarenutzung gilt nur für die Einzelnutzung auf der ebenfalls gelieferten Hardware und darf gleichzeitig nur von einer Person ausgeübt werden. Die Software darf nicht auf anderer Hardware oder in einem Computernetzwerk eingesetzt werden.
(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, einem Dritten unter Beachtung des Umfangs der hiesigen Rechteeinräumung das erworbene Produkt einschließlich der Dokumentation dauerhaft zu überlassen. In diesem Fall verpflichtet sich der Auftraggeber, die Nutzung des Produktes bei Vertragsschluss vollständig aufzugeben. HASOMED kann vom Auftraggeber Auskunft über die Durchführung der nach dem vorstehenden Satz durchzuführenden Maßnahmen verlangen.
(5) Überschreitet der Auftraggeber die nach diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte ohne vorherige Zustimmung von HASOMED, kann HASOMED den auf die überschreitende Nutzung entfallenden Betrag gemäß einer vergleichsweisen üblichen Nutzung verlangen. Außervertragliche Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
§ 5 Gewährleistung
(1) HASOMED gewährleistet, dass das Produkt die vereinbarte Beschaffenheit aufweist und dass der Nutzung der Software und der Benutzerdokumentation durch den Auftraggeber im vertraglich vereinbarten Umfang keine Rechte Dritter entgegenstehen. HASOMED haftet nicht für Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit und entgegenstehende Rechte, die auf einem vertragswidrigen Einsatz oder unbefugten Änderungen durch den Auftraggeber oder Dritten beruhen.
(2) HASOMED hat das Wahlrecht, ob sie einem Mangel im Wege der Nachbesserung oder Nachlieferung abhilft. Dies gilt entsprechend für Rechtsmängel. Als Nachbesserung gilt auch, wenn HASOMED dem Auftraggeber vorübergehende Lösungen zur Verfügung stellt, sofern diese den Mangel beheben. Gleiches gilt, wenn der Mangel durch eine abweichende Nutzung des Produktes umgangen werden kann, sofern der Auftraggeber das Produkt weiterhin zumutbar nutzen kann. Der Auftraggeber ist verpflichtet, einen neuen Softwarestand zu übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme nicht zu erheblichen Nachteilen für den Auftraggeber führt. Die Nachbesserung schließt, soweit erforderlich, die Anpassung der Benutzerdokumentation ein.
(3) Der Auftraggeber kann nach zwei fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuchen von diesem Vertrag zurücktreten oder Minderung des Kaufpreises sowie Schadensersatz nach den gesetzlichen Vorschriften verlangen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Auftraggeber HASOMED nach einem fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuch erfolglos schriftlich zur Mangelbeseitigung in einem angemessenen Zeitraum aufgefordert und dabei darauf hingewiesen hat, andernfalls seine gesetzlichen Gewährleistungsrechte auszuüben.
(4) Mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen verjähren Gewährleistungsansprüche aufgrund von Sachmängeln in einem Jahr. Die Verjährung beginnt im Falle der Überlassung der Hardware mit dem Gefahrübergang nach II. § 2 Abs. 8. Für Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt III. § 1.
§ 6 Sonstige Pflichten des Auftraggebers
Wenn und soweit der Auftraggeber mit dem Produkt personenbezogene Daten Dritter verarbeitet, ist er für die Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Vorgaben und Bestimmungen, insbesondere entsprechender Informationspflichten, selbst verantwortlich.
III. Haftungseinschränkung - Freistellung - Sonstiges
§ 1 Haftung; Freistellung
(1) HASOMED haftet unbeschränkt:
– bei Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit;
– im Rahmen einer von HASOMED ausdrücklich übernommenen Garantie;
– für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
– für die Verletzung einer wesentlichen vertraglichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf ("Kardinalpflicht"), jedoch begrenzt auf den bei Eintritt des Vertragsschlusses vernünftigerweise zu erwartenden Schaden;
– nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.
(2) Im Übrigen ist eine Haftung von HASOMED ausgeschlossen. Insbesondere haftet HASOMED nicht für bereits bei Vertragsschluss vorhandene Mängel, soweit kein Fall des Abs. 1 gegeben ist.
(3) Die vorstehenden Haftungsregeln gelten entsprechend für das Verhalten von und Ansprüchen gegen Mitarbeiter, gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen von HASOMED.
(4) HASOMED gewährleistet dem Auftraggeber, dass die Software keine Rechte Dritter verletzt („Schutzrechtsverletzung"). HASOMED wird den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter wegen von HASOMED zu vertretenen Schutzrechtsverletzungen im Zusammenhang mit der vertragsgemäßen Nutzung der Software auf erstes Anfordern hin freistellen und auch die angemessenen Kosten einer Rechtsverteidigung für den Auftraggeber übernehmen. Der Auftraggeber wird HASOMED unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche Dritter informieren; er ist nicht berechtigt, solche Ansprüche tatsächlich oder rechtlich entgegenzunehmen, es sei denn, HASOMED hat dem zuvor schriftlich zugestimmt. Der Freistellungsanspruch nach diesem III. § 1 Abs. 4 erlischt, wenn der Auftraggeber HASOMED nicht unverzüglich über die Geltendmachung von Ansprüchen durch Dritte informiert und sofern kein Fall einer unbeschränkten Haftung nach III. § 1 Abs. 1 vorliegt.
(5) Der Auftraggeber stellt HASOMED von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen einer Verletzung der dem Auftraggeber obliegenden Verpflichtung gemäß I. § 6 Abs. 3 und II. § 6 entstehen oder entstehen können, soweit der Auftraggeber die Pflichtverletzung allein oder überwiegend zu vertreten hat.
§ 2 Schlussbestimmungen
(1) Sollte eine der Bestimmungen des Vertrages oder dieser AGB oder eine später in den Vertrag aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nichtig oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich eine Lücke in dem Vertrag oder diesen AGB herausstellen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt (Erhaltung). Es ist der ausdrückliche Wille der Parteien, hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unter allen Umständen aufrechtzuerhalten und damit § 139 BGB insgesamt abzubedingen. Anstelle der nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke gilt mit Rückwirkung diejenige wirksame und durchführbare Regelung als bestimmt, die rechtlich und wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages oder dieser AGB gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt bei Abschluss dieser Vereinbarung bzw. bei Aufnahme der Bestimmung bedacht hätten; beruht die Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so gilt die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß als vereinbart (Ersetzungsfiktion). Ist die Ersetzungsfiktion nicht möglich, ist anstelle der nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Schließung der Lücke eine Bestimmung bzw. Regelung nach inhaltlicher Maßgabe des vorstehenden Satzes zu treffen (Ersetzungsverpflichtung). Betrifft die Nichtigkeit oder Lücke eine beurkundungspflichtige Bestimmung, so ist die Regelung bzw. die Bestimmung in notariell beurkundeter Form zu vereinbaren.
(2) Mündliche oder schriftliche Nebenabreden zum Vertrag und/oder diesen AGB bestehen nicht. Die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird zudem ausdrücklich ausgeschlossen.
(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und/oder dieser AGB bedürfen zumindest der Textform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel.
(4) Auf den Vertrag und diese AGB ist das deutsche Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980 (UN-Kaufrecht) anzuwenden.
(4) Die Parteien werden im Falle einer sich aus dem Vertrag oder diesen AGB ergebenden Streitigkeit vor Durchführung eines Gerichtsverfahrens („Klage“) eine Schlichtung gemäß der Schlichtungsordnung der Hamburger Schlichtungsstelle für IT-Streitigkeiten in der zum Zeitpunkt der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gültigen Fassung durchführen. Das Schlichtungsverfahren soll dazu dienen, den Streit ganz oder teilweise, vorläufig oder endgültig beizulegen. Kommt eine Einigung vor der Schlichtungsstelle nicht zustande, ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet.
(5) Hinsichtlich des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz von HASOMED. HASOMED ist aber auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
§ 3 Auslandsbezug
Die Parteien sind sich darüber bewusst, dass die Software Export- und Importbeschränkungen unterliegen kann. Insbesondere können Genehmigungspflichten bestehen bzw. kann die Nutzung der Software oder damit verbundener Technologien im Ausland Beschränkungen unterliegen. Der Auftraggeber wird die anwendbaren Export- und Importkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika, sowie alle anderen einschlägigen Vorschriften einhalten. Die Vertragserfüllung von HASOMED steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen und internationalen Vorschriften des Export- und Importrechts sowie keine sonstigen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
Stand: September 2023
Allgemeine Geschäftsbedingungen zu Supportleistungen der HASOMED GmbH
“AGB Support”
Regelungsinhalt
(1) Gegenstand der folgenden Regelungen sind Bestimmungen zu wechselseitigen Rechten und Pflichten im Zusammenhang mit der Erbringung von Service- und Supportleistungen durch die Firma
HASOMED – Hard- und Software für Medizin Gesellschaft mbH
Paul-Ecke-Str. 1
39114 Magdeburg
gegen Entgelt und Ihrer gewerblichen Auftraggeber gemäß § 14 BGB einschließlich dazugehöriger Nebenleistungen.
(2) Die Firma HASOMED – Hard- und Software für Medizin Gesellschaft mbH wird im nachfolgenden mit „HASOMED“ bezeichnet. Die Vertragspartner von HASOMED werden im Folgenden „Auftraggeber“ genannt. HASOMED und Auftraggeber werden gemeinsam als „die Parteien“ bezeichnet.
(3) HASOMED erbringt die nachfolgenden Leistungen, soweit HASOMED dazu vom Auftraggeber beauftragt wurde:
- Telefonische Hotline
- Fernwartung
(4) HASOMED behält sich bei Dauerschuldverhältnissen vor, diese AGB jederzeit zu ändern, soweit dies aus triftigen Gründen, insbesondere aufgrund einer geänderten Rechtslage oder höchstrichterlichen Rechtsprechung, technischer Änderungen oder Weiterentwicklungen, neuer organisatorischer Anforderungen des Massenverkehrs, Regelungslücken in den AGB, Veränderung der Marktgegebenheiten oder anderen gleichwertigen Gründen erforderlich ist und den Auftraggeber nicht unangemessen benachteiligt. Änderungen der AGB werden dem Auftraggeber mindestens 2 Monate vor ihrem Inkrafttreten in Textform mitgeteilt. Die Änderungen werden wirksam, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb dieser Frist von 2 Monaten (beginnend nach Zugang der Änderungsmitteilung) zumindest in Textform widerspricht und HASOMED den Auftraggeber auf diese Rechtsfolge sowie auf die Möglichkeit zur Kündigung der Geschäftsbeziehung in der Änderungsmitteilung hingewiesen hat. Bei unentgeltlich bereitgestellten Leistungen ist HASOMED jederzeit berechtigt, die AGB zu ändern, aufzuheben oder durch andere AGB zu ersetzen sowie neue Leistungen unentgeltlich oder entgeltlich verfügbar zu machen.
§ 1 Präambel
Die Leistungserbringung durch HASOMED erfolgt auf der Grundlage eines zwischen HASOMED und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrages („Hauptvertrag“). Als Unterstützung für die Beseitigung etwaiger Störungen aus dem Hauptvertrag vereinbaren die Parteien die nachfolgenden Regelungen. Die Leistungen von HASOMED erfolgen ohne Vergütung. Sie erfolgen nur so lange und in dem Umfang, wie ein entsprechender Hauptvertrag besteht.
§ 2 Vorhalten einer Hotline
(1) HASOMED unterstützt und berät den Auftraggeber hinsichtlich der Störungsbeseitigung telefonisch oder auf sonstigem Wege der Fernkommunikation.
Per Telefon: 0391-6107630
Per E-Mail: support@hasomed.de
(2) Die Hotline steht dem Auftraggeber werktags – ausgenommen samstags – von 08:00 Uhr bis 16:30 Uhr (unter Ausnahme gesetzlicher Feiertage am Sitz von HASOMED) offen. In diesem Zeitfenster wird HASOMED auch per E-Mail eingehende Anfragen des Auftraggebers beantworten.
(3) Der Auftraggeber hat die sich aus dem Hauptvertrag ergebenden Probleme so exakt wie möglich zu schildern.
(4) Es steht im pflichtgemäßen Ermessen von HASOMED, welches Mittel HASOMED für die Beseitigung einer Störung einsetzt. Sollte HASOMED feststellen, dass sie die Störung in der festgelegten Zeitspanne nicht erfolgreich beseitigen kann, so hat HASOMED dem Auftraggeber unverzüglich die zusätzlich benötigte Zeit zur Störungsbeseitigung mitzuteilen.
§ 3 Fernwartung
(1) Die zu erbringende Leistung beinhaltet den Fernzugriff durch HASOMED auf Computersysteme des Auftraggebers über das Internet. Die Leistungen von HASOMED werden während der üblichen Geschäftszeiten erbracht. Eine Leistungserbringung außerhalb der dieser Zeiten wird nur nach gesonderter Vereinbarung vorgenommen. Als übliche Geschäftszeiten gelten, soweit nichts anderes vertraglich vereinbart wurde, werktags – ausgenommen samstags – in der Zeit zwischen 08:00 Uhr und 16:30 Uhr.
(2) Nicht zum Leistungsumfang zählen Datensicherung, Virenschutz und Softwareinstallationen auf dem Computersystem des Auftraggebers sowie Eingriffe in das Betriebssystem oder Netzwerk des Auftraggebers sowie auf von ihm eingebrachte technische Geräte.
(3) Dem Auftraggeber ist bekannt und er stimmt zu, dass die Nutzung von Fernwartungssoftware zu einem Vollzugriff seines Computersystems führen kann. Der Auftraggeber ist für die gewünschten Sicherheitsvorkehrungen, insbesondere der gewünschten Zugriffskontrolle, dem Aufbau und der Unterhaltung der dafür erforderlichen Internetverbindungen und der sicheren Datenübertragung sowie der Beachtung und Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen selbst verantwortlich.
(4) Der Auftraggeber ist für die ordnungsgemäße Datensicherung selbst verantwortlich.
(5) Dem Auftraggeber obliegt die Beschaffung der für die Fernwartung erforderlichen Software auf seine Kosten. HASOMED wird dem Auftraggeber auf Nachfrage mitteilen, welche Software hierfür zum Einsatz gelangen soll.
(6) HASOMED ist von der Erbringung der Fernwartungsleistung frei, sofern die Fernwartungssoftware oder die für die Leistungserbringung erforderlichen technischen Ressourcen nicht oder nicht in angemessenem Umfang zur Verfügung stehen.
(7) Die Erbringung der Leistung nach diesen Bestimmungen durch HASOMED stellt ausschließlich eine Dienstleistung dar. HASOMED schuldet keinen vom Auftraggeber beabsichtigten Erfolg, es sei denn, vertraglich wurde dazu abweichendes vereinbart.
(8) Eine Gewährleistung von HASOMED wird wegen der Unentgeltlichkeit der Leistung ausgeschlossen. Für Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt § 4.
§ 4 Haftung; Freistellung
(1) HASOMED haftet unbeschränkt:
– bei Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit;
– im Rahmen einer von HASOMED ausdrücklich übernommenen Garantie;
– für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
– für die Verletzung einer wesentlichen vertraglichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf ("Kardinalpflicht"), jedoch begrenzt auf den bei Eintritt des Vertragsschlusses vernünftigerweise zu erwartenden Schaden;
– nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.
(2) Im Übrigen ist eine Haftung von HASOMED ausgeschlossen. Insbesondere haftet HASOMED nicht für bereits bei Vertragsschluss vorhandene Mängel, soweit kein Fall des Abs. 1 gegeben ist.
(3) Die vorstehenden Haftungsregeln gelten entsprechend für das Verhalten von und Ansprüchen gegen Mitarbeiter, gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen von HASOMED.
§ 5 Laufzeit
(1) Der Vertrag beginnt mit dem Zeitpunkt des Abschlusses des Hauptvertrages und endet mit dem Tag seiner Beendigung, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.
(2) Das Recht beider Parteien zur jederzeitigen außerordentlichen und fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn HASOMED oder der Auftraggeber vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine wesentliche Pflicht aus dem Vertrag oder diesen AGB verstößt und deswegen der kündigenden Partei das Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist.
§ 6 Datenschutz; Geheimhaltung
(1) Die Parteien werden die geltenden anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen einhalten.
(2) Eine Geheimhaltungsverpflichtung richtet sich nach einer Geheimhaltungsvereinbarung, soweit eine solche zwischen den Parteien gesondert abgeschlossenen wurde.
§ 7 Schlussbestimmungen
(1) Sollte eine der Bestimmungen des Vertrages oder dieser AGB oder eine später in den Vertrag aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nichtig oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich eine Lücke in dem Vertrag oder diesen AGB herausstellen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt (Erhaltung). Es ist der ausdrückliche Wille der Parteien, hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unter allen Umständen aufrechtzuerhalten und damit § 139 BGB insgesamt abzubedingen. Anstelle der nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke gilt mit Rückwirkung diejenige wirksame und durchführbare Regelung als bestimmt, die rechtlich und wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages oder dieser AGB gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt bei Abschluss dieser Vereinbarung bzw. bei Aufnahme der Bestimmung bedacht hätten; beruht die Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so gilt die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß als vereinbart (Ersetzungsfiktion). Ist die Ersetzungsfiktion nicht möglich, ist anstelle der nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Schließung der Lücke eine Bestimmung bzw. Regelung nach inhaltlicher Maßgabe des vorstehenden Satzes zu treffen (Ersetzungsverpflichtung). Betrifft die Nichtigkeit oder Lücke eine beurkundungspflichtige Bestimmung, so ist die Regelung bzw. die Bestimmung in notariell beurkundeter Form zu vereinbaren.
(2) Mündliche oder schriftliche Nebenabreden zum Vertrag und/oder diesen AGB bestehen nicht. Die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird zudem ausdrücklich ausgeschlossen.
(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und/oder dieser AGB bedürfen zumindest der Textform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel.
(4) Auf den Vertrag und diese AGB ist das deutsche Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980 (UN-Kaufrecht) anzuwenden.
(5) Die Parteien werden im Falle einer sich aus dem Vertrag oder diesen AGB ergebenden Streitigkeit vor Durchführung eines Gerichtsverfahrens („Klage“) eine Schlichtung gemäß der Schlichtungsordnung der Hamburger Schlichtungsstelle für IT-Streitigkeiten in der zum Zeitpunkt der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gültigen Fassung durchführen. Das Schlichtungsverfahren soll dazu dienen, den Streit ganz oder teilweise, vorläufig oder endgültig beizulegen. Kommt eine Einigung vor der Schlichtungsstelle nicht zustande, ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet.
(6) Hinsichtlich des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz von HASOMED. HASOMED ist aber auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
Stand: September 2023