Please or Registrieren to create posts and topics.

Berichtspflicht/ Stellungnahmen der KVen

PreviousPage 2 of 2

Stellungnahme der KV Mecklenburg-Vorpommern zum HASOMED Brief an alle KVen zu Verfahrensweisen zur Berichtspflicht:

Sehr geehrter Herr Dr. Weber,

Ihr Schreiben vom 18.01.2007 haben wir erhalten.

Gerne möchten wir Ihnen mitteilen, wie die Neuregelung im EBM zur Berichtspflicht bei Erbringung von Leistungen aus dem Kapitel 35.1 und 35.2 in Mecklenburg-Vorpommern umzusetzen ist.

Entsprechend der Allgemeinen Bestimmungen im EBM sind Leistungen der Kapitel 35.1 und 35.2 im Quartal nur berechnungsfähig, wenn der Hausarzt entweder einen Bericht nach Ziffer 01600 / 01601 oder eine Kopie des Berichtes nach Ziffer 01602 erhält.
Wenn in Einzelfällen diese Berichte bzw. Kopien nicht abgerechnet werden, kann es daran liegen, dass der Patient die Zustimmung zur Weiterleitung versagt hat.
Eine Prüfung der KV MV erfolgt nur, ob im Regelfall ein Bericht/Berichtskopie neben Leistungen aus Kapitel 35.1 und 35.2 erfolgt.

Auf das Setzen einer Pseudonummer zur Erklärung der Nichtabrechnung im Einzelfall wird bei uns verzichtet.

Wir hoffen Ihnen mit unseren Ausführungen geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Gläser
Abteilungsleiterin

Stellungnahme der KV Brandenburg zum HASOMED Brief an alle KVen zu Verfahrensweisen zur Berichtspflicht:

wir bedanken uns für Ihr Schreiben vom 18.01.2007 und geben Ihnen gern eine kurzfristige Information zur Unterstützung.

Kann die Berichtspflicht nicht erfüllt werden, weil der Patient keinen Hausarzt benennt oder keine Information wünscht, so können in Brandenburg die Leistungen ohne einen entsprechenden Bericht abgerechnet werden.

Ein Bericht ist in diesen Fällen nicht verpflichtet für die Patientenakte zu fertigen, da auch keine Berechnungsmöglichkeit für den Arzt oder Psychotherapeuten besteht.
Wir empfehlen jedoch, einen entsprechenden Vermerk in der Patientendokumentation vorzunehmen, damit bei späteren Prüfanfragen auf diese Information zurückgegriffen werden kann.

Es wurde in der KVBB keine zusätzliche SNRn (Pseudonummer) vergeben, um kennzeichnen zu lassen, dass der Berichtspflicht aus o. g. Gründen nachgekommen werden konnte.

Mit freundlichen Grüßen

P. Richter
Geschäftsbereichsleiterin

Stellungnahme der KV Thüringen zum HASOMED Brief an alle KVen zu Verfahrensweisen zur Berichtspflicht:

Sehr geehrter Herr Dr. Weber,

vielen Dank für Ihr Schreiben hinsichtlich der Berichtspflicht an Hausärzte/Fachärzte. Sie beziehen sich dabei auf die Beschlüsse der 119. Sitzung des Bewertungsausschusses, in dem die Berichtspflicht der Allgemeinen Bestimmungen 2.1.4 des EBM auf die Leistungen nach den Abschnitten 35.1 und 35.2 erweitert wurde.

Da es sich um eine EBM-Regelung und somit um eine bundeseinheitlich gültige Regelung handelt, erübrigt sich die Frage nach einer landesspezifischen Interpretation zur Umsetzung.

Ihrem Wunsch entsprechend, möchten wir Ihnen jedoch mitteilen, wie die Regelung in Thüringen umzusetzen ist:

Bei Abrechnung von Leistungen der EBM-Abschnitte 35.1 und/ oder 35.2 gelten diese Leistungen nur dann als vollständig erbracht und können nur berechnet werden, wenn mindestens ein Bericht im Behandlungsfall entsprechend der Leistung nach der Nr. 01600 bzw. ein Brief entsprechend der Leistung nach der Nr. 01601 an den Hausarzt erfolgt ist, sofern sie nicht vom Hausarzt selbst erbracht worden sind, es sei denn die Leistungen werden auf Überweisung zur Durchführung von Auftragsleistungen (Indikations- oder Definitionsauftrag) gemäß § 24 Abs. 3 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) bzw. § 27 Abs. 3 Arzt-/ Ersatzkassen-Vertrag (EKV) erbracht.

Werden die Leistungen der EBM-Abschnitte 35.1 und/ oder 35.2 durch einen Arzt des fachärztlichen Versorgungsbereichs auf Überweisung durch einen anderen Arzt des fachärztlichen Versorgungsbereichs erbracht, ist die berechnungsfähige Erstellung und Versendung einer Kopie des Berichts bzw. des Briefs an den Hausarzt entsprechend der Leistung nach der Nr. 01602 zusätzliche Voraussetzung zur Abrechnung dieser Leistung.

Mögliche Ausnahmen dieser Regelungen ergeben sich aus dem letzten Absatz der Allgemeinen Bestimmungen 2.1.4 des EBM: "Gibt der Versicherte keinen Hausarzt an bzw. ist eine Genehmigung zur Information des Hausarztes gemäß § 73 Abs. 1 b SGB V nicht erteilt, sind die oben aufgeführten Leistungen auch ohne schriftliche Mitteilung an den Hausarzt berechnungsfähig".

Weitergehende Regelungen bzw. abweichende Regelungen davon sind uns nicht bekannt und werden auch nicht an unsere Mitglieder kommuniziert.

Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Stephan Turk
Hauptabteilungsleiter
Abrechnung

PreviousPage 2 of 2