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Berichtspflicht/ Stellungnahmen der KVen

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Stellungnahme der KV RLP Koblenz zum HASOMED Brief an alle KVen zu Verfahrensweisen zur Berichtspflicht:

Sehr geehrter Herr Dr. Weber,

für die Berichtspflicht an den Hausarzt gelten die Regelungen des EBM (Allgemeine Bestimmungen Nr. 2.1.4 und 2.1.5).

Eine besondere Kennzeichnung der Fälle, in denen ein Ausnahmetatbestand vorliegt und kein Bericht an den Hausarzt erfolgen muss, ist im Bereich der KV Rheinland-Pfalz derzeit nicht erforderlich.

Mit freundlichen Grüßen

F.-W. Lihsek [/quote][/color]

Stellungnahme der KV Bremen zum HASOMED Brief an alle KVen zu Verfahrensweisen zur Berichtspflicht:

Durch Ergänzung der Präambel zu Kapitel 23 EBM können psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ab dem 1. Qurtal 2007 die Leistungen nach den Nrn. 01601 - Individueller Arztbrief -und 01602 - Kopie eines Berichts oder Briefes an den Hausarzt - abrechnen.

Gleichzeitig werden die Leistungen des Abschnitts 35.1 und 35.2 für alle ärztlichen und psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten berichtspflichtig
(Ergänzung der Allg. Bestimmungen 2.1.4). Erforderlich ist hierfür die schriftliche Einwilligung des Patienten gem § 73 Abs. 1b SGBV, welche jederzeit widerrufen werden kann. Die Einwilligungserklärung verbleibt in der Patientenakte.

Somit ist zur vollständigen Leistungserbringung erforderlich, dass mindestens einmal im Behandlungsfall (Quartal) ein Bericht nach Nr. 01600 oder ein Brief nach Nr. 01601 bzw. 01602 an den Hausarzt erfolgt. Das heißt, dass Sie die Leistungen des Abschnitts 35.1 und 35.2 nur abrechnen können und diese auch nur dann vergütet werden, wenn durch einen dieser Berichte die Leistungslegenden vollständig erfüllt werden.

Wurde bereits in demselben Quartal ein Bericht oder Brief an einen Facharzt erstellt, ist davon eine Kopie für den Hausarzt zu erstellen und nach der Nr. 01602 abzurechnen. Der Name oder die Arztabrechnungsnummer des Hausarztes ist auf dem Abrechnungs-/Überweisungsschein anzugeben.

Beispiel: 3.01.,23211,35200
9.01.,23215,35200,01600,01602 (Dr. Muster)

Gibt der Patient keinen Hausarzt an bzw. ist eine Genehmigung zur Weitergabe eines Berichtes an den Hausarzt nicht erteilt, sind die Psychotherapieleistungen auch ohne Mitteilung an den Hausarzt berechnungsfähig. In diesem Fall ist auf dem Abrechnungs-/Überweisungsschein nach der berichtspflichtigen Leistung "k. HA"(kein Hausarzt) als Begründungstext (beim ELEFANT Schalter Zusatzdaten in der Karteikarte "Leistungen") anzugeben. Auch wenn mehrere berichtspflichtige Leistungen im Behandlungsfall abgerechnet werden, ist die Angabe nur einmal erforderlich.

Beispiel: 3.01.,23211,35200
9.01.,23215,35200 (k. HA.)

Mit freundlichen Grüßen

Gertraud. Schöppner

Stellungnahme der KV Schleswig-Holstein zum Hasomed Brief an alle KVen zu Verfahrensweisen zur Berichtspflicht:

Sehr geehrter Herr Dr. Weber,

bezugnehmend auf ihr Schreiben vom 18.01.2007 und unser Telefonat vom 23.01.07 möchte ich Ihnen mitteilen, dass in der KV S-H keine Kennzeichung mit einer Pseudoziffer im Bezug auf die Berichtspflicht erfolgt.

Einen Hinweis auf unserer Homepage gibt es nicht soll aber evtl. noch erfolgen.

Mit freundlichen Grüßen

R.Winkels

Stellungnahme der KV Niedersachsen zum HASOMED Brief an alle KVen zu Verfahrensweisen zur Berichtspflicht:

wie Sie in dem o. g. Schreiben richtig festgestellt haben, ist zum 01.10.2007 für die Psychotherapeuten die Berichtspflicht eingeführt worden. Sollte es keinen Hausarzt geben oder widerspricht der Patient der Übersendung des Befundberichtes ist der Behandlungsfall im Bereich der KV Niedersachsen mit der Nr. 99930 zu kennzeichnen. Die Nichtübersendung des Befundberichtes ist in der Patientenakte entsprechend zu dokumentieren.

Mit freundlichen Grüßen
Die Geschäftsleitung
i.A.

Soltau

Stellungnahme der KV Sachsen-Anhalt zum HASOMED Brief an alle KVen zu Verfahrensweisen zur Berichtspflicht:

Ihr Fax vom 18.01.2007

Sehr geehrter Herr Dr. Weber,

Sie baten im o. g. Fax um Mitteilung zur Handhabung der ab dem 01.01.2007 getlenden Berichtspflicht für psychotherapeutische Leistungen.

Da die Berichtspflicht im EBM verankert ist, ist ein psychotherapeutischer Leistungserbringer bei Erbringung von Leistungen des Kapitels 35.1 und 35.2 verpflichtet quartalsweise einen Brief an den Überweiser und falls der Überweiser nicht der Hausarzt ist eine Kopie des Briefes an den Hausarzt des Patienten zu überweisen. Die Kopie des Briefes an den Überweiser für den Hausarzt wäre mit der Nr. 01602 zu berechnen, wobei darauf zu achten ist, dass in der Abrechnung der Name oder die Arztnummer des Hausarztes zwingend anzugeben ist.

Sollte der Patient die Praxis mittels Krankenversichertenkarte aufsuchen, ist ebenfalls ein Brief oder Bericht an den Hausarzt zu schreiben, der dann allerdings mit der Nr. 01600 oder 01601 abzurechnen wäre. Sollten mehrere Briefe/Berichte unterschiedlichen Inhaltes an verschiedene Empfänger geschrieben worden sein, so ist auch hier die Angabe der Empfänger erforderlich.

Entsprechend den Allgemeinen Bestimmungen kann der Brief/Bericht auch nach einem Quartalswechsel innerhalb eines Zeitraumes von 14 Tagen im Anschluss an die vollständig erbrachte Leistung geschrieben werden.

Es ist zu beachten, dass die Abrechnung der Leistungen immer unter dem Datum zu erfolgen hat unter dem die Leistung erbracht wurde. Das heißt, dass bei einem Quartalswechsel die Brief-/Berichtsnummer auch erst im neuen Quartal unter dem Datum der Leistungserbringung abzurechnen ist.

Eine gesonderte Kennzeichnung ist nicht erforderlich. Es sind jedoch zusätzlich die Regelungen zur Praxisgebühranwendung zu beachten.

Eine Entbindung von der Berichtspflicht liegt nur dann vor, wenn der Patient ausdrücklich nicht wünscht, dass der Hausarzt informiert wird oder der Patient angibt keinen Hausarzt zu haben. Dies sollte der entsprechende Leistungserbringer gut in seiner Kartei dokumentieren. Eine gesonderte Kennzeichnung der Abrechnungsfälle ist dahingehend nicht vorzunehmen.

Sollten Sie dazu noch Fragen haben, stehen wir Ihnen gern unter der genannten Telefonnummer zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Der Vorstand
im Auftrag

Brigitte Zunke
Hauptabteilungsleiterin
Abrechnung/Prüfung

Stellungnahme der KV Nordrhein zum HASOMED Brief an alle KVen zu Verfahrensweisen zur Berichtspflicht:

Umgang mit der Berichtspflicht an den Hausarzt

Sehr geehrter Herr Dr. Weber,

vielen Dank für Ihr Schreiben vom 18.01.2007 zu der im Betreff näher bezeichneten Angelegenheit.

Zu Ihrer umfassenden Information übersenden wir Ihnen anliegend unsere aktuellste Veröffentlichung an unsere Mitglieder zur Berichtspflicht bei psychotherapeutischen Leistungen.

Sofern Sie hierzu Rückfragen haben, steht Ihnen Herr Bohnekamp jederzeit gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Sabine Kutrib
Assistentin des Hauptgeschäftsführers

Psychotherapeutische Leistungen:
Bericht an den Hausarzt nicht vergessen

Bei psychotherapeutischen Leistungen der Abschnitte 35.1 und 35.2 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) gilt seit 01.01.2007 die Berichtspflicht. Das heißt, der Psychotherapeut muss mindestens einen Bericht je Behandlungsfall an den Hausarzt des Patienten schicken. Dafür kann er die Leistungen Nummer 01600 (Bericht, 100 Punkte) oder 01601 (Brief, 200 Punkte) abrechnen. Die entsprechende Änderung in 2.1.4 Abs. 1 der Allgemeinen Bestimmungen im EBM hat der Bewertungsausschuss beschlossen (sieht Deutschen Ärzteblatt Nr. 46 vom 17.11.2006).

Ärztliche und psychologische Psychotherapeuten müssen also nun ihre Patienten fragen, welcher Hausarzt die Mitteilung erhalten soll. Darüber hinaus hat der Patient sein Einverständnis mit der Erteilung des Berichtes bzw. Briefes an den Hausarzt zu erklären.

Wenn ein Patient entweder keinen Hausarzt angibt oder nicht will, dass der Hausarzt einen Bericht oder Brief erhält, tragen Sie bitte die Symbol-Nummer 99970 ein. Das ist wichtig, weil Sie nur dann die berichtspflichtigen Leistungen aus den Abschnitten 35.1 und 25.2 auch ohne Bericht abrechnen können.

Stellungnahme der KVS LGST Dresden zum HASOMED Brief an alle KVen zu Verfahrensweisen zur Berichtspflicht:

Sehr geehrter Herr Dr. Weber,

bei der KV Sachsen wird das Thema "Berichtspflicht" nach den Regelungen des EBM, d.h. gemäß Allgemeine Bestimmungen zur "Vollständigkeit der Leistungserbringung" nach Abschnitt 2.1.4 bzw. den Regelungen bei der jeweiligen Einzel- bzw. Komplexleistung gehandhabt.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Jan Kaminsky
Hauptgeschäftsführer

Stellungnahme der KV Saarland zum HASOMED Brief an alle KVen zu Verfahrensweisen zur Berichtspflicht:

Sehr geehrter Herr Dr. Weber,

die Berichtspflicht in der Psychotherapie gilt seit dem 01.01.2007 nun auch für alle Leistungen der Kapitel 35.1 und 35.2 EBM 2000plus.

Der Bericht ist an den Hausarzt zu richten. Die Befreiung von der Berichtspflicht kann durch Unterschrift des Patienten erfolgen und muss in der Abrechnung mit der Nummer 98999 auf dem Abrechnungsschein gekennzeichnet werden. Dies gilt auch dann, wenn der Patient ohne Überweisung kommt. Hat ein Patient keinen Hausarzt, so ist auch dies durch Unterschrift seitens des Patienten zu bestätigen.
Ist der Patient einverstanden, dass ein behandelnder Facharzt, nicht aber sein Hausarzt einen Bericht erhält, so ist ebenfalls die Nummer 98999 zu setzen; dabei kann der Bericht an den Facharzt abgerechnet werden.

Für die Abrechnung des Berichtes stehen die Nummern 01600 und 01601 EBM 2000plus zur Verfügung. Fehlt eine dieser beiden Nummern auf dem Abrechnungsschein, so können die berichtspflichtigen Leistungen nicht vergütet werden.

Wir hoffen, mit diesen Angaben gedient zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
i.A.

Andrea Crauser
Dipl. Inh. Bwt. (VWA)
Referatsleiterin Abrechnungswesen

Stellungnahme der KV Saarland zum HASOMED Brief an alle KVen zu Verfahrensweisen zur Berichtspflicht:

Sehr geehrter Herr Dr. Weber,

die Berichtspflicht in der Psychotherapie gilt seit dem 01.01.2007 nun auch für alle Leistungen der Kapitel 35.1 und 35.2 EBM 2000plus.

Der Bericht ist an den Hausarzt zu richten. Die Befreiung von der Berichtspflicht kann durch Unterschrift des Patienten erfolgen und muss in der Abrechnung mit der Nummer 98999 auf dem Abrechnungsschein gekennzeichnet werden. Dies gilt auch dann, wenn der Patient ohne Überweisung kommt. Hat ein Patient keinen Hausarzt, so ist auch dies durch Unterschrift seitens des Patienten zu bestätigen.
Ist der Patient einverstanden, dass ein behandelnder Facharzt, nicht aber sein Hausarzt einen Bericht erhält, so ist ebenfalls die Nummer 98999 zu setzen; dabei kann der Bericht an den Facharzt abgerechnet werden.

Für die Abrechnung des Berichtes stehen die Nummern 01600 und 01601 EBM 2000plus zur Verfügung. Fehlt eine dieser beiden Nummern auf dem Abrechnungsschein, so können die berichtspflichtigen Leistungen nicht vergütet werden.

Wir hoffen, mit diesen Angaben gedient zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
i.A.

Andrea Crauser
Dipl. Inh. Bwt. (VWA)
Referatsleiterin Abrechnungswesen

Stellungnahme der KV Baden-Württemberg zum HASOMED Brief an alle KVen zu Verfahrensweisen zur Berichtspflicht:

Berichtspflicht für alle ärztlichen und psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Zusammenhang mit Leistungen der Abschnitte 35.1 und 35.2 EBM seit 01.01.2007

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen,

der Bewertungsausschuss hat in seiner 119. Sitzung die Berechnungsfähigkeit des Briefes bzw. der Mehrfertigung an den Hausarzt nach den Nrn. 01601 bzw. 01602 durch psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten eröffnet. Verbunden wurde diese für psychologische Psychotherapeuten erfreuliche Regelung mit einer Berichtspflicht für die Leistungen des Abschnitts 35.1 und 35.2. Danach sind die Leistungen dieser Abschnitte nur dann vollständig erbracht, wenn pro Quartal ein Bericht an den Hausarzt geschrieben wird. Die mit dieser Neuregelung verbundenen Fragestellungen erläutern wir Ihnen im Folgenden.

1. Abklärung mit dem Patienten
Sie sollten im ersten Schritt Ihre Patienten über die
o. g. Regelung informieren, wonach Sie grundsätzlich verpflichtet sind, jedes Quartal einen Brief an den Hausarzt zu erstellen. Dies erfordert aber das Einverständnis des Patienten.
Die Zustimmung oder Ablehnung des Patienten dokumentieren Sie in Ihren Patientenunterlagen. Eine unterschriebene Erklärung zu diesem Sachverhalt kann im Einzelfall im Sinne einer besseren Beweisbarkeit sinnvoll sein.

2. Resultierende Veränderungen des Praxisablaufs
Aus den unterschiedlichen Entscheidungsmöglichkeiten ergeben sich folgende Optionen für die Veränderung des Praxisablaufs:

a) Der Patient teilt Ihnen mit, keinen Hausarzt zu haben.
Folge: Sie dokumentieren diese Aussage in Ihren Patientenunterlagen. Die Leistungen der Abschnitte 35.1 und 35.2 EBM sind in diesem Fall auch ohne Bericht vollständig erbracht.

b) Der Patient lehnt einen Bericht an den Hausarzt ab.
Folge: Sie dokumentieren diese Aussage; sie gilt, bis der Patient sich anders äußert. Die Leistungen der Abschnitte 35.1 und 35.2 EBM sind in diesem Fall auch ohne den Bericht an den Hausarzt vollständig erbracht.

c) Der Patient stimmt dem Bericht an den Hausarzt zu.
Folge: Eine Dokumentation ist nicht erforderlich, da hierin vom Gesetzgeber der Normalfall gesehen wird. Sie sind dann verpflichtet, einen Bericht gemäß den Leistungsinhalten der Nrn. 01600 oder 01601 EBM an den Hausarzt Ihres Patienten zu übermitteln. Hierfür ist dann die jeweils erfüllte Leistung des EBM in Ihrer Abrechnung anzusetzen. Ebenfalls berechenbar sind die Portokosten aus Abschnitt 40.4 EBM, welche im jeweiligen Fall zutreffen.

d) Sie möchten einen Bericht an den überweisenden Facharzt senden (keine Berichtspflicht nach EBM!). Der Patient ist damit einverstanden und willigt auch in die Information des vorhandenen Hausarztes ein.
Folge: Sie erstellen den Bericht an den Facharzt und übersenden eine Kopie an den Hausarzt, den Ihnen der Patient nennt (Sie genügen damit Ihrer Berichtspflicht). Der Facharztbericht ist ebenfalls nach den Nrn. 01600 oder 01601 EBM ansetzbar. Für die Kopie an den Hausarzt kann die Nr. 01602 EBM abgerechnet werden. Auch in diesen Fällen sind die jeweiligen Portokosten nach den Nummern des Abschnitts 40.4 EBM ansetzbar.

Auf Grund dieser Möglichkeiten geht die KV bei fehlender Abrechnung eines Berichtes grundsätzlich davon aus, dass der Patient keinen Hausarzt hat oder aber sein Einver-ständnis nicht erklärt hat.

Häufige Fragen:
Ist eine unterschriebene Erklärung des Patienten seine Entscheidung betreffend notwendig?
Dies ist zwar die im Zweifelsfall sicherste Beweismöglichkeit, die bisherige Rechtsprechung geht jedoch auf Grund der Ansprüche, die an eine ärztliche oder psychotherapeutische Dokumentation gestellt werden, von einer nahezu identischen Beweiskraft aus. Daher ist es ausreichend, die Dokumentationen wie beschrieben vorzunehmen.

Muss die Patientenentscheidung jedes Quartal erneut dokumentiert werden?
Nein, die Entscheidung gilt fort, solange der Patient diese nicht widerruft.

Ist jedes Quartal ein Brief zu schreiben?
Ja, soweit der Patient der Weiterleitung an den Hausarzt zugestimmt hat. Eine Berichtspflicht an den Facharzt ergibt sich aus den Abrechnungsbestimmungen nicht explizit.

Kann der Brief angesetzt werden, auch wenn der Patient nicht zugestimmt hat?
Nein.

Wie umfangreich müssen die Angaben im Bericht nach den Nrn. 01600 bzw. 01601 EBM sein?
Die Nr. 01600 EBM ist erfüllt, wenn Sie neben den Patientendaten die Diagnose und die geplante Behandlung angeben (z.B. „25 Stunden Kurzzeitbehandlung Verhaltenstherapie“). Für Wiederholungsberichte reicht die Mitteilung aus, dass die begonnene Behandlung weitergeführt und die Diagnose bestätigt wird.
Für die Erfüllung der Leistungslegende der Nr. 01601 EBM ist gefordert, ausführlichere schriftliche Informationen zu Anamnese, Befunden, der epikritischen Bewertung und zur weiteren Therapieempfehlung abzugeben. Die Entscheidung, ob Ihr Bericht der Leistungslegende der Nrn. 01600 oder 01601 EBM entspricht, treffen Sie bitte unter Berücksichtigung der jeweiligen Leistungsumfänge.
Was passiert, wenn ich der Berichtspflicht nicht nachkomme?
Wie aus den bisherigen Erläuterungen ersichtlich ist, sind die Leistungen der Abschnitte 35.1 und 35.2 EBM dann nicht berechnungsfähig, wenn der Patient dem Versenden eines Berichtes zugestimmt hat. Die Ausnahmen von der Berichtspflicht wurden ausführlich dargestellt.
Wird die KV die abgerechneten Leistungen der Abschnitte 35.1 und 35.2 EBM streichen, wenn kein Bericht nach den Nrn. 01600, 01601 EBM oder eine Kopie nach der Nr. 01602

EBM im jeweiligen Fall abgerechnet wurde?
Nein, da wir davon ausgehen, dass das Fehlen des Berichtes bei Ihnen entsprechend dokumentiert und begründet ist. Sie müssen jedoch ggf. mit einer Stichprobenprüfung rechnen.

Wir hoffen, Ihnen mit diesen Informationen den Umgang mit der neu eingeführten Berichtspflicht etwas erleichtert zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Wolfgang Herz
Stv. Vorsitzender des Vorstandes

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