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steuerliche Berücksichtigung der Praxisgebühr

Die folgende Information stammt aus business 4.2004 Seite 4 der BKK Gesundheit:
In einem aktuellen Schreiben hat das Bundesministerium der Finanzen zur steuerlichen Behandlung der Praxisgebühr Stellung genommen. Danach gilt: Die vom Versicherten zu zahlende Praxisgebühr stellt beim Arzt, Zahnarzt oder Psychotherapeuten eine Betriebseinnahme und keinen durchlaufenden Posten dar! Auch die Sonderregelung, dass das Ausfallrisiko auf die Krankenkasse übergeht, steht dem nicht entgegen. Die zeitliche Erfassung der Praxisgebühr als Betriebseinnahme richtet sich nach den allgemeinen Gewinnermittlungsgrundsätzen. Bei Gewinnermittlung durch einen Betriebsvermögensvergleich heißt das: Erfassung der Betriebseinnahme im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf die Einnahmen. Zusätzlich ist die besondere Aufzeichnungspflicht für vereinnahmte Zuzahlungen gemäß Sozialgesetzbuch zu beachten: Die vereinnahmten Praxisgebühren sind dabei vollständig, richtig, geordnet und zeitnah, das heißt regelmäßig und täglich, aufzuzeichnen (Az.: IV A 6 – S 2130 – 7/04).
Hotline Elefant: Der Elefant übernimmt für Sie diese Aufzeichnung und Dokumentation. Die Erfassung der Praxisgebühr erfolgt nach dem Anlegen eines neuen Scheines in der Karteikarte "Scheine" der Patientenakte. Ihrem Steuerberater können Sie eine Liste der vereinnahmten Praxisgebühren anonymisiert ohne Namen der Patienten übergeben.